Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 467
demjenigen OAV. unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem
Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet (man darf ihn nicht „abschieben“)
(§ 28), aber diese Unterstützung ist dann von dem OAV. des eigentlichen
UW. oder, wenn ein UW. des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, von
dem LM., in dessen Bezirke er sich beim Eintritte der Hilfsbedürftigkeit
befand (wo diese erkennbar hervortrat) oder, falls er im hilfsbedürftigen
Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen
wurde, von demjenigen LAV. zu erstatten, aus welchem seine Ein-
lieferung in die Anstalt erfolgt ist.
Als Beweis der Unmöglichkeit, den UW. zu ermitteln, gilt die Dar-
legung des Erstattung fordernden Armenverbandes, daß er alle diejenigen
Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als ge-
eignet zur Ermittelung eines UW. anzusehen waren. Wird nach der Er-
stattung ein UW. ermittelt, so erstreckt sich der Ersatzanspruch des AV.,
welcher erstattet hat, gegen den des U W. auch auf die Kosten der nach-
träglichen Ermittelung (§ 30 Abs. 1 nebst Art. 1 III der Novelle 12.
3. 94). Die auf Grund UW . zu erhebenden Erstattungs= und Ersatz-
ansprüche verjähren in 2 Jahren vom Ablauf des Entstehungsjahres
(& 30 a). Befindet sich das Familienhaupt in dem einen und das zuerst
der öffentlichen Unterstützung anheimgefallene Familienglied in dem anderen
LA., so ist der letztere der verpflichtete (BäA. 27, 67; 35, 110; 38,
122); ein Armenpflegefall liegt auch dann vor, wenn ein Gefangener
wegen Erkrankung vorbehaltlos aus der Haft entlassen und dadurch hilfs-
bedürftig wird (BüA. 30, 43; 36, 63; 38, 110 anders, wenn der Ge-
fangene zur Verfügung der entlassenen Behörde zu halten ist, BA. 24,
104; 37, 69; 40, 60).
Eine besondere Regelung hat die Haftung des Dienst= und
Arbeitsortes durch die Novelle vom 30. 5. 08 erfahren. Schon früher
fand durch den § 20 UW. eine Einschränkung der Erstattungspflicht zu
Lasten des Ortes statt, an dem eine Person, die daselbst in einem nicht
auf eine Woche oder weniger beschränkten Dienst= und Arbeitsverhältnis
stand, oder deren ihren UW. teilenden Angehörigen oder Lehrlinge er-
krankten und dadurch hilfsbedürftig wurden. Es fand dann ein Er-
stattungsanspruch erst statt, wenn die Krankheit länger als 13 Wochen
dauerte, und zudem war die Erstattungspflicht von einer vorherigen An-
zeige an den Ort des UW. abhängig. Der neue § 20 erweitert diese
Pflicht des Arbeits= und Dienstortes. Er statuiert nicht nur eine Be-
freiung des Ortes des UW. von der Erstattungspflicht zu Lasten des
Arbeitsortes, sondern führte auch eine Erstattungspflicht des Arbeitsortes
selbst ein und zwar nicht wie früher auf 13, sondern auf 26 Wochen.
Die Voraussetzung, daß Krankheit die Ursache der Hilfsbedürftigkeit sein
muß, ist geblieben. Nicht mehr erforderlich ist, daß die Person am Arbeits-
orte (BA. Entsch. 27. 11. 09 Selbstverwaltung 825) erkrankt, auch nicht
mehr, daß sie noch zur Zeit der Erkrankung in Arbeit gestanden hat, da-
gegen muß sie vor der Erkrankung mindestens eine Woche in einem und
demselben Arbeits= und Dienstverhältnis am Arbeitsorte gestanden haben,
und die Erkrankung hat nur dann die Zuteilung der Armenlast auf den
AV. des Arbeitsortes zur Folge, wenn die Krankheit entweder während
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