Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

468 Armenwesen (Unterstützungswohnfsitzgesetz). 
des Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Woche seit seiner Beendigung 
eingetreten ist. Die Fürsorge des AV. des Arbeits- und Dienstortes für 
Angehörige des Arbeitstätigen ist davon abhängig, daß sich die Angehörigen 
bei ihm befinden und seinen UW. teilen, ferner auch, daß nicht die Haf- 
tung eines anderen Arbeitsortes für sie begründet ist. Die Zeit, in der 
ein solchergestalt Verpflegter auf Kosten einer Krankenkasse verpflegt worden 
ist, ist auf die Zeit der Haftung des Arbeisortes anzurechnen. — Schwanger- 
schaft an sich ist nicht als Krankheit im Sinne des § 20 anzusehen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den den Ver- 
hältnissen des Ortes der vorläufigen Unterstützung gemäßen Sätzen für 
die Armenunterstützung; es muß erstattet werden, was unter gleichen Ver- 
hältnissen die Verpflegung eines ortsangehörigen Hilfsbedürftigen gekostet 
haben würde; allgemeine Verwaltungskosten (d. h. alle, nicht durch das 
individuelle Bedürfnis des einzelnen Verpflegten veranlaßten Ausgaben, 
BA. 10, 102; 25, 107; 26, 105; 31, 94, 106) der Armenanstalten 
(d. h. aller für die Armenpflege, wenn auch nicht ausschließlich für diese, 
getroffenen Veranstaltungen, also auch Begräbnisplätze, BA. 31, 96; 10, 
101; 11, 102), sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung fest remu- 
nerierter Armenärzte dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Für Auf- 
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten 
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern) 
kann in jedem Bundesstaate ein Tarif aufgestellt werden, dessen Sätze 
für die Erstattungsforderungen unter den A. des betr. Bundesstaates 
unbedingt maßgebend sind (§ 30). In Preußen sind die Tarife vom 
Minister des Innern nach Anhörung der Provinzialvertretung bzw. der 
Kommunallandtage aufzustellen (§ 35). Maßgebend ist der Tarif vom 
30. 11. 1910, der am 1. 4. 1911 seine Wirksamkeit beginnt und den 
Tarif vom 2. 7. 76 ersetzt. Nach diesem Tarif ist für die innerhalb 
oder außerhalb eines Kranken- oder Armenhauses erfolgende Verpflegung 
eines Kranken oder völlig Arbeitsunfähigen über 14 Jahren: 90 Pf., 
einer jüngeren Person täglich 60 Pf. zu erstatten. Der Tarissatz für 
die notwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung und 
Verpflegung mit Einschluß der Heilmittel, Arzeneien usw. beträgt gleich- 
mäßig 20 Pf. für den Tag. Kosten der gelieferten Kleidungsstücke und 
der Mehraufwendungen für die Behandlung bei Verwundungen und schweren 
oder ansteckenden Krankheiten sind besonders zu berechnen. Der Tag des 
Beginnes und Endes der Verpflegung wird als ein Tag berechnet. Für 
die Beerdigung einer über 14 Jahre alten Person werden 25 für die 
jüngerer Personen 15 Mk. erstattet. Für die Unterstützung nicht völlig 
erwerbsunfähiger Personen gelten die Tarifsätze nicht. Die Aufwendungen 
sind besonders zu berechnen, wobei der Tarifsatz als Höchstsatz gilt. Der 
Tarifsatz läßt den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten und gegen 
dritte Verpflichtete unberührt (BA. 9, 113). Der Tarif findet auch 
gegenüber dem nach § 29 U W. erstattungspflichtigen AV. Anwendung 
(Entsch. des BA. 19. 3. 10 Selbstverwaltung 299). 
Der verpflichtete A#. muß, abgesehen von der Kostenerstattung, den 
(unmittelbar oder mittelbar unterstützten) Hilfsbedürftigen übernehmen, 
wenn die Unterstützung nicht bloß wegen einer vorübergehenden Arbeits-
	        
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