BGB. Rücktritt. Erfüllung. Hinterlegung. 29
V. Titel. Rücktritt (66 346—361).
Der in einem Vertrag von einer Partei vorbehaltene Rücktritt erfolgt
durch (unwiderrufliche) fristgemäße Erklärung gegenüber dem anderen Teil
und begründet die Verpflichtung der Parteien, den Zustand vor dem Ver-
tragsabschluß durch Rückleistung des Empfangenen Zug um Zug wieder-
herzustellen (§8 346—349). Der zufällige Untergang des zurück-
zugebenden Gegenstandes schließt den Rücktritt nicht aus; wohl aber eine
wesentliche Verschlechterung der Sache oder Unmöglichkeit ihrer Herausgabe,
sowie ihre Umarbeitung durch Verschulden der Berechtigten oder eines
Dritten, an den der Berechtigte die Sache veräußert hat (88 351f.). Ist
der Rücktritt gegen Zahlung von Reugeld vorbehalten, so ist es un—
verzüglich vor, bei oder unmittelbar nach der Erklärung zu entrichten (8 359).
Ist vorbehalten, daß der Schuldner seine Rechte verliert, wenn er seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses
Falles zum Rücktritt berechtigt (§ 360). — Bei sog. Fixgeschäften,
d. h. Verträgen, bei denen die Leistung des einen Teils genau zu einer
festbestimmten Zeit oder Frist erfolgen soll, ist der andere Teil bei
nicht rechtzeitiger Leistung zum Rücktritt berechtigt (§ 361; H#GB. § 376).
Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse
Gs 362—397).
Es erfolgt durch Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlaß.
I. Titel. Erfüllung (§§8 362—371).
Der Erfüllung steht die Hingabe an Zahlungsstatt gleich, die
der Gläubiger statt der eigentlichen Leistung annimmt. Die Übernahme
einer neuen Verbindlichkeit (z. B. Ausstellung eines Wechsels) geschieht
aber im Zweifel nicht an Erfüllungsstatt (§ 364). Bei mehrfachen Schuld-
verhältnissen hat, wenn nichts ausgemacht, der Schuldner zu bestimmen,
welche Schuld er zuerst tilgen wird; geschieht dies nicht, so werden zuerst
die Kosten, dann die Zinsen, dann die Hauptschuld und zwar zuerst die
fällige, unter diesen die unsicherere, unter den gleich sicheren zuerst die dem
Schuldner lästigere, unter diesen wiederum die ältere und bei gleichem
Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (§ 366).
Auf Verlangen und Kosten des Schuldners muß bei Erfüllung der Ver-
bindlichkeit Zug um Zug ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung)
erteilt werden (§§ 368, 369). Der Überbringer einer echten Quittung
gilt für ermächtigt, die Liistung zu empfangen (§ 370), wenn der Schuldner
nicht den Mangel der Ermächtigung kennt. Ein Schuldschein ist zurück-
zugeben oder, wenn dies nicht mehr möglich, ein öffentlich beglaubigtes
Tilgungsanerkenntnis auszustellen (§ 371).
II. Titel. Hinterlegung (§8§ 372—380).
Durch Hinterlegung wird die Schuld getilgt, wenn der Schuldner
zur Hinterlegung berechtigt ist. Das ist der Fall bei Annahmeverzug des
Gläubigers und sonstigen in der Person des Gläubigers liegenden Gründen