Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

470 Armenwesen (Unterstützungswohnfitzgesetz). 
gültig fürsorgepflichtigen AV. zu teilen (BA. 25, 121; 38, 140. OVG. 
43, 323; Pr VBl. 24. 741). — Die Frage, ob auch von dem Unter- 
stützten selbst, wenn er wieder zu Vermögen gekommen, sowie aus seinem 
Nachlasse Ersatz gefordert werden kann, ist schon oben (S. 454) erwähnt. 
Für die außerordentliche Armenlast (oben S. 462) f. § 68 Abs. 2 A. 
z. UWG. (§ 68 Abs. 2). — Die wegen Trunksucht zulässige Entmündigung 
(s. oben S. 2) kann auch von demjenigen AV. beantragt werden, dem die 
Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit 
obliegen würde (§ 6 BGB., 8 8 AG. zur 3P. 6. 10. 99 GS. 388, 
MV. 16. 11. 99 MBl. 227). 
Durch einen, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültigen 
Beschluß des Kr.-(Stadt-) Aussch. (83G. § 43) können auf Antrag 
des einen Hilfsbedürftigen unterstützenden AV., sowie der Kreise und der 
andern Kommunalverbände der §§ 31 a, d u. e, nach Anhörung der Be- 
teiligten, der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die 
uneheliche Mutter sowie die Kinder angehalten werden, dem Hilfsbedürf- 
tigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (S. 124) die er- 
forderliche laufende Unterstützung zu gewähren (§ 65). Zwischen 
einer Stadtgemeinde und dem OA#. derselben Stadt besteht regelmäßig 
eine Identität, vermöge welcher jene „als solche beteiligt“ ist, wo dieser 
bei dem Stadtausschusse den Anspruch verfolgt, so daß die Substituierung 
eines andern Stadt= oder Krussch. nach § 59 LVG. erforderlich ist 
(OVG. 18, 149). Der Beschluß des Ausschusses ist vorläufig und so 
lange vollstreckbar, bis eine abändernde rechtskräftige gerichtliche Entscheidung 
ergangen ist. Im letzteren Falle ist dem zu Unrecht in Anspruch Ge- 
nommenen das bis dahin schon Geleistete zu erstatten. Hatte dieser jedoch 
die gerichtliche Klage nicht innerhalb 6 Monaten nach Zustellung des von 
ihm angefochtenen Beschlusses angebracht, so kann er nur dasjenige zurück- 
fordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel ge- 
leistet hat (§ 67). Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungs- 
kosten (im Gegensatz zu der, im § 65 nur gemeinten laufenden Unter- 
stützung) kann, auch auf Antrag der Kreise und der anderen Kommunal-= 
verbände der §§ 31 a, d u. e gegen den Unterstützten und gegen den 
Unterhaltspflichtigen immer nur im ordentlichen gerichtlichen Verfahren 
geltend gemacht werden (§ 68 f. OVG. 16, 241). Wenn umgekehrt ein 
Hilfsbedürftiger, zu dessen Unterstützung ein AV. verpflichtet war, von 
einem nicht verpflichteten Privaten unterstützt worden ist, so ist für etwaige 
Entschädigungsansprüche gegen den AV. der ordentliche Rechtsweg gegeben 
(Kompetenzgerichtshof 8. 12. 77, MBl. 14, 14. 12. 89 (JMl. 1890 84, 
1895, 26, RGer. 41, 267). 
G. Streitverfahren zwischen Armenverbänden: 
1. Allgemeine Regeln. Muß ein nichtverpflichteter A. einen 
hilfsbedürftigen Deutschen unterstützen, so hat er zunächst seine vollständige 
Vernehmung über Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu 
bewirken, und sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten, 
bzw. noch aufzuwendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses 
Anspruchs binnen 6 Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem 
vermeintlich verpflichteten AV. mit der Anfrage an zumelden, ob der 
 
	        
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