470 Armenwesen (Unterstützungswohnfitzgesetz).
gültig fürsorgepflichtigen AV. zu teilen (BA. 25, 121; 38, 140. OVG.
43, 323; Pr VBl. 24. 741). — Die Frage, ob auch von dem Unter-
stützten selbst, wenn er wieder zu Vermögen gekommen, sowie aus seinem
Nachlasse Ersatz gefordert werden kann, ist schon oben (S. 454) erwähnt.
Für die außerordentliche Armenlast (oben S. 462) f. § 68 Abs. 2 A.
z. UWG. (§ 68 Abs. 2). — Die wegen Trunksucht zulässige Entmündigung
(s. oben S. 2) kann auch von demjenigen AV. beantragt werden, dem die
Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit
obliegen würde (§ 6 BGB., 8 8 AG. zur 3P. 6. 10. 99 GS. 388,
MV. 16. 11. 99 MBl. 227).
Durch einen, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültigen
Beschluß des Kr.-(Stadt-) Aussch. (83G. § 43) können auf Antrag
des einen Hilfsbedürftigen unterstützenden AV., sowie der Kreise und der
andern Kommunalverbände der §§ 31 a, d u. e, nach Anhörung der Be-
teiligten, der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die
uneheliche Mutter sowie die Kinder angehalten werden, dem Hilfsbedürf-
tigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (S. 124) die er-
forderliche laufende Unterstützung zu gewähren (§ 65). Zwischen
einer Stadtgemeinde und dem OA#. derselben Stadt besteht regelmäßig
eine Identität, vermöge welcher jene „als solche beteiligt“ ist, wo dieser
bei dem Stadtausschusse den Anspruch verfolgt, so daß die Substituierung
eines andern Stadt= oder Krussch. nach § 59 LVG. erforderlich ist
(OVG. 18, 149). Der Beschluß des Ausschusses ist vorläufig und so
lange vollstreckbar, bis eine abändernde rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
ergangen ist. Im letzteren Falle ist dem zu Unrecht in Anspruch Ge-
nommenen das bis dahin schon Geleistete zu erstatten. Hatte dieser jedoch
die gerichtliche Klage nicht innerhalb 6 Monaten nach Zustellung des von
ihm angefochtenen Beschlusses angebracht, so kann er nur dasjenige zurück-
fordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel ge-
leistet hat (§ 67). Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungs-
kosten (im Gegensatz zu der, im § 65 nur gemeinten laufenden Unter-
stützung) kann, auch auf Antrag der Kreise und der anderen Kommunal-=
verbände der §§ 31 a, d u. e gegen den Unterstützten und gegen den
Unterhaltspflichtigen immer nur im ordentlichen gerichtlichen Verfahren
geltend gemacht werden (§ 68 f. OVG. 16, 241). Wenn umgekehrt ein
Hilfsbedürftiger, zu dessen Unterstützung ein AV. verpflichtet war, von
einem nicht verpflichteten Privaten unterstützt worden ist, so ist für etwaige
Entschädigungsansprüche gegen den AV. der ordentliche Rechtsweg gegeben
(Kompetenzgerichtshof 8. 12. 77, MBl. 14, 14. 12. 89 (JMl. 1890 84,
1895, 26, RGer. 41, 267).
G. Streitverfahren zwischen Armenverbänden:
1. Allgemeine Regeln. Muß ein nichtverpflichteter A. einen
hilfsbedürftigen Deutschen unterstützen, so hat er zunächst seine vollständige
Vernehmung über Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu
bewirken, und sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten,
bzw. noch aufzuwendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses
Anspruchs binnen 6 Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem
vermeintlich verpflichteten AV. mit der Anfrage an zumelden, ob der