Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Verkehrswesen (Münzen, Maße und Gewichte). 475 
RZBl. 217; ME. 31. 5. 10 MBl. 184; 6. 7. 10 MBl. 283. Durch 
Eintragung in dieses werden eingelieferte Schuldverschreibungen des Reichs 
in Buchschulden auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt, 
die auch auf ein anderes Konto übertragen werden können. Im Falle der 
Löschung erfolgt auf Antrag des legitimierten Gläubigers die Neuaus- 
fertigung von Schuldverschreibungen gleichen Nennwertes und Zinssatzes. 
(Bek. 4. 3. 96 über die Auszahlung der Zinsen, MBl. 41.) 
Maß= und GewichtsO. 30. 5. 08 RBl. 349, die aber noch nicht 
in Kraft gesetzt ist. Es gilt zurzeit noch die Maß= und Gewichts O. 17. 8. 68 
mit Abänderungen durch die G. 11.7. 84 und 26. 4. 93 (s. auch Bek. 30. 10. 
und 30. 12. 84 RGBl. 215 und Beil. zu Nr. 5 des Rl. 85); durch 
G. 1. 6. 00 RG#l. 250 ist Art. 8 des G. vom 17. 8. 68 außer Kraft gesetzt. 
Die Grundlage des Maßes und Gewichtes sind das Meter und das 
Kilogramm. Beide werden durch das von der Eichungskommission auf- 
bewahrte Urmaß und Urgewicht dargestellt. Das Meter ist die Einheit des 
Längenmaßes; aus ihm werden die Einheiten des Flächenmaßes — Quadrat- 
meter — und des Körpermaßes — Kubikmeter — gebildet. 
Der von einem Kilogramm reinen Wassers im Zustande seiner größten 
Dichtigkeit unter dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum 
heißt Liter. Es gelten folgende Bezeichnungen: 
a) Längenmaße: 1/1000 Meter —= Millimeter, 1/100 = Zentimeter, 
1000 Meter — Kilometer; 
Kb) Flächenmaße: 100 Qudratmeter = Ar, 100 Ar — Hektar; 
Jc) Körpermaße: ½/1000 Kubikmeter = Liter, ½/10 Kubikmeter oder 100 
Liter = Hektoliter; 
4) Gewicht: ½/1000 Kilogramm = Gramm, 1/1000 Gramm — Milli- 
gramm, 1000 Kilogramm — Tonne, 100 Kilogramm = Doppelzentner. 
Verf. 7. 5. 97 Abg Bl. 186. 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur 
gehörig gestempelte (geeichte) Maße, Gewichte und Wagen angewendet 
werden. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich 
durch obrigkeitlich besetzte Eichungsämter ausgeübt, deren Errichtung den 
Bundesregierungen zusteht. Eine das ganze Eichungswesen überwachende 
Normaleichungskommission mit dem Sitze in Berlin wird vom Reiche bestellt 
und unterhalten. Eichordnung 27. 12. 84 nebst in den Beilagen zum 
R#l. veröffentlichten zahlreichen Ergänzungen. Ferner: Schankgefäß G. 
20. 7. 81 REl. 249; Novelle: 24. 7. 09 Rol. 891. 
Hier ist auch zu erwähnen G. 1. 6. 98, betr. elektrische Maßeinheiten 
RGBl. 905; Ohm — Einheit des elektrischen Widerstandes, Ampere — 
Einheit der elektrischen Stromstärke und Volt = Einheit der elektrischen 
Kraft; dazu Bek. 6. 5. 01 RöBl. 127. — Prüfungsbestimmungen der 
physikalisch-technischen Reichsanstalt 31. 3. 10 RZBl. 101. 
II. Postwesen. 
Nachdem durch die Reichsverfassung Art. 4 Nr. 10, 48 f. die Post- 
verwaltung auf das Reich übergegangen ist (allerdings mit Beschränkungen 
bez. Bayern und Württemberg), ist die Grundlage des Postrechtes das R. 
Über das Postwesen 28. 10.71 RGBl. 347, abgeändert 20.12.75 RGBl.18
	        
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