476 Verkehrswesen (Post, Eisenbahn).
4Eisenbahnpostgeset) und bezüglich des Verkehrs benachbarter Orte 20. 12.99
RGl. 715. Es ist verboten, verschlossene Briefe und politische, mehr als
einmal wöchentlich erscheinende Feitungen entgeltlich anders als durch die Post
zu versenden. Das Posttaxwesen ist geregelt durch G. 28. 10.71 Rl. 258,
abgeändert 17. 5. 73 RBl. 107, 3. 11.74 RGBl. 127 u. 134, 20. 12.99
RGBl. 715, 11. 3. 01 Rl. 15, 22. 5. 10 Röl. 837. G. über
Portofreiheiten 5. 6. 69 BG#Bl. 141, Postordnung 20. 8. O0 RPAQl.
143 mit mehrfachen Abänderungen. Der Postscheck und -Überweisungs-
verkehr ist auf Grund des G. 18. 5. 08 RGl. 197 im Verordnungs-
wege eingeführt. Die gesetzliche Regelung muß bis zum 1. 4. 12 er-
folgen. Es ist erlassen worden: die Postscheckordnung 6. 11. 08 REl.
587, geänd. 22. 10. 09 REl. 938, 21. 3. 10 Rl. 593. Der Welt-
postvertrag stammt vom 26. 5. 06 REl. 07, 593. Er bezieht sich auf
Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben. In
besonderen Verträgen ist geregelt: der Wertbriefverkehr, der Postanweisungs-
verkehr, der Postpaketverkehr, der Postauftragsverkehr, der Zeitungsverkehr
(sämtlich vom 26. 5. 06 RBl. 07, 636—719). Die postalischen Be-
ziehungen zu Osterreich-Ungarn beruhen auf dem Postvertrag vom 7. 5. 72
Rl. 73, 1. Zu erwähnen ist ferner: die Postzollordnung 28. 1. 09
RBl. 39; die Rohrpostordnung für Berlin 30. 1. 09 RZl. 22.
Für das Telegraphen= und Fernsprechwesen ist maßgebend R. 6.
4. 92 Röl. 467 über das Telegraphenwesen; erg. 7. 3. 08 RBl. 72,
476 (Funkentelegraphie), hierzu Bek. 12. 12. 09 Rl. 977 betr. den
Betrieb der Funkentelegraphen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheits-
gewässern, Telegraphenordnung 16. 6. 04 RZBl. 229, Bek. 14. 6. 08
RZBl. 154, 27. 5. 09 RZZBl. 228. Den Funkentelegraphenverkehr
betrifft Anw. f. d. Funkentelegraphendienst 12. 8. 0O9 RZBl. 753. —
Die Benutzung fremder Grundstücke zur Herstellung der Telegraphen--
leitungen sichert das Telegraphenwege G. 18. 12. 99 Rl. 705, dazu
AusfBest. 26. 1. 00; Röl. 7, s. unten S. 482 Fernsprechgebühren O.
20. 12. 99; Rl. 711 mit AussfBest. 26. 3. O00 R3ZBl. 242, mehrfach
abgeändert und ergänzt 1). Dem Weltpostverein entspricht der internationale
Telegraphenverein 10./22. 7. 75, dazu AusfBest. 14. 5. 86 RPAnl. 189.
Der Funkentelegraphenverkehr ist durch den internationalen Vertrag vom
3. 11. 06 RGBl. 08, 411 Fwane
. Eisenbahnwesen.
Nach der birischaft Bedeutung und dem Umfange des Verkehrs
und Betriebs einerseits, sowie nach der Person des Eigentümers andererseits
kommen zwei Hauptgruppen von Eisenbahnen in Betracht.
Die erste Hauptgruppe zerfällt in:
1. Hauptbahnen, für den großen, insbesondere durchgehenden
Personen= und Güterverkehr.
2. Nebenbahnen für den mittleren Verkehr, vornehmlich inner-
halb der einzelnen Länder und Provinzen.
1) Der Entwurf einer neuen Fernsprechgebührenordnung wird zur Zeit des Druckes von einer
Reichstagskommission beraten. Er bezweckt die Aufhebung der Pauschgebühren und ihren Ersatz durch
Gesprächsgebühren.