Verkehrswesen (Eisenbahnen). 479
direktionen Bezirkseisenbahnräte und als Beirat der Zentralverwaltung
ein Landeseisenbahnrat eingeführt.
Das preußische Staatsbahnnetz, einschließlich der vom Staate ver-
walteten Nebeneisenbahnen und einschließlich der hessischen Bahnen (G. 16.
12. 96 GS. 215) wird von 21 Eisenbahndirektionen verwaltet.
Für die Verwaltung der Geschäfte, deren einheitliche Erledigung für alle
oder mehrere Direktionsbezirke geboten ist, ist das Eisenbahnzentral-
amt eingerichtet (GeschO. 22. 5. 07 Eul. 142). Für die ört-
liche Verwaltung bestehen in jedem Direktionsbezirk Eisenbahnbetriebs-,
Eisenbahnmaschinen-, Eisenbahnverkehrs= und Eisenbahnwerkstättenämter.
(Die Ersetzung der früheren Bezeichnung „Inspektion“ durch „Amt“ ordnet
AE. 23. 11. 10 GS. 313; MV. 26. 11. 10 ebenda an.) Zur Leitung
der Neubauausführungen können besondere Bauabteilungen eingerichtet
werden. — Für die Materialabnahme, Bauüberwachung (EVBl. 08, 79)
sind Abnahmeämter eingerichtet (GeschAnw. 22. 4. 10, Eu l. 129). Die
staatliche Aufsicht über die Privatbahnen führen die Eisenbahndirektions-
präsidenten als „königl. Eisenbahnkommissare“ (ME. 2. 3. 95 EuBl. 2307,
Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen 24. 5. 07 EVBl. 135,
Gesch Anw. für die Eisenbahndirektionen und Einzelinspektionen s. El.
95, 37 ff.). — Freifahrtordnung 15. 10. 07 EVBl. 373, Nachtrag 1. 3. 10
EVBl. 43; Ermäßigung für Schulausflüge § 6, 4 E#O. 28. 5. 02
HMMl. 238; Dienstgutbef O. 19. 7. 02 EVBl. 351; Prüfungs O. 15. 3. 07
EVl. 51. Durch G. 3. 5. 03 GS. 155 ist in Abänderung des § 3
G. 8. 3.97 GS. 43 die Bildung eines Dispositionsfonds von 30 Mill. Mk.
für die Staatsbahnen aus den Überschüssen des Staatshaushalts angeordnet.
Über die Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Fahrbetriebsmitteln
der Eisenbahnen, welche Personen und Güter im öffentlichen Verkehr be-
fördern, s. RG. 3. 5. 86 RBl. 131 und § 56 Intern. Ubereinkommens
14. 10. 90 Röl 92, 793.
Das G. betr. das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen
und die Zwangsvollstreckung in dieselben, 19. 8. 95 in der Fassung
8. 7. 02 (GS. 238) (Bahneinheits G.), bezieht sich sowohl auf dem G.
3. 11. 38 unterliegende Privatbahnen, wie auf Kleinbahnen, deren Unter-
nehmer verpflichtet sind, für die Dauer der ihnen erteilten Genehmigung
das Unternehmen zu betreiben (Bahneinheiten, Bahngrundbücher). Im
übrigen wird die Rechtslage der Kleinbahnen durch
G. 28. 7. 92 GS. 225 über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
geordnet; AusfAnw. 13. 8. 98 EVBl. 225 und Erg. 10. 1. 99, 29. 10. 00
Ml. 30 und 01, 12, 17. 9. und 17. 11. 02 Ml. 184 und 236;
19. 11. 04 das. 279; 9. 5. 05 MBl. 80; 26. 9. 06 Ml. 300; 22. 10. 08
Ml. 240, (betreffend Polizeiverordnungen über Straßenbahnen mit
Maschinenkraft). Nebenbahnähnliche Kleinbahnenbetrifft Anl. 3 der AV. zum
Kleinbahnen G. und Muster-Polizeiverordnung ME. 2. 8. 09 EBl. 322.
Das G. gibt als Unterscheidungsmerkmal für Kleinbahnunternehmungen
an: Vermittelung des örtlichen Verkehrs innerhalb eines Gem Bezirks oder
benachbarter Bezirke, sowie Nichtbetrieb mit Lokomotiven. Auf Anrufen
der Beteiligten entscheidet das Staatsministerium, ob die Voraussetzungen
des G. 3. 11. 38 vorliegen. Die Genehmigung zur Herstellung und