30 BGB. Hinterlegung. Aufrechnung.
(Arrest) oder bei berechtigter Ungewißheit über die Person des wahren
Gläubigers.
Hinterlegt werden können Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden,
sowie Kostbarkeiten; zur Hinterlegung nicht geeignete Sachen sind — tun-
lichst nach vorheriger Androhung — öffentlich zu versteigern und der Erlös
ist zu hinterlegen (§§ 263 ff.). Die Hinterlegung ist dem Gläubiger un-
verzüglich anzuzeigen.
Befreiende Wirkung hat aber nur die Hinterlegung, bei der die
Rücknahme der hinterlegten Sachen ausgeschlossen ist. Ist
sie nicht ausgeschlossen, so gibt sie dem Schuldner das Recht, den
Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen; er braucht keine Zinsen
zu zahlen und nicht Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§§ 378f.).
Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei der Hinter-
legungsstelle auf sie verzichtet, ferner, wenn der Gläubiger der Hinter-
legungsstelle die Annahme erklärt, drittens bei Vorlegung eines rechts-
kräftigen Urteils über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung (§ 376).
Die öffentlichen Hinterlegungsstellen (EG. Art. 144 f.;
A#. Art. 84; Hinterlegungs O. 14. 3. 79 GS. 249) sind die Regierungs-
hauptkassen (s. auch die 15 Kassen im Erl. 17. 12.99 J Ml. 805 sowie
V. 15. 12. 99 MBl. 1900, 5)1) für die Hinterlegung von 1. Geld,
2. von Wertpapieren auf den Inhaber und 3. Wertpapieren auf Namen,
auf welche die Zahlung an den Inhaber geleistet werden kann, 4. Kostbar-
keiten, für andere Wertpapiere (z. B. Hypothekenbriefe) und sonstige Ur-
kunden die Amtsgerichte (§ 1, § 87 der Hinterlegungs O.). Das hinterlegte
Geld geht in das Eigentum des Staates über (§ 7 ebd. Über die Aus-
führung der Hinterlegungs O. ist ergangen Allg. V. 26. 12. 99 JMBl. 870;
22. 7. 03 JMBl. 157). Die Auszahlung kann nicht im Rechtswege ge-
fordert werden (Erk. des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs MBl. 94, 51).
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt nach 30 Jahren
nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung; der Schuldner kann
den Betrag dann trotz Verzichts zurücknehmen (§ 382).
III. Titel. Aufrechnung (§8 387—390).
Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, setzt
eine fällige, gleichartige (nicht notwendig sofort nachweisbare) Forderung
gegenüber dem Gläubiger voraus und bewirkt das Erlöschen der Forde-
rungen zu dem Zeitpunkt, in welchem sie sich gegenüber traten (auch wenn
die Forderung inzwischen verjährt ist; §§ 387—390). Unzulässig ist die
Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un-
erlaubten Handlung, gegen eine der Pfändung nicht unterworfene Forderung
(falls es sich nicht um geschuldete Beiträge zu Kranken-, Hilfs= und Sterbe-
kassen handelt) und gegen Forderungen des Reiches oder Bundesstaates
oder Kommunalverbandes, falls es sich um verschiedene Kassen handelt
(68 393 f., 396).
1) In Berlin die Kafsse der Ministerial-Militär= und Baukommission.