Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

480 Verkehrswesen (Eisenbahnen, Wege= und Wasserstraßen). 
zum Betriebe einer Kleinbahn erteilt auf Grund vorgängiger polizeilicher 
Prüfung: 1. bei völligem oder teilweisem Betriebe mit Maschinenkraft 
(im Einvernehmen mit einer Eisenbahnbehörde), 2. sofern Kunststraßen, 
die nicht in der Unterhaltung oder Verwaltung von Stadtkreisen stehen, 
benutzt, 3. sofern mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile durch die 
Bahn berührt werden: der Regierungspräsident 1).; beim Betriebe 
ohne Maschinenkraft, sofern mehrere Polizeibezirke desselben Land- 
kreises berührt werden: der Landrat, und beim Verbleiben des Unternehmens 
innerhalb desselben Polizeibezirks: die Ortspolizeibehörde (§§ 1 bis 4) 
(ME. 25. 1. 97, betr. die Genehmigung, Ml. 118 und 2. 5. 97, 
Eisb VBl. 90). Bei der Benutzung öffentlicher Wege ist die nötigenfalls 
durch den Bez.= bzw. Kreisausschuß zu ergänzende Zustimmung des Wege- 
unterhaltungspflichtigen erforderlich (§S# 6, 7). Diese Ergänzung ist, weil 
nicht den Charakter einer Polizeiverfügung tragend, unanfechtbar (OV. 
29, 401). Der Wegeunterhaltungspflichtige kann für die Benutzung an- 
gemessenes Entgelt beanspruchen, auch sich den künftigen Erwerb der Bahn 
im ganzen gegen angemessene Schadloshaltung vorbehalten (§ 6). Auch 
der Staat hat ein Erwerbungsrecht (§ 30). ME. 31. 1. 00 EuBl. 36 
regelt die Bedingungen über Einführung von Kleinbahnen in Staatsbahn- 
stationen. Verpflichtungen gegen die Postverwaltung § 42. — Über die 
Anwendbarkeit des G. auf Straßenbahnen s. OVG. 33, 432. — Privat- 
anschlußbahnen (im Bergbau schon lange gebräuchlich) sind Bahnen, welche 
dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen höherer 
Ordnung oder mit Kleinbahnen in so unmittelbarer Gleisverbindung 
stehen, daß ein Ubergang der Betriebsmittel stattfinden kann. Die Vor- 
schriften über ihre Genehmigung und Beaufsichtigung enthalten die §§ 43 
bis 51 (ME. 13. 5. 97, MBl. 116, ME. 30. 4. 02, EVBl. 209, 
hat Polizeiverordnung und Betriebsvorschrift für Privatanschlußbahnen 
zum Gegenstand). 
IV. Wege= und Wasserstraßen. 
I. Wegerecht. 
Der „Von den Rechten und Regalien des Staats in Ansehung der 
Landstraßen, Ströme, Häfen und Meeresufer“ überschriebene Titel 15 
ALR. II enthält in Abschnitt 1 Bestimmungen über Land= und Heer- 
straßen, die gegenwärtig ganz unzureichend erscheinen, auch zum Teil ver- 
altet sind (vgl. OVG. 17, 279 ff.). Vorläufig hat man sich, insbesondere 
hinsichtlich der so wichtigen Wegebaulast, mit Provinzial= und Lokal- 
bestimmungen zu behelfen, die zumeist aus alter Zeit stammen, für die 
heutigen Verhältnisse oft gar nicht mehr passen und den Rechtszustand 
verwickelt und unsicher machen 2). Für die Provinz Sachsen ist die Wege- 
1) In den Fällen 1 und 2 in Berlin der Polizeipräsident; er ist auch für die den Stadtkreis 
Charlottenburg berührenden Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen zuständig (ME. 2. 3. 93 E.= 
VBl. 148); nach § 39 bedarf es zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams 
königl. Genehmigung. 
2) Für die Mark gilt das Edikt 18. 4. 1792 und die V. 15. 6. 1808 (s. bei Koch ALR. 4 Tit. 15 
zu § 15, wo auch die für die anderen Provinzen maßgebenden Bestimmungen zu finden sind). Die 
nach Kur= und Neumärkischem Recht den zur Unterhaltung der öffentlichen Wege Verpflichteten ob- 
liegende Verbindlichkeit, bei der Umwandlung dieser Wege in Chaufseen zum Bau und zur Unter-
	        
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