480 Verkehrswesen (Eisenbahnen, Wege= und Wasserstraßen).
zum Betriebe einer Kleinbahn erteilt auf Grund vorgängiger polizeilicher
Prüfung: 1. bei völligem oder teilweisem Betriebe mit Maschinenkraft
(im Einvernehmen mit einer Eisenbahnbehörde), 2. sofern Kunststraßen,
die nicht in der Unterhaltung oder Verwaltung von Stadtkreisen stehen,
benutzt, 3. sofern mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile durch die
Bahn berührt werden: der Regierungspräsident 1).; beim Betriebe
ohne Maschinenkraft, sofern mehrere Polizeibezirke desselben Land-
kreises berührt werden: der Landrat, und beim Verbleiben des Unternehmens
innerhalb desselben Polizeibezirks: die Ortspolizeibehörde (§§ 1 bis 4)
(ME. 25. 1. 97, betr. die Genehmigung, Ml. 118 und 2. 5. 97,
Eisb VBl. 90). Bei der Benutzung öffentlicher Wege ist die nötigenfalls
durch den Bez.= bzw. Kreisausschuß zu ergänzende Zustimmung des Wege-
unterhaltungspflichtigen erforderlich (§S# 6, 7). Diese Ergänzung ist, weil
nicht den Charakter einer Polizeiverfügung tragend, unanfechtbar (OV.
29, 401). Der Wegeunterhaltungspflichtige kann für die Benutzung an-
gemessenes Entgelt beanspruchen, auch sich den künftigen Erwerb der Bahn
im ganzen gegen angemessene Schadloshaltung vorbehalten (§ 6). Auch
der Staat hat ein Erwerbungsrecht (§ 30). ME. 31. 1. 00 EuBl. 36
regelt die Bedingungen über Einführung von Kleinbahnen in Staatsbahn-
stationen. Verpflichtungen gegen die Postverwaltung § 42. — Über die
Anwendbarkeit des G. auf Straßenbahnen s. OVG. 33, 432. — Privat-
anschlußbahnen (im Bergbau schon lange gebräuchlich) sind Bahnen, welche
dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen höherer
Ordnung oder mit Kleinbahnen in so unmittelbarer Gleisverbindung
stehen, daß ein Ubergang der Betriebsmittel stattfinden kann. Die Vor-
schriften über ihre Genehmigung und Beaufsichtigung enthalten die §§ 43
bis 51 (ME. 13. 5. 97, MBl. 116, ME. 30. 4. 02, EVBl. 209,
hat Polizeiverordnung und Betriebsvorschrift für Privatanschlußbahnen
zum Gegenstand).
IV. Wege= und Wasserstraßen.
I. Wegerecht.
Der „Von den Rechten und Regalien des Staats in Ansehung der
Landstraßen, Ströme, Häfen und Meeresufer“ überschriebene Titel 15
ALR. II enthält in Abschnitt 1 Bestimmungen über Land= und Heer-
straßen, die gegenwärtig ganz unzureichend erscheinen, auch zum Teil ver-
altet sind (vgl. OVG. 17, 279 ff.). Vorläufig hat man sich, insbesondere
hinsichtlich der so wichtigen Wegebaulast, mit Provinzial= und Lokal-
bestimmungen zu behelfen, die zumeist aus alter Zeit stammen, für die
heutigen Verhältnisse oft gar nicht mehr passen und den Rechtszustand
verwickelt und unsicher machen 2). Für die Provinz Sachsen ist die Wege-
1) In den Fällen 1 und 2 in Berlin der Polizeipräsident; er ist auch für die den Stadtkreis
Charlottenburg berührenden Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen zuständig (ME. 2. 3. 93 E.=
VBl. 148); nach § 39 bedarf es zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams
königl. Genehmigung.
2) Für die Mark gilt das Edikt 18. 4. 1792 und die V. 15. 6. 1808 (s. bei Koch ALR. 4 Tit. 15
zu § 15, wo auch die für die anderen Provinzen maßgebenden Bestimmungen zu finden sind). Die
nach Kur= und Neumärkischem Recht den zur Unterhaltung der öffentlichen Wege Verpflichteten ob-
liegende Verbindlichkeit, bei der Umwandlung dieser Wege in Chaufseen zum Bau und zur Unter-