486 Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen).
Eiswachdienst zum Gegenstand; MV. 21. 3. 98 MBl. 68 die Rettung
von Personen bei Überschwemmungen.
Nach der KO. 24. 2. 16. darf niemand, der eines schiff= und floß-
baren Flusses oder Kanals sich zu seinem Gewerbe bedient, bei Strafe
von 30 bis 150 Mk. Abgänge in solchen Massen hineinwerfen, daß das
Wasser dadurch nach dem Urteile der Provinzialpolizeibehörde erheblich
verunreinigt werden kann.
Die Unterhaltung der Brücken über öffentliche Flüsse liegt in der
Regel demjenigen ob, welcher daselbst die Nutzung des Stromes hat (§ 53
AdLR. II 15); also ebenso wie das Halten der Fähren, dem Fiskus; auch
sind Brücken über öffentliche Flüsse besondere, in keinem Zugehörigkeits-
verhältnis zu dem Wege stehende Kommunikationsanstalten; OVG. 12,
244; 22, 189; 45, 297. — Der Fischfang in den öffentlichen Flüssen
gehört zu den Regalien (den dem Staate vorbehaltenen Nutzungen) (§ 73
AL#R. II 15, s. auch Z8G. §§ 98—102). — Ob Inseln, die in einem
öffentlichen Flusse entstehen, dem Staate gehören oder von den Ufer-
eigentümern okkupiert werden können, richtet sich nach dem Provinzial G. 1)
(§ 67 ALR. II 15, s. oben S. 94 f.). Denselben Regeln folgt das
Eigentum an dem vom Flusse verlassenen Flußbett (§ 68 das.). Dieses
aber wird in jedem Falle zur Entschädigung derjenigen verwandt, welche
durch den neuen Flußlauf in ihrem Eigentum geschädigt sind (§ 69 das.).
Hat der Staat dem Flusse einen anderen Lauf angewiesen, so kann er
stets über das frühere Bett Verfügung treffen, er muß aber die ge-
schädigten Eigentümer und Fischereiberechtigten entschädigen (§§ 70 bis
72 das.).
C. Uferrecht. Häfen und Meeresufer gehören dem Staate
(§ 80 das.), die Ufer der öffentlichen Flüsse den Eigentümern
der unmittelbar daran stoßenden Grundstücke (§ 55). Aber
sie müssen den Schiffern und Flößern den Leinpfad (Treidelsteg) frei-
lassen, auf welchem durch Menschen und Pferde Schiffe oder Flöße gezogen
und an welchem sie auch angelegt werden können (§ 57 das.). Aus diesem
Paragraphen leitet das OG. 7, 337; 11. 6. 06 (Kuntze Kautz Ergd.
05/06, 213) den Satz her, daß die Landespolizeibehörde den Uferbesitzern
einen Bau unmittelbar am Ufer verbieten kann. Ferner dürfen sie an
hirem Ufer nichts anlegen, wodurch die Schiffahrt eingeschränkt wird, auch
ohne Genehmigung der staatlichen Behörde keine sonstigen Anlagen in oder
an dem Flusse aufführen (§ 61 f. das.). Endlich stellt der den Ufer-
besitzern zustehende gemeine Gebrauch des Flusses an und für sich noch kein
besonderes Privatrecht dar. Sie können daher keine Entschädigung fordern,
wenn der Staat ihnen durch Erbauung einer Eisenbahn im Flusse vor
ihren Grundstücken, die Gelegenheit, hier Kähne anlegen zu lassen, ent-
zogen hat. (RGer. Gruchot 26, 713 und das. 29, 76).
Das Deichwesen ist durch das G. 28. 1. 48 GS. 54, f. auch ZG.
§ 96 f. geordnet. Den Schutz vor Hochwassergefahren betrifft (G. 16. 8. 05,
GS. 342, AussBest. 8. 7. 08, Landw. MBl. 318). Im besonderen das
Hochwassergebiet der oberen und mittleren Oder betrifft G. 12. 8. 05
1) In der Mark Brandenburg sind solche Inseln kein Vorbehalt des Staates.