Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

486 Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen). 
Eiswachdienst zum Gegenstand; MV. 21. 3. 98 MBl. 68 die Rettung 
von Personen bei Überschwemmungen. 
Nach der KO. 24. 2. 16. darf niemand, der eines schiff= und floß- 
baren Flusses oder Kanals sich zu seinem Gewerbe bedient, bei Strafe 
von 30 bis 150 Mk. Abgänge in solchen Massen hineinwerfen, daß das 
Wasser dadurch nach dem Urteile der Provinzialpolizeibehörde erheblich 
verunreinigt werden kann. 
Die Unterhaltung der Brücken über öffentliche Flüsse liegt in der 
Regel demjenigen ob, welcher daselbst die Nutzung des Stromes hat (§ 53 
AdLR. II 15); also ebenso wie das Halten der Fähren, dem Fiskus; auch 
sind Brücken über öffentliche Flüsse besondere, in keinem Zugehörigkeits- 
verhältnis zu dem Wege stehende Kommunikationsanstalten; OVG. 12, 
244; 22, 189; 45, 297. — Der Fischfang in den öffentlichen Flüssen 
gehört zu den Regalien (den dem Staate vorbehaltenen Nutzungen) (§ 73 
AL#R. II 15, s. auch Z8G. §§ 98—102). — Ob Inseln, die in einem 
öffentlichen Flusse entstehen, dem Staate gehören oder von den Ufer- 
eigentümern okkupiert werden können, richtet sich nach dem Provinzial G. 1) 
(§ 67 ALR. II 15, s. oben S. 94 f.). Denselben Regeln folgt das 
Eigentum an dem vom Flusse verlassenen Flußbett (§ 68 das.). Dieses 
aber wird in jedem Falle zur Entschädigung derjenigen verwandt, welche 
durch den neuen Flußlauf in ihrem Eigentum geschädigt sind (§ 69 das.). 
Hat der Staat dem Flusse einen anderen Lauf angewiesen, so kann er 
stets über das frühere Bett Verfügung treffen, er muß aber die ge- 
schädigten Eigentümer und Fischereiberechtigten entschädigen (§§ 70 bis 
72 das.). 
C. Uferrecht. Häfen und Meeresufer gehören dem Staate 
(§ 80 das.), die Ufer der öffentlichen Flüsse den Eigentümern 
der unmittelbar daran stoßenden Grundstücke (§ 55). Aber 
sie müssen den Schiffern und Flößern den Leinpfad (Treidelsteg) frei- 
lassen, auf welchem durch Menschen und Pferde Schiffe oder Flöße gezogen 
und an welchem sie auch angelegt werden können (§ 57 das.). Aus diesem 
Paragraphen leitet das OG. 7, 337; 11. 6. 06 (Kuntze Kautz Ergd. 
05/06, 213) den Satz her, daß die Landespolizeibehörde den Uferbesitzern 
einen Bau unmittelbar am Ufer verbieten kann. Ferner dürfen sie an 
hirem Ufer nichts anlegen, wodurch die Schiffahrt eingeschränkt wird, auch 
ohne Genehmigung der staatlichen Behörde keine sonstigen Anlagen in oder 
an dem Flusse aufführen (§ 61 f. das.). Endlich stellt der den Ufer- 
besitzern zustehende gemeine Gebrauch des Flusses an und für sich noch kein 
besonderes Privatrecht dar. Sie können daher keine Entschädigung fordern, 
wenn der Staat ihnen durch Erbauung einer Eisenbahn im Flusse vor 
ihren Grundstücken, die Gelegenheit, hier Kähne anlegen zu lassen, ent- 
zogen hat. (RGer. Gruchot 26, 713 und das. 29, 76). 
Das Deichwesen ist durch das G. 28. 1. 48 GS. 54, f. auch ZG. 
§ 96 f. geordnet. Den Schutz vor Hochwassergefahren betrifft (G. 16. 8. 05, 
GS. 342, AussBest. 8. 7. 08, Landw. MBl. 318). Im besonderen das 
Hochwassergebiet der oberen und mittleren Oder betrifft G. 12. 8. 05 
  
  
  
1) In der Mark Brandenburg sind solche Inseln kein Vorbehalt des Staates.
	        
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