Presse. 487
G#S. 357, Bereitstellung von Mitteln: G. 10. 7. 06 GS. 373, G.
betr. den Nogatabschluß 30. 7. 10 GS. 131, Hochwassernachrichtendienst
MV. 4. 1. 10 MBl. 34.
Das Strandungsrecht wird durch die Reichsstrandungsordnung 17.5.74
RBl. 73 geregelt. Dazu RG. 30. 12. 01, REl. 02, 1 (Instr.
24. 11. 75, RZBl. 750. AusfAnw. zu § 25 Str. 29. 1. 04,
Hand MBl. 31).
XII. Presse.
Nach Art. 4 Nr. 16 Reichsverf. untersteht die Presse der Gesetz-
gebung des Reiches; dementsprechend ist ergangen:
Reichspreß G. 7. 5. 74 (RGl. 65).
Einleitende Bestimmungen. Die Freiheit der Presse
unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch dieses
G. vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1). Deshalb ist die Polizei nicht
befugt, gegen die Wahl des Titels einer periodischen Druckschrift oder
gegen gewerbliche Ankündigungen in Druckschriften präventiv einzuschreiten
(OVG. 30, 418; 28, 326, s. aber KGer. 17, 447, wonach das Verbot von
Geheimmittelanpreisung zulässig ist). Das G. findet Anwendung auf alle
„Druckschriften“, d. h. alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie alle
anderen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit
oder ohne Schrift (vgl. OVG. 47, 335) und von Musikalien mit Text
oder Erläuterungen (§ 2); auch Photographien gehören hierher (s. RGer Str.
4, 362; vgl. O. 40, 295); wegen Postkarten mit Photographien
OVG. 52, 286. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt auch ihr An-
schlagen, Ausstellen oder Auslegen in Orten, wo sie der Kenntnisnahme
durch das Publikum zugänglich ist (§ 3), aber nicht z. B. kinematographische
Vorführung (OVG. a. O.). Eine Entziehung der Befugnis zum selb-
ständigen Betriebe irgendeines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe
und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im administrativen,
noch im richterlichen Wege stattfinden. Im übrigen sind für den Betrieb
der Preßgewerbe die Bestimmungen der GewO. maßgebend (§ 4; — nach
§ 14 der GewO. haben Buchdrucker, Buchhändler, Verkäufer von Druck-
schriften, Inhaber von Lesekabinetten usw. bei Eröffnung ihres Gewerbe-
betriebes dessen Lokal, sowie jeden späteren Wechsel sofort der Ortspolizei-
behörde anzugeben; über den Straßenverkauf von Druckschriften usw.,
§ 43 der GO.). Unbeschadet der Befugnis der Beschlagnahme ist die
Polizeibehörde in jedem Falle nicht berechtigt, das Verteilenlassen von
Reklamezetteln für die Zukunft zu untersagen, weil sich, ebenso wie der
§ 10 des früheren Preuß. Preß G. 12. 5. 51, die § 43 GewO. und § 5
RPreß G. nur auf Personen beziehen, welche das Ausrufen, Verteilen
usw. selbst vornehmen (OVG. 23, 274). Vgl. auch unten Schluß-
bestimmungen u. oben S. 198.
Ordnung der Presse. Auf jeder Druckschrift muß Name und
Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst
zur Verbreitung bestimmt ist, auch der des Verlegers oder, beim