Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Presse. 487 
G#S. 357, Bereitstellung von Mitteln: G. 10. 7. 06 GS. 373, G. 
betr. den Nogatabschluß 30. 7. 10 GS. 131, Hochwassernachrichtendienst 
MV. 4. 1. 10 MBl. 34. 
Das Strandungsrecht wird durch die Reichsstrandungsordnung 17.5.74 
RBl. 73 geregelt. Dazu RG. 30. 12. 01, REl. 02, 1 (Instr. 
24. 11. 75, RZBl. 750. AusfAnw. zu § 25 Str. 29. 1. 04, 
Hand MBl. 31). 
XII. Presse. 
Nach Art. 4 Nr. 16 Reichsverf. untersteht die Presse der Gesetz- 
gebung des Reiches; dementsprechend ist ergangen: 
Reichspreß G. 7. 5. 74 (RGl. 65). 
Einleitende Bestimmungen. Die Freiheit der Presse 
unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch dieses 
G. vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1). Deshalb ist die Polizei nicht 
befugt, gegen die Wahl des Titels einer periodischen Druckschrift oder 
gegen gewerbliche Ankündigungen in Druckschriften präventiv einzuschreiten 
(OVG. 30, 418; 28, 326, s. aber KGer. 17, 447, wonach das Verbot von 
Geheimmittelanpreisung zulässig ist). Das G. findet Anwendung auf alle 
„Druckschriften“, d. h. alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie alle 
anderen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung 
bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit 
oder ohne Schrift (vgl. OVG. 47, 335) und von Musikalien mit Text 
oder Erläuterungen (§ 2); auch Photographien gehören hierher (s. RGer Str. 
4, 362; vgl. O. 40, 295); wegen Postkarten mit Photographien 
OVG. 52, 286. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt auch ihr An- 
schlagen, Ausstellen oder Auslegen in Orten, wo sie der Kenntnisnahme 
durch das Publikum zugänglich ist (§ 3), aber nicht z. B. kinematographische 
Vorführung (OVG. a. O.). Eine Entziehung der Befugnis zum selb- 
ständigen Betriebe irgendeines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe 
und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im administrativen, 
noch im richterlichen Wege stattfinden. Im übrigen sind für den Betrieb 
der Preßgewerbe die Bestimmungen der GewO. maßgebend (§ 4; — nach 
§ 14 der GewO. haben Buchdrucker, Buchhändler, Verkäufer von Druck- 
schriften, Inhaber von Lesekabinetten usw. bei Eröffnung ihres Gewerbe- 
betriebes dessen Lokal, sowie jeden späteren Wechsel sofort der Ortspolizei- 
behörde anzugeben; über den Straßenverkauf von Druckschriften usw., 
§ 43 der GO.). Unbeschadet der Befugnis der Beschlagnahme ist die 
Polizeibehörde in jedem Falle nicht berechtigt, das Verteilenlassen von 
Reklamezetteln für die Zukunft zu untersagen, weil sich, ebenso wie der 
§ 10 des früheren Preuß. Preß G. 12. 5. 51, die § 43 GewO. und § 5 
RPreß G. nur auf Personen beziehen, welche das Ausrufen, Verteilen 
usw. selbst vornehmen (OVG. 23, 274). Vgl. auch unten Schluß- 
bestimmungen u. oben S. 198. 
Ordnung der Presse. Auf jeder Druckschrift muß Name und 
Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst 
zur Verbreitung bestimmt ist, auch der des Verlegers oder, beim 
 
	        
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