Presse. 489
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten sind verboten;
das etwa daraufhin Gezahlte verfällt der Armenkasse des Ortes der
Sammlung (§5 16). Die Anklageschrift und andere amtliche Schriftstücke
eines Strafprozesses dürfen nicht eher veröffentlicht werden, bis sie in
öffentlicher Verhandlung kund gegeben oder das Verfahren (rechtskräftig,
RGer Str. 35, 275) beendet ist, § 17.
Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse
begangenen strafbaren Handlungen bestimmt sich nach den
allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der
verantwortliche Redakteur (z. Begr. RGer. 36, 215) als Täter zu
bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände (Verausgabung der
Druckschrift wider seinen Willen, Krankheit u. dergl.) die Annahme seiner
Täterschaft ausgeschlossen wird (§ 20, vgl. auch RGer Str. 22, 65). Be-
gründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren
Handlung, so sind: der verantwortliche Redakteur, der Ver-
leger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig
vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie
nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis 1000 M. oder mit Haft oder mit
Festungshaft oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr zu belegen, wenn sie
nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nach-
weisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung
bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als
den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die
Veröffentlichung geschehen ist, oder, falls es sich um eine nichtperiodische
Druckschrift handelt, als ihren Herausgeber oder als einen in der obigen
Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündung des
ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt
eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder, falls sie verstorben ist,
sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters
ausländischer Druckschriften außerdem, wenn sie ihm im Wege des Buch-
handels zugekommen sind (§ 21; er wird durch § 20 ausgeschlossen,
RerStr. 41, 49).
Zuständig ist gemäß RG. 13. 6. 02 (Rl. 227) betr. Abänderung
des § 7 St PO. dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift er-
schienen ist; bei Privatklagen wegen Beleidigung auch dasjenige, in dessen
Bezirk die Verbreitung erfolgte, vorausgesetzt, daß der Beleidigte dort
wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verjährung. Die Strafverfolgung der durch Verbreitung straf-
barer Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen sowie der sonstigen
in diesem G. mit Strafen bedrohten Vergehen verjährt in 6 Monaten
seit dem Tage der Verbreitung (Veröffentlichung) (§ 22; hierzu RGerStr.
40, 270). Im übrigen finden die §§ 66 f. StrGB. Anwendung.
Beschlagnahme. Ohne richterliche Verordnung findet sie nur statt:
wenn eine Druckschrift den §§ 6 f. nicht entspricht oder dem § 14 zuwider
verbreitet wird, oder einem in Kriegszeiten erlassenen Verbote zuwider
militärische Nachrichten bringt, oder wenn ihr Inhalt den Tatbestand einer
der in den §§ 85, 95, 111, 130, 184 St GB. mit Strafe bedrohten