Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Presse. 489 
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten sind verboten; 
das etwa daraufhin Gezahlte verfällt der Armenkasse des Ortes der 
Sammlung (§5 16). Die Anklageschrift und andere amtliche Schriftstücke 
eines Strafprozesses dürfen nicht eher veröffentlicht werden, bis sie in 
öffentlicher Verhandlung kund gegeben oder das Verfahren (rechtskräftig, 
RGer Str. 35, 275) beendet ist, § 17. 
Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse 
begangenen strafbaren Handlungen bestimmt sich nach den 
allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der 
verantwortliche Redakteur (z. Begr. RGer. 36, 215) als Täter zu 
bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände (Verausgabung der 
Druckschrift wider seinen Willen, Krankheit u. dergl.) die Annahme seiner 
Täterschaft ausgeschlossen wird (§ 20, vgl. auch RGer Str. 22, 65). Be- 
gründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren 
Handlung, so sind: der verantwortliche Redakteur, der Ver- 
leger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig 
vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie 
nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen 
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis 1000 M. oder mit Haft oder mit 
Festungshaft oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr zu belegen, wenn sie 
nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nach- 
weisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung 
bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als 
den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die 
Veröffentlichung geschehen ist, oder, falls es sich um eine nichtperiodische 
Druckschrift handelt, als ihren Herausgeber oder als einen in der obigen 
Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündung des 
ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt 
eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder, falls sie verstorben ist, 
sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters 
ausländischer Druckschriften außerdem, wenn sie ihm im Wege des Buch- 
handels zugekommen sind (§ 21; er wird durch § 20 ausgeschlossen, 
RerStr. 41, 49). 
Zuständig ist gemäß RG. 13. 6. 02 (Rl. 227) betr. Abänderung 
des § 7 St PO. dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift er- 
schienen ist; bei Privatklagen wegen Beleidigung auch dasjenige, in dessen 
Bezirk die Verbreitung erfolgte, vorausgesetzt, daß der Beleidigte dort 
wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Verjährung. Die Strafverfolgung der durch Verbreitung straf- 
barer Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen sowie der sonstigen 
in diesem G. mit Strafen bedrohten Vergehen verjährt in 6 Monaten 
seit dem Tage der Verbreitung (Veröffentlichung) (§ 22; hierzu RGerStr. 
40, 270). Im übrigen finden die §§ 66 f. StrGB. Anwendung. 
Beschlagnahme. Ohne richterliche Verordnung findet sie nur statt: 
wenn eine Druckschrift den §§ 6 f. nicht entspricht oder dem § 14 zuwider 
verbreitet wird, oder einem in Kriegszeiten erlassenen Verbote zuwider 
militärische Nachrichten bringt, oder wenn ihr Inhalt den Tatbestand einer 
der in den §§ 85, 95, 111, 130, 184 St GB. mit Strafe bedrohten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.