BGB. Erlaß. Abtretung. 31
IV. Titel. Erlaß (8 397).
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner
durch Vertrag — ohne Nennung des Grundes — die Schuld erläßt
oder durch Vertrag anerkennt, daß die Schuld nicht bestehe (§ 397).
Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung
Gs 398—413).
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem
anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Ab-
schluß des formlosen Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle
des bisherigen (6 398); Nebenforderungen (z. B. Bürgschaft oder Ver-
tragsstrafe) gehen mit der Hauptforderung über, Hypotheken und Pfandrechte
können nur mit der dadurch gesicherten Forderung (5§§ 1153, 1250) über-
tragen werden; nicht übertragbar sind ferner die gesetzlich unpfändbaren
Forderungen (8PO. 8§8§ 850 f., Dienst= und Arbeitslohn s. G. 21. 6. 69;
29. 3. 97 u. 17. 5. 98) und solche, bei denen die Leistung ihrer Natur
nach, wie z. B. beim Dienstvertrag (§ 613), an den neuen Gläubiger
nicht ohne Anderung ihres Inhalts erfolgen kann sowie bei denen der
Ausschluß der Abtretung von den Parteien vereinbart worden ist. Außer-
dem sind eine Reihe von Forderungen ausdrücklich als unübertragbar be-
zeichnet, z. B. § 38 (Vereinsmitgliedschaft), § 514 (Vorkaufsrecht), §§ 717,
847, 1048 (Nießbrauch), §§ 1092, 1300 #esserationsanspruch, 88 1408,
1427, 1585,. 1623, 1658 (Anspruch auf Aussteuer) usw. Nach besonderen
Vorschriften " nicht abtretbar: die Pension der preußischen Staatsbeamten
(Pens G. 27. 3. 72 § 26); Witwen= und Waisengelder der Hinterbliebenen
von Beamten (G. 20. 5. 82 § 17), von Volksschullehrern (G. 27. 6. 90
§ 5); ebenso die Ansprüche aus der staatlichen Kranken-, Unfall-, Alters-
und Invalidenversicherung.
Der Verkäufer einer Forderung haftet dem Käufer nur
für den rechtlichen Bestand (Verität), nicht auch für die Sicherheit (Bonität)
der Forderung (§ 437), er muß sie ihm frei von allen Rechten Dritter
verschaffen (§§ 483 f., 445), andernfalls haftet er für das volle Interesse
nach Maßgabe des besonderen Rechtsgeschäfts, das der Abtretung zugrunde
liegt (Kauf, Schenkung); hat er die Haftung für Bonität ausdrücklich
übernommen, so gilt dies bezüglich des Zeitpunkts der Abtretung (§ 438).
Auf Verlangen hat er dem neuen Gläubiger auf dessen Kosten eine öffent-
lich beglaubigte Abtretungsurkunde auszustellen; er hat ihm die über die
Forderung bestehenden Urkunden zu übergeben und ihm Auskunft zu er-
teilen (§8 402 f.).
In dem Rechtsverhältnis zwischen dem neuen Gläubiger
und Schuldner stehen dem letzteren alle Einwendungen zu, die gegen
den Abtretenden zur Zeit der Abtretung begründet waren, ebenso die
Möglichkeit der Aufrechnung (§§ 404, 406). Der Einwand, daß die ab-
getretene Forderung nur eine Scheinforderung war, oder daß die Abtretung
vertragsmäßig ausgeschlossen sei, ist unstatthaft, wenn dem gutgläubigen