Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Erlaß. Abtretung. 31 
IV. Titel. Erlaß (8 397). 
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner 
durch Vertrag — ohne Nennung des Grundes — die Schuld erläßt 
oder durch Vertrag anerkennt, daß die Schuld nicht bestehe (§ 397). 
Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung 
Gs 398—413). 
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem 
anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Ab- 
schluß des formlosen Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle 
des bisherigen (6 398); Nebenforderungen (z. B. Bürgschaft oder Ver- 
tragsstrafe) gehen mit der Hauptforderung über, Hypotheken und Pfandrechte 
können nur mit der dadurch gesicherten Forderung (5§§ 1153, 1250) über- 
tragen werden; nicht übertragbar sind ferner die gesetzlich unpfändbaren 
Forderungen (8PO. 8§8§ 850 f., Dienst= und Arbeitslohn s. G. 21. 6. 69; 
29. 3. 97 u. 17. 5. 98) und solche, bei denen die Leistung ihrer Natur 
nach, wie z. B. beim Dienstvertrag (§ 613), an den neuen Gläubiger 
nicht ohne Anderung ihres Inhalts erfolgen kann sowie bei denen der 
Ausschluß der Abtretung von den Parteien vereinbart worden ist. Außer- 
dem sind eine Reihe von Forderungen ausdrücklich als unübertragbar be- 
zeichnet, z. B. § 38 (Vereinsmitgliedschaft), § 514 (Vorkaufsrecht), §§ 717, 
847, 1048 (Nießbrauch), §§ 1092, 1300 #esserationsanspruch, 88 1408, 
1427, 1585,. 1623, 1658 (Anspruch auf Aussteuer) usw. Nach besonderen 
Vorschriften " nicht abtretbar: die Pension der preußischen Staatsbeamten 
(Pens G. 27. 3. 72 § 26); Witwen= und Waisengelder der Hinterbliebenen 
von Beamten (G. 20. 5. 82 § 17), von Volksschullehrern (G. 27. 6. 90 
§ 5); ebenso die Ansprüche aus der staatlichen Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Invalidenversicherung. 
Der Verkäufer einer Forderung haftet dem Käufer nur 
für den rechtlichen Bestand (Verität), nicht auch für die Sicherheit (Bonität) 
der Forderung (§ 437), er muß sie ihm frei von allen Rechten Dritter 
verschaffen (§§ 483 f., 445), andernfalls haftet er für das volle Interesse 
nach Maßgabe des besonderen Rechtsgeschäfts, das der Abtretung zugrunde 
liegt (Kauf, Schenkung); hat er die Haftung für Bonität ausdrücklich 
übernommen, so gilt dies bezüglich des Zeitpunkts der Abtretung (§ 438). 
Auf Verlangen hat er dem neuen Gläubiger auf dessen Kosten eine öffent- 
lich beglaubigte Abtretungsurkunde auszustellen; er hat ihm die über die 
Forderung bestehenden Urkunden zu übergeben und ihm Auskunft zu er- 
teilen (§8 402 f.). 
In dem Rechtsverhältnis zwischen dem neuen Gläubiger 
und Schuldner stehen dem letzteren alle Einwendungen zu, die gegen 
den Abtretenden zur Zeit der Abtretung begründet waren, ebenso die 
Möglichkeit der Aufrechnung (§§ 404, 406). Der Einwand, daß die ab- 
getretene Forderung nur eine Scheinforderung war, oder daß die Abtretung 
vertragsmäßig ausgeschlossen sei, ist unstatthaft, wenn dem gutgläubigen
	        
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