Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

490 Unterrichtswesen. 
Handlungen begründet (§ 23). Über Bestätigung oder Aufhebung der vor— 
läufigen Beschlagnahme entscheidet das Amtsgericht oder, wenn die An— 
klage bereits erhoben, der Untersuchungsrichter oder die Strafkammer. 
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden 
nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und vom Gericht binnen 
weiterer 24 Stunden erlassen werden. Hat die Polizei die Beschlagnahme 
ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Verhand- 
lungen an diese spätestens binnen 12 Stunden absenden. Die Staats- 
anwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort 
anzuordnen oder binnen 12 Stunden die gerichtliche Bestätigung zu be- 
antragen. Die Beschlagnahme erlischt, wenn nicht bis zum Ablaufe des 
5. Tages nach ihrer Anordnung der Behörde, von der sie angeordnet 
wurde, der bestätigende Gerichtsbeschluß zugegangen ist (§ 24). Gegen 
den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Gerichtsbeschluß findet ein 
Rechtsmittel nicht statt (§ 25). Die vom Gericht bestätigte vorläufige 
Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen die 
Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist (§ 26). Die Beschlag- 
nahme trifft die Druckschriften nur da, wo sie sich zum Zwecke der Ver- 
breitung (z. B. in einer Restauration, nicht aber im Privatbesitz) befinden. 
Trennbare Teile (Beilagen einer Zeitung usw.), die nicht strafbares ent- 
halten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen (§ 27). 
Schlußbestimmungen. Das Recht der Landesgesetzgebung, Vor- 
schriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die- 
öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten 
(auch Lichtbilderreklame, OVG. Selbstverwaltung 37, 825), Aufrufen 
und über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche 
Sammlungen zu erlassen (1 Exemplar aller Verlagsartikel an die König- 
liche Bibliothek in Berlin und an die Universitätsbibliothek der betr. 
Provinz, § 6 Preuß. Preß G. 12. 5. 51 sGS. 273, MVf. 9. 7. O7, 
MBl. 227| s. OVG. 36, 435), wird durch dieses G. nicht berührt (§ 30). 
Hiernach ist § 9 Preuß. Preß G., welcher sich speziell auf Anschlagzettel 
und Plakate bezieht, aufrecht erhalten (OVG. 5, 413), dagegen ist die 
Vorschrift des allgemeine Beschränkungen der Verbreitung von Druck- 
schriften, auch durch Anheften oder Anschlagen, enthaltenden § 10 das. 
durch § 43 GewO. und § 5 Reichspreß G. ersetzt worden, soweit sein 
Verbot über § 43 Abs. 5 GewO. und die in § 30 Abs. 2 Reichspreß G. 
gekenn zeichneten Handlungen hinausgeht. RGer Str. 35, 53, vgl. KGer. 26, 
C. 73; DJZ. 66, 4. Spruch S., Sp. 192. 
Für Elsaß-Lothringen, auf das sich nach § 31 das Reichspreß G nicht 
erstreckt, gilt jetzt Elsaß-Lothringisches (Landes) G. über die Presse 8. 8. 98 
(G.-S. für Elsaß-Lothringen Nr 18). 
XIII. Unterrichtswesen. 
Art. 26 Preuß. Verf. in der Fassung des G. v. 10. 7. 06 (GS. 333) 
bestimmt: „Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz (früher: 
ein besonderes Gesetz) zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung 
verbleibt es bei dem geltenden Recht“. Eine gesetzliche Regelung ist seit 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.