490 Unterrichtswesen.
Handlungen begründet (§ 23). Über Bestätigung oder Aufhebung der vor—
läufigen Beschlagnahme entscheidet das Amtsgericht oder, wenn die An—
klage bereits erhoben, der Untersuchungsrichter oder die Strafkammer.
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden
nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und vom Gericht binnen
weiterer 24 Stunden erlassen werden. Hat die Polizei die Beschlagnahme
ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Verhand-
lungen an diese spätestens binnen 12 Stunden absenden. Die Staats-
anwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort
anzuordnen oder binnen 12 Stunden die gerichtliche Bestätigung zu be-
antragen. Die Beschlagnahme erlischt, wenn nicht bis zum Ablaufe des
5. Tages nach ihrer Anordnung der Behörde, von der sie angeordnet
wurde, der bestätigende Gerichtsbeschluß zugegangen ist (§ 24). Gegen
den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Gerichtsbeschluß findet ein
Rechtsmittel nicht statt (§ 25). Die vom Gericht bestätigte vorläufige
Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen die
Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist (§ 26). Die Beschlag-
nahme trifft die Druckschriften nur da, wo sie sich zum Zwecke der Ver-
breitung (z. B. in einer Restauration, nicht aber im Privatbesitz) befinden.
Trennbare Teile (Beilagen einer Zeitung usw.), die nicht strafbares ent-
halten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen (§ 27).
Schlußbestimmungen. Das Recht der Landesgesetzgebung, Vor-
schriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die-
öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten
(auch Lichtbilderreklame, OVG. Selbstverwaltung 37, 825), Aufrufen
und über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche
Sammlungen zu erlassen (1 Exemplar aller Verlagsartikel an die König-
liche Bibliothek in Berlin und an die Universitätsbibliothek der betr.
Provinz, § 6 Preuß. Preß G. 12. 5. 51 sGS. 273, MVf. 9. 7. O7,
MBl. 227| s. OVG. 36, 435), wird durch dieses G. nicht berührt (§ 30).
Hiernach ist § 9 Preuß. Preß G., welcher sich speziell auf Anschlagzettel
und Plakate bezieht, aufrecht erhalten (OVG. 5, 413), dagegen ist die
Vorschrift des allgemeine Beschränkungen der Verbreitung von Druck-
schriften, auch durch Anheften oder Anschlagen, enthaltenden § 10 das.
durch § 43 GewO. und § 5 Reichspreß G. ersetzt worden, soweit sein
Verbot über § 43 Abs. 5 GewO. und die in § 30 Abs. 2 Reichspreß G.
gekenn zeichneten Handlungen hinausgeht. RGer Str. 35, 53, vgl. KGer. 26,
C. 73; DJZ. 66, 4. Spruch S., Sp. 192.
Für Elsaß-Lothringen, auf das sich nach § 31 das Reichspreß G nicht
erstreckt, gilt jetzt Elsaß-Lothringisches (Landes) G. über die Presse 8. 8. 98
(G.-S. für Elsaß-Lothringen Nr 18).
XIII. Unterrichtswesen.
Art. 26 Preuß. Verf. in der Fassung des G. v. 10. 7. 06 (GS. 333)
bestimmt: „Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz (früher:
ein besonderes Gesetz) zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung
verbleibt es bei dem geltenden Recht“. Eine gesetzliche Regelung ist seit