Unterrichtswesen (Staatsaufficht). 491
der Emanation der Verfassung nur auf einzelnen Gebieten erfolgt; so ist
z. B. das staatliche Aufsichtsrecht durch G. 11. 3. 72 (GS. 183) fest-
gelegt worden; das Gebiet des Volksschulrechts ist — aber gleichfalls
nicht vollständig — durch das G. 28. 7. 06 (GS. 335) geregelt, auch
sind durch zahlreiche Gesetze die Verhältnisse der Lehrer geordnet worden.
Bis zur endgültigen Regelung des gesamten Schulwesens bildet das
Fundament des geltenden Rechtszustandes noch immer zunächst der „von
niederen und höheren Schulen“ handelnde Titel XII des ALsR. II.
I. Staatsaufsicht. „Schulen und Universitäten sind Veran-
staltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nütz-
lichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“ (§ 1 ALR. II, 12).
Die Anfangsworte dieses Satzes besagen schon, daß die Aufsicht des
Staates hier weit energischer eingreifen will als bei anderen (Kom-
munal-, kirchlichen u. dergl.) Angelegenheiten, und zwar auch da, wo der
Staat nicht unmittelbar die Anstalten einrichtet und verwaltet. „Dergleichen
Anstalten sollen nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staates er-
richtet werden“ (§ 2 das.). „Alle öffentlichen Privatunterrichts= und
Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Be-
hörden“ (Preuß. Verf. Art. 23, vgl. § 9 ALR. II, 12). Dasselbe sagt
§ 1 G. 11. 3. 72 (GS. 183) betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts-
und Erziehungswesens, und fügt hinzu, daß alle mit dieser Aufsicht be-
trauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates handeln.
Hierdurch sollte der aus dem Landrecht und der Verfassung hergeleitete
Zweifel beseitigt werden, ob nicht die Kirche und ihre Geistlichen aus
eigenem Rechte eine Schulaufsicht beanspruchen könnten; daher das Recht
der Aufsichtsbehörde, die Sprache auch des Religionsunterrichts zu be-
stimmen (OVG. 50, 176). Nach § 2 jenes G. gebührt dem Staate
allein die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektorent),
indessen bleibt nach § 3 die den Gemein den und dessen Organen
zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht unberührt; diese regelt für
die Volksschulen Abschn. 5 des G. betr. die Unterhaltung der öffent-
lichen Volksschulen v. 28. 7. 06 (GS. 335), insbesondere § 43 Abt. 3.
In größeren Städten können auch städtische Beamte mit der Schul-
aufsicht betraut werden (ME. 22. 8. 98, U BBl. 723). Auch wer
gewerbsmäßig in den zur Aufgabe der öffentlichen Schule gehörenden
Lehrgegenständen (also z. B. auch im Turnen und wenn unentgeltlich
OVG. 52, 214) Privatunterricht an schulpflichtige Personen (solche
sind z. B. nicht jugendliche Arbeiter RGer. 28. 6. 10, vgl. aber O . a. O.)
erteilen will, muß sich hinsichtlich seiner Befähigung bei der Behörde aus-
weisen (§8 7 f. AdLR. II, 12), desgleichen, wer Privatschul- und Erziehungs-
anstalten einrichtet, welche dann auch unter der Aufsicht der Staatsbehörde
stehen (§§ 3—5 daselbst). Das Nähere über diese Aufsicht ist angeordnet
in der KO. 10. 6. 34 (GS. 135) betr. die Aufsicht des Staates über
Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterricht und der
Erziehung der Jugend beschäftigen, und in der Instruktion 31. 12. 39
1) In Berlin ist ihre Anstellung dem Magistrate überlassen, vorbehaltlich der Bestätigung der
Personen durch die Staatsbehörde.