Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

492 Unterrichtswesen (Schularten). 
(Ml. 40, 94; abg. ME. 4. 2. O09, GemeindeverwBl. 270; wegen der 
gewerblichen Privatschulen MVerf. 8. 12. 05, Hand Ml. 8355; wegen der 
Milit Vorber.-Anstalten MVerf. 13. 10. 05, ugvi 503). Hinsichtlich des 
Religionsunterrichts (s. dazu EB##B. Art. 134) ist zu unterscheiden zwischen 
dem staatlichen (schulplanmäßigen) und demjenigen, welcher selbstverständ- 
licher Bestandteil gemeinsamer Religionsübungen ist (nb.: die Konfessions- 
angehörigkeit wird durch die Taufe bestimmt, OVG. 51, 170). Auch 
diejenigen Religionsgesellschaften, welche Korporationsrechte nicht besitzen, 
können über die in diesem Gesetze gezogenen Schranken hinaus nicht be- 
hindert werden, in ihren Versammlungen und als Teil der gemeinsamen 
Religionsübung durch ihre Vorsteher, Prediger, Redner usw. auch die 
Belehrung, den Unterricht über religiöse Lehren oder Meinungen an 
Erwachsene wie an Kinder jedes Alters erteilen zu lassen (OV. 22, 397).— 
Der § 11 ALR. II, 12 bestimmt: „Kinder, welche in einer anderen 
Religion, als welche in den öffentlichen Schulen gelehrt wird, nach den 
Gesetzen des Staates erzogen werden sollen, können, dem Religionsunter- 
richt in derselben beizuwohnen, nicht angehalten werden.“ Nach dem Erl. 
16. 1. 92 (Ul. 435) und 6. 1. 93 (das. 662) ist ein Dissident ver- 
pflichtet, sein Kind an dem Religionsunterricht in der öffentlichen Volks- 
schule teilnehmen zu lassen, sofern nicht sonst nach behördlichem Er- 
messen für das Kind ausreichend gesorgtist. Das Kammergericht hat in 
der Frage geschwankt. Während es im Urteil 6. 12. 88 im § 11 cit. den 
Grundsatz ausgesprochen sieht, daß schulpflichtige Kinder zur Teilnahme 
an dem Religionsunterrichte einer Konfession, welcher sie bzw. ihre Eltern 
nicht angehören, nicht angehalten werden dürfen“, hat es unterm 17. 4. 93 
die Auffassung des MErl. bewilligt (übereinst. Johow 36 C, 60). Dissidenten- 
kinder dürfen aber keinesfalls nur wegen mangelhafter Kenntnisse in der 
Religion über das schulpfichtige Alter hinaus in der Schule zurückbehalten 
werden (ME. 24. 3. 97, UhZBl. 631). 
Durch G. 16. 5. 99 (GS. 172) sind dem Kreisarzt wichtige Ver- 
richtungen auf dem Gebiete der Schulhygiene übertragen, s. dazu ME. 
18. 12. 01 u. 9. 7. 07 (U Bll. 217 u. 615, MBl. 231). 
II. Die hauptsächlichsten Schularten. Das A#f. unter- 
scheidet nur zwischen niederen und gemeinen (Elementar-) Schulen einerseits 
und höheren Schulen und Gymnasien. Darüber standen die Universitäten. 
Offentliche Volksschulen sind diejenigen, die der allgemeinen Schul- 
pflicht dienen, die von einem öffentlich-rechtlichen Träger unterhalten werden, 
und die bei obligatorischer Besuchspflicht keinem im Schulbezirke sich auf- 
haltenden schulpflichtigen Kinde verschlossen sind (OVG. Pr VBl. 21, 456, 
s. auch OVG. 20, 120). 
Neben die Volksschule sind jetzt ergänzend die Fortbildungs-, 
Sonntagsschulen getreten. G. 4. 5. 86 (GS. 143) betr. die Fort- 
bildungsschulen in Westpreußen und Posen, Abänd G. 24. 2. 97 (GS. 41). 
Erl. 2. 2. 76 u. 30. 10. 95 betr. die ländlichen Fortbildungsschulen (U.ZBl. 
123 u. 822); G. 8. 8. 04 (GS. 242) f. Hessen-Nassau; 25. 1. 09 (GS. 7) 
f. Hannover; 2. 7. 10 (GS. 129) f. Schlesien; GewO. § 120 und 
dazu MV. 31. 8. 99 (MBl. 140). Vorschriften über die Aufstellung von 
Lehrplänen usw. an den vom Staate unterstützten gewerblichen Fortbildungs- 
 
	        
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