Unterrichtswesen (Volksschulen). 493
schulen s. PrVBl. 18, 491; Normalstatut ME. 10. 12. 03 (Hand Ml.
411 u. 09, 109). Wegen der Erhebung von Beiträgen durch die Kom-
munen G. 1. 8. 09 (GS. 733) u. ME. 21. 4. 10 (Hand Ml. 142;
Erhebung von den Schülern ist unzulässig). Lehrer an gewerblichen Fort-
bildungsschulen, zu deren Besuch durch statutarische Bestimmung der Ge-
meinde männliche Arbeiter unter 18 Jahren verpflichtet werden können,
haben die Eigenschaft mittelbarer Staatsbeamten; sie handeln in Aus-
Übung ihres Amtes, wenn sie während des Unterrichts eine Rüge erteilen
(OVG. 30, 437); wegen der Anstellung und Besoldung ME. 15. bzw.
7. 4. 10 (Hand Ml. 139 u. 141). Den Religionsunterricht hat ME.
26. 3. 97 (Um#Bl. 379) und den Unterricht im Deutschen und Rechnen
Vorschr. 5.7.97 (RAnz. 181) zum Gegenstand. Wegen des Züchtigungsrechts
RerStr. 35, 182, wegen der Schulpflicht ME. 6. 9. 10, Landwm Ml. 256.
Zwischen den niederen und höheren Schulen des ALR. stehen in den
Städten die mindestens fünfklassigen Mittelschulen (Bürger-, Rektor-,
höhere Knaben= oder Stadtschulen). Daneben bestehen die für einen
bestimmten Beruf vorbereitenden Fachschulen, wie Handels-, Gewerbe-
schulen; s. dazu MV. 1. 2. 02 u. 15. 4. 10 (Hand MBl. 74 u. 139)
betr. Anstellung, Allerh. E. 27. 1. 06 (GS. 175) betr. Titel und
Rang der Lehrer und ME. 18. 6. 02, Hand Ml. S. 265, betr. Staats-
zuschüsse; ferner Baugewerkschulen (ME. 1. 6. 08, Hand Ml. 247) u. a.
Wegen der Aufsicht ME. 11. 11. 05 (MBl. 06, 8) und 18. 4. 1910
(Hand Ml. 140).
Die Mädchenschulen zerfallen in Mädchen-Mittelschulen und höhere
Mädchenschulen mit regelmäßig 10 aufsteigenden Klassen und Unterricht in
fremden Sprachen und Mathematik, s. unten S. 510.
Zu den höheren Lehranstalten gehören drei je neunklassige
Arten, die humanistischen Gymnasien, die Realschulen mit lateinischem Unter-
richt (Realgymnasien) und die Oberrealschulen; ferner sechsklassig (WI—IIb)
die Progymnasien, Prorealgymnasien und Realschulen (ME. betr. Ent-
lassungszeugnisse 30. 10. 01, U Bl. 950). Neben den Unidersitäten
stehen die technischen Hochschulen, die Hochschulen für künstlerische Berufs-
zweige und die landwirtschaftlichen Hochschulen.
III. Niedere (Volks-) Schulen.
A. Gesetzliche Grundlage. Das Loandrecht hatte nur un-
zureichende Vorschriften. Die Preuß. Verfassung stellte folgende Grundsätze
auf: Art. 24: „Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die
konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unter-
richt in der Volksschule leiten die betr. Religionsgesellschaften. Die
Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde
zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Ge-
meinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volks-
schulen an.“ Abgesehen von den in Preußen nicht zugelassenen konfessions-
losen oder religionslosen Schulen unterscheidet man die konfessionelle und
die paritätische (Simultan-) Schule. Das Volksschulunterhaltungs G. vom
28. 7. 06 vermeidet jedoch diese beiden Ausdrücke, deren Bedeutung nicht
immer einheitlich ist; vgl. darüber unten.