494 Unterrichtswesen (Volksschulen).
Weiter sagt Art. 25 Verf. Abs. 3: „In der öffentlichen Volksschule
wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.“ Dieser Grundsatz (gewisser-
maßen ein Korrelat zu der nachher zu besprechenden Schulpflicht) ist von
einigen Gemeinden freiwillig durchgeführt 1), aber erst durch das G.
14. 6. 88 (GS. 240) betr. die Erleichterung der Volksschullasten nebst
Ergänzungs G. 31. 3. 89 (GS. 64) durchweg zur Regel gemacht worden.
Ausnahmen sind nur gestattet: 1. für solche Kinder, welche innerhalb
des Bezirkes der von ihnen besuchten Schule nicht einheimisch sind, § 6
G. 06, wozu die bei Privatpersonen in unentgeltlicher Pflegebe findlichen
nicht gehören (§ 6 Abs. 2); 2. im Bedarfsfall, nämlich wenn anderen-
falls eine erhebliche Vermehrung der Kommunal= oder Schulabgaben ein-
treten müßte (§ 4 Nr. 2 G. 88; wegen der mit Volksschulen verbundenen
sog. gehobenen Abteilungen oder Klassen ME. 21. 10. 03, U Bl. 536,
u. 28. 6. 05, U Bl. 226). Das danach für einheimische Kinder zulässige
Schulgeld ist in Landschulen mit Genehmigung des Krussch., in Stadt-
schulen mit Genehmigung des BzAussch. (dem Jahresbetrage nach, Ausf#.
z. G. 89, v. 15. 4. 89) festzustellen. Von 5 zu 5 Jahren ist zur Weiter-
erhebung eine neue Genehmigung erforderlich. Die einzelnen Schulgeld-
sätze werden von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt (5 18 Reg.-Instr.
23. 10. 17; AussV. 89 a. O.; § 6 Abs. 3 G. 06).
Über „Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule“ ist ein ME.
15. 10. 72 (MBl. 273) ergangen; Begriffsbestimmung der „Volksschule“
OVG. 16, 197; 17, 157; 20, 120. Die E. 27. 10. 82, 28. 5. 94
und 15. 3. 97 betreffen Förderung der Turn= und Jugendspiele und
Bereitstellung von Spielplätzen (U.BBl. 710, 431 und 378); E. betr.
Mädchenturnen 20. 3. 05 (U ZBl. 332).
Das Vermögen der Schule (einschließlich der Schulgebäude) ge-
nießt die Vorrechte des Kirchenvermögens (§8§ 18 f. ALR. II, 12). Wegen
der Verwendung der Schulräume zu anderen als unterrichtlichen Zwecken
ogl. ME. 17. 11. 03 (Ml. 597).
Die staatliche Aufsicht wird durch die Lokalschulinspektoren
bzw. Schuldeputationen, die Kreisschulinspektoren (vgl. § 2 G. 11.
3. 72, 3. AusfAnw. z. G. 06, III, 2 wegen des Geschäftskreises), die
Kirchen= und Schulabteilungen der Regierungen 2) (Instr. 23. 10. 17.)
und in höchster Instanz von dem Kultusminister geführt. Die Aufhebung
öffentlicher Volksschulen bedarf seiner Genehmigung oder Anordnung
(§ 65 Abs. 2 G. 28. 7. 06). Schulinspektoren geistlichen Standes sollen
nur den in der eigenen Konfession erteilten Religionsunterricht be-
aufsichtigen (E. 30. 12. 96; U#BBl. 97, 223). Eine Dezentralisation
der Schulaufsicht wird durch E. 3. 3. 97 (U#l. 268) angestrebt, vgl.
AusfAnw. a. O.
B. Die Schulunterhaltung, der wesentlichste Bestandteil der sog.
„äußeren" Schulangelegenheiten, ist nebst einigen angrenzenden
Gebieten (nämlich: bestehende Schulvermögen und Verpflichtungen Dritter,
1) Zuerst wohl in Köslin; in Berlin seit 1870.
2) In Berlin durch das Provinzialschulkollegium (KO. 26. 5. u. 21. 12. 21), dem übrigens in
wifsenschaftlicher Beziehung die oberste Leitung auch außerhalb Berlins zusteht. Die Kosten der Volks-
schulvisitationen fallen in der Provinz Brandenburg dem Staate zur Last (O#G. 14, 95).