Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (Volksschulen.) 495 
konfessionelle Verhältnisse, sowie Verwaltung und Lehreranstellung) geregelt 
worden durch das mehrfach erwähnte 
Gesetz betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen v. 28. 7. 06 
(GS. 335) 
Ausf Anw. 25. 2., 7. 7., 6. 11. 07, 14. 3. 08 (Ul Zl. 305, 633, 865, 
461). Das Gesetz gilt nicht für Posen und Westpreußen (§ 70), wo 
also noch die älteren Bestimmungen bestehen; ihm unterstehen auch nicht 
Garnisonsschulen, mit Anstalten (z. B. Taubstummen-, Blindenanstalten) 
verbundene und aus nationalpolitischen Rücksichten vom Staat gegründete 
und bisher unterhaltene Schulen (§ 69). 
a) Träger der Schullast hinsichtlich Errichtung und Unterhaltung 
der öffentlichen Volksschulen sind grundsätzlich die Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke, welche allein einen „Schulverband“ 
oder nach Vereinigung einen „Gesamtschulverband“ bilden. Jede Stadt 
bildet in der Regel einen Verband für sich; bei Beteiligung von Städten 
mit mehr als 25 Schulstellen ist eine Vereinigung nur mit Zustimmung 
aller Beteiligten zulässig (§§ 1, 2). Über Bildung, Veränderung, Vermögens- 
auseinandersetzung der Ges Schul Vbd. beschließt die Aufsichtsbehörde; bei 
Widerspruch erfolgt Ergänzung durch Beschluß des Kr A., bei Städten des 
Bez A. und hiergegen binnen zwei Wochen Beschwerde an den Prov Rat; bei 
Vermögensstreitigkeiten sogleich Klage beim BezA. (§§ 3, 4). Die Aufsichts- 
behörde kann Kinder eines Schulverbandes der Schule eines anderen gastweise 
gegen Vergütung, welche im Streitfall der Kreis= bzw. Bez A. feststellt 1), zu- 
weisen; Beschwerde binnen zwei Wochen wegen der Zuweisung an den 
Ob Präs.; wegen der Vergütungsfeststellung an den Prov Rat, in Berlin Klage 
beim OVG. (§ 5). Die bisher bestehenden anderweiten Träger 
der Schullast (Schulsozietäten, selbständige Schulen) fallen als solche 
weg (Ausnahmen § 28), ihre Funktionen und ihr Vermögen, das in einer 
Matrikel genau zu verzeichnen ist, gehen auf die Schulverbände über. Es 
findet ipso iure Universalnachfolge (§ 1922 BGB.) statt, s. 1. AusfAnw. III, 
2 (§§8 24, 25). Soweit eine Kirchengemeinde Trägerin der Schullast war, 
ist das den Schulzwecken gewidmete Sondervermögen in toto durch Beschluß 
der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde 
(Konsistorium, bzw. Bischöfe) dem Schulverbande zu überweisen. Bei 
Streit erfolgt Beschluß des Ob Präs., hiergegen binnen sechs Monaten Klage 
im Rechtsweg (§ 27). Die Schulverbände haben das ihnen zugefallene 
Vermögen, entsprechend den früheren Bestimmungen, zu verwenden. (8§ 25 
Abs. 1 S. 2, 27). Selbständige Schulstiftungen (§ 28), ebenso die Rechte 
Dritter, insbesondere der Kirchengemeinden, an dem übergegangenen Ver- 
mögen bleiben bestehen; bei gemeinschaftlichen Vermögen tritt der Schul- 
verband an die Stelle des früheren Unterhaltspflichtigen (§ 29). 
Aus diesem übergegangenen und dem eigenen Vermögen 
des Verbandes sind die Schullasten zu bestreiten. Dazu kommen noch 
1. für vereinigte Schul= und Kirchenämter (sog. Küsterschulen) die Leistungen 
der kirchlichen Beteiligten und der von den Kirchengemeinden nach bisheriger 
Rechtsnorm zu erfüllenden Verpflichtungen, welche in eine feste Rente 
  
1) In Berlin die Aufsichtsbehörde.
	        
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