Unterrichtswesen (Volksschulen.) 495
konfessionelle Verhältnisse, sowie Verwaltung und Lehreranstellung) geregelt
worden durch das mehrfach erwähnte
Gesetz betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen v. 28. 7. 06
(GS. 335)
Ausf Anw. 25. 2., 7. 7., 6. 11. 07, 14. 3. 08 (Ul Zl. 305, 633, 865,
461). Das Gesetz gilt nicht für Posen und Westpreußen (§ 70), wo
also noch die älteren Bestimmungen bestehen; ihm unterstehen auch nicht
Garnisonsschulen, mit Anstalten (z. B. Taubstummen-, Blindenanstalten)
verbundene und aus nationalpolitischen Rücksichten vom Staat gegründete
und bisher unterhaltene Schulen (§ 69).
a) Träger der Schullast hinsichtlich Errichtung und Unterhaltung
der öffentlichen Volksschulen sind grundsätzlich die Gemeinden und
selbständigen Gutsbezirke, welche allein einen „Schulverband“
oder nach Vereinigung einen „Gesamtschulverband“ bilden. Jede Stadt
bildet in der Regel einen Verband für sich; bei Beteiligung von Städten
mit mehr als 25 Schulstellen ist eine Vereinigung nur mit Zustimmung
aller Beteiligten zulässig (§§ 1, 2). Über Bildung, Veränderung, Vermögens-
auseinandersetzung der Ges Schul Vbd. beschließt die Aufsichtsbehörde; bei
Widerspruch erfolgt Ergänzung durch Beschluß des Kr A., bei Städten des
Bez A. und hiergegen binnen zwei Wochen Beschwerde an den Prov Rat; bei
Vermögensstreitigkeiten sogleich Klage beim BezA. (§§ 3, 4). Die Aufsichts-
behörde kann Kinder eines Schulverbandes der Schule eines anderen gastweise
gegen Vergütung, welche im Streitfall der Kreis= bzw. Bez A. feststellt 1), zu-
weisen; Beschwerde binnen zwei Wochen wegen der Zuweisung an den
Ob Präs.; wegen der Vergütungsfeststellung an den Prov Rat, in Berlin Klage
beim OVG. (§ 5). Die bisher bestehenden anderweiten Träger
der Schullast (Schulsozietäten, selbständige Schulen) fallen als solche
weg (Ausnahmen § 28), ihre Funktionen und ihr Vermögen, das in einer
Matrikel genau zu verzeichnen ist, gehen auf die Schulverbände über. Es
findet ipso iure Universalnachfolge (§ 1922 BGB.) statt, s. 1. AusfAnw. III,
2 (§§8 24, 25). Soweit eine Kirchengemeinde Trägerin der Schullast war,
ist das den Schulzwecken gewidmete Sondervermögen in toto durch Beschluß
der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde
(Konsistorium, bzw. Bischöfe) dem Schulverbande zu überweisen. Bei
Streit erfolgt Beschluß des Ob Präs., hiergegen binnen sechs Monaten Klage
im Rechtsweg (§ 27). Die Schulverbände haben das ihnen zugefallene
Vermögen, entsprechend den früheren Bestimmungen, zu verwenden. (8§ 25
Abs. 1 S. 2, 27). Selbständige Schulstiftungen (§ 28), ebenso die Rechte
Dritter, insbesondere der Kirchengemeinden, an dem übergegangenen Ver-
mögen bleiben bestehen; bei gemeinschaftlichen Vermögen tritt der Schul-
verband an die Stelle des früheren Unterhaltspflichtigen (§ 29).
Aus diesem übergegangenen und dem eigenen Vermögen
des Verbandes sind die Schullasten zu bestreiten. Dazu kommen noch
1. für vereinigte Schul= und Kirchenämter (sog. Küsterschulen) die Leistungen
der kirchlichen Beteiligten und der von den Kirchengemeinden nach bisheriger
Rechtsnorm zu erfüllenden Verpflichtungen, welche in eine feste Rente
1) In Berlin die Aufsichtsbehörde.