Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

496 Unterrichtswesen (Volksschulen). 
umgewandelt werden können (§ 30); 2. die durch das G. ausdrücklich auf- 
recht erhaltenen, auf allgemeiner Rechtsnorm beruhenden (öffentlich-rechtlichen) 
Verpflichtungen (vgl. z. B. OVG. Pr VBl. 00, 88 und §§ 31, 40 G.); die 
nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen Verpflichtungen sind weggefallen (§ 32 
Abs. 1); 3. die auf besonderen Rechtstiteln (welche durch die Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde sämtlich zu öffentlichen geworden sind, OVG. Pr VBl. 
93, 414; vgl. § 6 G. 21. 7. 46 GS. 392) beruhenden Verpflichtungen 
Dritter (d. h. nicht Unterhaltsverpflichteter, § 32 Abs. 2), also ins- 
besondere Verpflichtungen der Kirche, des Fiskus, Privater gem. § 17 
AnsiedlG. 10. 8. 04 (GS. 227) und der Betriebsgemeinden gem. § 53 
KAG. und § 10 dies. G.; 4. die Leistungen der ihren Zwecken zu 
erhaltenden selbständigen Schulstiftungen (§ 28); 5. für die Provinz 
Ostpreußen die Leistungen gem. § 45 Sch O. 11. 12. 45 (§ 32 Abfk. 4). 
6. Ferner kommen zum Teil schon jetzt in Betracht die Staatszuschüsse, nämlich 
soweit sie ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes gewährt 
werden (§ 17; 2. AussBest. II). Dies ist der Fall hinsichtlich der Bau- 
zuschüsse für Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schulstellen; solchen 
erstattet ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit der Staat ein Drittel 
der für Volksschulbauten (nicht Grunderwerb) entstandenen notwendigen 
Kosten, soweit sie im Jahre 500 M. für die Stelle überstiegen haben 
und weder Dritten zur Last fallen noch durch Brandschadensversicherung 
gedeckt sind. Sofern die Kosten im Einzelfall 2000 M. übersteigen, ist 
ein Voranschlag von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen; bei Streit ent- 
scheidet der Kr A. bzw. BezA., Beschwerde an den Prov Rat. 
Zu diesen Beträgen, welche im allgemeinen nicht ausreichen werden, 
treten dann die eigentlichen, von den Verbänden in verschiedener 
Form zu deckenden Schullasten. In den Gemeinden werden die Schul- 
lasten als Gemeindelast, also gemäß dem K. aufgebracht, so daß 
also auch juristische Personen und Forensen beteiligt sind. In Guts- 
bezirken trägt der Gutsbesitzer die Schullasten, doch können auf seinen 
Antrag in gewissen Fällen nach einem vom Kr . zu erlassenden, vom 
BezA. zu bestätigenden Statut die Kommunalsteuerpflichtigen des Bezirks 
mit herangezogen werden (§§ 7, 8). In GesSchul Vbd. erfolgt die Ver- 
teilung auf die einzelnen Komm Vbd. zur einen Hälfte nach der Zahl der 
Kinder, zur andern Hälfte nach dem Verhältnis des Kreissteuersolls der 
einzelnen Verbände; vgl. im einzelnen § 9. Der Kr A. bzw. BezA. kann 
eine anderweite Verteilung beschließen. Wegen des Verteilungsverfahrens 
ogl. § 54; die Veranlagung trifft der Verbandsvorsteher, der auch über 
Einsprüche entscheidet, hiergegen Verwaltungsstreitverfahren zunächst beim 
Kr A. bzw. Bez. 
Hierzu treten dann schließlich die staatlichen Ergänzungszuschüsse, 
deren Zahlung von der Nachweisung des Unvermögens des Verbandes abhängt, 
und auf welche ein Rechtsanspruch nicht besteht, 5 18; vgl. OVG. 53, 189. 
Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Verbänden mit mehr als 25 Schul- 
stellen und den übrigen kleineren. Nur für diese ist der Staatsbeitrag ge- 
setzlich festgelegt, auf die Landkreise dezentralisiert und den Kr A. eine Mit- 
wirkung bei der Unterverteilung eingeräumt worden (2. Ausf Anw. III, 2); 
für jene bleibt dagegen ein Zentralfonds bestehen, welchen der Unterr Min.
	        
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