Unterrichtswesen (Volksschulen). 497
verwaltet (2. AusfAnw. III, 4f.). Bezüglich der an die kleinen Verbände
zu leistenden Zuschüsse unterscheidet das G.: a) den allgemein zur Unter-
sttützung bestimmten, durch den Etat bereitzustellenden Betrag, welcher am
31. 3. 08 hierfür den Regierungen überwiesen ist. Dieser Dispositions-
fonds für widerrufliche Staatsbeihilfen, welcher bislang ungeteilt der freien
Verfügung der Unterrichtsverwaltung unterstand, ist also somit hinsichtlich
der kleinen Verbände gesetzlich festgelegt worden. Die Oberverteilung des
Betrages auf die Provinzen erfolgt durch die Zentralbehörden (§ 19);
Db) Einen alljährlich bereitzustellenden Betrag von 5 Millionen M., zur
Ausgleichung von Unbilligkeiten benutzt (§ 20); c) laufende Ergänzungs-
zuschüsse aus Zentralfonds für einzelne Verbände zur Errichtung neuer
Schulstellen (§ 21); d) widerrufliche Ergänzungszuschüsse, für jeden Kreis
in Höhe der Hälfte des von seinen Verbänden nach § 14 anzusammelnden
Baufonds bereitzustellen (§ 22); e) vorübergehend bewilligte Ergänzungs-
zuschüsse, z. B. Bauhilfen. — Die den Provinzen gem. §§ 19, 20 zu-
fallenden Beträge werden von den ObPräs. auf die einzelnen Landkreise
verteilt. Den so entstehenden Kreisfonds wachsen die gem. § 21 den
einzelnen Verbänden aus Zentralfonds bewilligten (versuchsweise Dezen-
tralisation der Bewilligung ME. 11. 3. 10, U Bl. 430) Ergänzungs-
zuschüsse zu, und ebenso schließlich die gem. § 22 bereitzustellenden Staats-
beiträge; dagegen verbleiben die vorübergehend bewilligten Ergänzungs-
zuschüsse im Zentralfonds (2. ABest. II u. III, 6; gleicher M E. 11.33. 10, a. O.
441, für Bauhilfen). Die Unterverteilung der Staatsbeihilfen zu a—d.
auf die Verbände geschieht nach einem vom Kr. für je 5 Jahre auf-
zustellenden, von der Sch Aufs-Beh. festzustellenden Verteilungsplan; gegen die
Feststellung steht dem Kr A. binnen 4 Wochen Beschwerde an den Unterr Min.
zu, welcher endgültig entscheidet. Abänderung des Plans erfolgt in be-
stimmten Fällen durch den Kr A., wogegen Beschwerde an den Prov Rat
gegeben ist. Mindestens 5 % sind stets für einmalige Ergänzungs-
zuschüsse bereitzustellen (§ 23). — Für die Finanzverwaltung der einzelnen
Schul Verbd. sind schließlich bestimmte Regeln gegeben. Sie haben einen
Schulhauszhaltsetat aufzustellen (Muster im ME. 12. 5. 94, U Bl. 422) und
eine Schulkasse einzurichten; soweit der Verband durch eine Gemeinde ge-
bildet wird, genügt die Aufnahme des Etats in den allgemeinen Etat und kann
die Gründung der Kasse unterbleiben; sonst ist dies nur mit Genehmigung
der AufsBeh. zulässig. Ebenso sind Mittel für kleinere Reparaturen bereit-
zustellen und sind die kleinen Verbd. verpflichtet, nach Maßgabe des §
14 einen Baufonds anzusammeln und bei einer öffentlichen Kasse zu belegen
(§§ 11—16); wegen der schon nach bisherigem Rechte bestehenden An-
sammlung außerordentlicher Baufonds vgl. § 47 Zust G. (ME. 18. 7. 84,
U. Zl. 236, OVG. 32, 192). Die Ansammlung kann unterbleiben, wenn
die Aufs Beh. es zuläßt, insbesondere soweit die Baukosten von Dritten
zu decken sind (§ 14 Abs. 2 und 3).
b) Maß und Umfang des zur Befriedigung des Volks-
schulwesens Nötigen bestimmt die Aufs Beh. Einen Schutz gegen
übermäßige Anforderungen gab zunächst das Zust G., am einfachsten für
die Gemeinde als Trägerin der Schullast. Hat der Landrat, bzw. der
Regierungspräsident für Städte, die Zwangsetatisierung verfügt, d. h. die
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 32