Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (Volksschulen). .499 
scheidet die Aufs Beh., gegen deren Beschluß binnen 2 Wochen Klage beim 
Kr A. bzw. BezA. gegeben ist (§ 47 Zust G.). Gemäß § 49 des ZG. finden 
diese Vorschriften auch Anwendung, wenn die Schule mit der Küsterei 
verbunden ist. Für die Entscheidungen nach § 47 sind die von den 
Schulaufsichtsbehörden getroffenen allgemeinen Anordnungen (Normativ- 
bestimmungen) über die Ausführung von Schulbauten maßgebend. Insoweit 
hat also die Nachprüfung des Verwaltungsrichters zu unterbleiben; ugl. 
OVG. 26, 177. Doch kann mit der gemäß § 47 Abs. 2 gegen einen 
Drittverpflichteten gerichteten Klage gegen ein Bauresolut auch die Not- 
wendigkeit (z. Begr. OVG. 51, 166) und Zweckmäßigkeit der Bauordnung 
der richterlichen Beurteilung unterbreitet werden (OVG. 30, 163). Die 
Schulbauresolute, welche von den Festsetzungen früherer ausgehen, machen 
beim Fortbestehen der tatsächlichen Voraussetzungen die früher ergangenen 
und unanfechtbar gewordenen nicht wieder anfechtbar (O G. 25, 186). 
Der Erstattungsanspruch eines Lehrers für Aufwendungen, die an sich 
einen Zit der Schulbaulast bilden, ist rein privatrechtlicher Natur (OVG. 
23, 128). 
C. Bei der Regelung der konfessionellen Verhält- 
nisse kommt sowohl die Konfession der Lehrer wie der Schüler in Be- 
tracht, jedoch nur soweit sie evangelisch oder katholisch ist. An der 
Spitze steht der Grundsatz, daß Kinder nur durch Lehrer ihrer Kon- 
fession unterrichtet werden sollen, ohne daß wegen des Religions- 
bekenntnisses die Aufnahme in die Volksschule des Wohnorts versagt 
werden darf (§§ 33, 34 Schünterh GC). Im übrigen soll die bis- 
herige konfessionelle Verfassung möglichst bestehen bleiben. Die Schulen 
mit paritätischem Lehrerkollegium, bzw. die Verbände mit solchen Schulen 
sollen eine Veränderung ihrer Einrichtung nur aus besonderen Gründen 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfahren. Soweit in einem Ver- 
bande Schulen mit paritätischer bzw. konfessioneller Lehrerschaft nebeneinander 
bestehen, soll das Verhältnis beibehalten werden. Falls Verbände nur 
Schulen konfessioneller Lehrerschaft haben, können aus besonderen Gründen 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (im Fall der Versagung Beschwerde 
beim Prov Rat, hiergegen Klage beim OVG. 1)) Schulen mit paritätischer 
Lehrerschaft errichtet werden. Gegen den zu veröffentlichenden Beschluß 
steht den Beteiligten Einspruch beim Kr A. bzw. BzA., weiter Beschwerde 
an den Provinzialrat und schließlich Klage beim OVG. zut). Sind jedoch 
in einer so errichteten Schule 5 Jahre lang über 60, in Städten und 
in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern über 120 Kinder einer 
Konfession vorhanden, so ist auf entspr. Antrag wieder eine konfessionelle 
Schule einzurichten, wenn eine solche im Verbande ganz fehlt (§ 36). Die 
Konfession des Lehrers an einklassigen und der Lehrer an Schulen mit 
konfessionell einheitlicher Lehrerschaft bleibt bestehen; eine Veränderung ist 
mur unter bestimmten Bedingungen in der zahlenmäßigen Zusammensetzung 
der Schüler mit Genehmigung des Unterrichtsministers zulässig; doch kann 
in Verbänden mit Schulen lediglich konfessionell einheitlicher Lehrerschaft 
die Einrichtung einer Schule der anderen Konfession verlangt werden, 
1) In Berlin entscheidet die Schulaufsichtsbehörde und folgt dann sogleich die Klage an das OVG. 
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