Unterrichtswesen (Volksschulen). .499
scheidet die Aufs Beh., gegen deren Beschluß binnen 2 Wochen Klage beim
Kr A. bzw. BezA. gegeben ist (§ 47 Zust G.). Gemäß § 49 des ZG. finden
diese Vorschriften auch Anwendung, wenn die Schule mit der Küsterei
verbunden ist. Für die Entscheidungen nach § 47 sind die von den
Schulaufsichtsbehörden getroffenen allgemeinen Anordnungen (Normativ-
bestimmungen) über die Ausführung von Schulbauten maßgebend. Insoweit
hat also die Nachprüfung des Verwaltungsrichters zu unterbleiben; ugl.
OVG. 26, 177. Doch kann mit der gemäß § 47 Abs. 2 gegen einen
Drittverpflichteten gerichteten Klage gegen ein Bauresolut auch die Not-
wendigkeit (z. Begr. OVG. 51, 166) und Zweckmäßigkeit der Bauordnung
der richterlichen Beurteilung unterbreitet werden (OVG. 30, 163). Die
Schulbauresolute, welche von den Festsetzungen früherer ausgehen, machen
beim Fortbestehen der tatsächlichen Voraussetzungen die früher ergangenen
und unanfechtbar gewordenen nicht wieder anfechtbar (O G. 25, 186).
Der Erstattungsanspruch eines Lehrers für Aufwendungen, die an sich
einen Zit der Schulbaulast bilden, ist rein privatrechtlicher Natur (OVG.
23, 128).
C. Bei der Regelung der konfessionellen Verhält-
nisse kommt sowohl die Konfession der Lehrer wie der Schüler in Be-
tracht, jedoch nur soweit sie evangelisch oder katholisch ist. An der
Spitze steht der Grundsatz, daß Kinder nur durch Lehrer ihrer Kon-
fession unterrichtet werden sollen, ohne daß wegen des Religions-
bekenntnisses die Aufnahme in die Volksschule des Wohnorts versagt
werden darf (§§ 33, 34 Schünterh GC). Im übrigen soll die bis-
herige konfessionelle Verfassung möglichst bestehen bleiben. Die Schulen
mit paritätischem Lehrerkollegium, bzw. die Verbände mit solchen Schulen
sollen eine Veränderung ihrer Einrichtung nur aus besonderen Gründen
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfahren. Soweit in einem Ver-
bande Schulen mit paritätischer bzw. konfessioneller Lehrerschaft nebeneinander
bestehen, soll das Verhältnis beibehalten werden. Falls Verbände nur
Schulen konfessioneller Lehrerschaft haben, können aus besonderen Gründen
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (im Fall der Versagung Beschwerde
beim Prov Rat, hiergegen Klage beim OVG. 1)) Schulen mit paritätischer
Lehrerschaft errichtet werden. Gegen den zu veröffentlichenden Beschluß
steht den Beteiligten Einspruch beim Kr A. bzw. BzA., weiter Beschwerde
an den Provinzialrat und schließlich Klage beim OVG. zut). Sind jedoch
in einer so errichteten Schule 5 Jahre lang über 60, in Städten und
in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern über 120 Kinder einer
Konfession vorhanden, so ist auf entspr. Antrag wieder eine konfessionelle
Schule einzurichten, wenn eine solche im Verbande ganz fehlt (§ 36). Die
Konfession des Lehrers an einklassigen und der Lehrer an Schulen mit
konfessionell einheitlicher Lehrerschaft bleibt bestehen; eine Veränderung ist
mur unter bestimmten Bedingungen in der zahlenmäßigen Zusammensetzung
der Schüler mit Genehmigung des Unterrichtsministers zulässig; doch kann
in Verbänden mit Schulen lediglich konfessionell einheitlicher Lehrerschaft
die Einrichtung einer Schule der anderen Konfession verlangt werden,
1) In Berlin entscheidet die Schulaufsichtsbehörde und folgt dann sogleich die Klage an das OVG.
32“