Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

32 BGB. Schuldübernahme. 
Erwerber bei der Abtretung eine Schuldurkunde über die Forderung vor- 
gelegt worden war (§ 405). 
Bis zu dem Augenblick, wo der Schuldner Kenntnis (gleichviel wie) 
von der Abtretung hat, muß der neue Gläubiger alle Rechtsgeschäfte zwischen 
diesem und dem Abtretenden gegen sich gelten lassen (§§ 407, 408); zeigt 
der Abtretende dem Schuldner die Abtretung an, so muß er diesem gegen- 
über diese Tatsache gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht 
erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409). Um sicher zu gehen, hat der 
Schuldner das Recht, an den neuen Gläubiger stets nur Zug um Zug 
gegen Aushändigung einer von dem Abtretenden ausgestellten Abtretungs- 
urkunde zu leisten, falls er nicht bereits eine schriftliche Abtretungsanzeige 
in Händen hat (§ 410). 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer 
an einer öffentlichen Anstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, 
Wartegelds oder Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aus- 
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich be- 
glaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen; bis zur Be- 
nachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt (§ 411). 
Für die Abtretung kraft Gesetzes gelten dieselben Vorschriften 
(aber es fällt dabei naturgemäß die Gewährleistung fort), ebenso für die 
Übertragung anderer Rechte, z. B. Urheberrechte (§ 413). 
Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (88 413—419). 
Die Schuldübernahme kann entweder durch formlosen Vertrag 
des Übernehmers der Schuld mit dem Gläubiger erfolgen, wobei der Über- 
nehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, oder durch Vertrag 
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner, in welchem Fall der 
Vertrag erst mit der Genehmigung des Gläubigers wirksam wird (§§ 414 f.). 
Diese Genehmigung wird als erteilt angesehen, wenn bei Übernahme von 
hypothekarisch gesicherten Forderungen der Gläubiger dem Veräußerer des 
Grundstücks nicht binnen 6 Monaten nach der schriftlichen Anzeige das 
Gegenteil erklärt (§ 416). 
Einwendungen aus dem zwischen dem neuen und alten Schuldner 
bestehenden Rechtsverhältnis können dem Gläubiger nicht entgegen- 
gestellt werden, wohl aber alle aus dem alten Schuldverhältnis; außer- 
dem erlöschen die alten Bürgschaften und Pfandrechte, es sei denn, daß der 
Bürge oder der Eigentümer der Pfandsache in die Schuldübernahme ein- 
willigt. Bei Ubernahme eines ganzen Vermögens mit allen Forderungen 
und Schulden erhalten die Gläubiger neben dem alten einen neuen Schuldner 
dieser haftet aber nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens 
und den aus dem Vertrage ihm zustehenden Ansprüchen (§ 419). 
Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und 
Gläubigern (68 420—4329. 
Bei Teilbarkeit der Leistung gilt der Grundsatz, daß im Zweifel 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder 
 
	        
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