32 BGB. Schuldübernahme.
Erwerber bei der Abtretung eine Schuldurkunde über die Forderung vor-
gelegt worden war (§ 405).
Bis zu dem Augenblick, wo der Schuldner Kenntnis (gleichviel wie)
von der Abtretung hat, muß der neue Gläubiger alle Rechtsgeschäfte zwischen
diesem und dem Abtretenden gegen sich gelten lassen (§§ 407, 408); zeigt
der Abtretende dem Schuldner die Abtretung an, so muß er diesem gegen-
über diese Tatsache gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht
erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409). Um sicher zu gehen, hat der
Schuldner das Recht, an den neuen Gläubiger stets nur Zug um Zug
gegen Aushändigung einer von dem Abtretenden ausgestellten Abtretungs-
urkunde zu leisten, falls er nicht bereits eine schriftliche Abtretungsanzeige
in Händen hat (§ 410).
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer
an einer öffentlichen Anstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens,
Wartegelds oder Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich be-
glaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen; bis zur Be-
nachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt (§ 411).
Für die Abtretung kraft Gesetzes gelten dieselben Vorschriften
(aber es fällt dabei naturgemäß die Gewährleistung fort), ebenso für die
Übertragung anderer Rechte, z. B. Urheberrechte (§ 413).
Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (88 413—419).
Die Schuldübernahme kann entweder durch formlosen Vertrag
des Übernehmers der Schuld mit dem Gläubiger erfolgen, wobei der Über-
nehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, oder durch Vertrag
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner, in welchem Fall der
Vertrag erst mit der Genehmigung des Gläubigers wirksam wird (§§ 414 f.).
Diese Genehmigung wird als erteilt angesehen, wenn bei Übernahme von
hypothekarisch gesicherten Forderungen der Gläubiger dem Veräußerer des
Grundstücks nicht binnen 6 Monaten nach der schriftlichen Anzeige das
Gegenteil erklärt (§ 416).
Einwendungen aus dem zwischen dem neuen und alten Schuldner
bestehenden Rechtsverhältnis können dem Gläubiger nicht entgegen-
gestellt werden, wohl aber alle aus dem alten Schuldverhältnis; außer-
dem erlöschen die alten Bürgschaften und Pfandrechte, es sei denn, daß der
Bürge oder der Eigentümer der Pfandsache in die Schuldübernahme ein-
willigt. Bei Ubernahme eines ganzen Vermögens mit allen Forderungen
und Schulden erhalten die Gläubiger neben dem alten einen neuen Schuldner
dieser haftet aber nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens
und den aus dem Vertrage ihm zustehenden Ansprüchen (§ 419).
Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und
Gläubigern (68 420—4329.
Bei Teilbarkeit der Leistung gilt der Grundsatz, daß im Zweifel
jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder