Unterrichtswesen (Volksschulen). 508
S. auch ME. 10. 9. 97 (U#Bl. 767) betr. das Ausscheiden der Lehre-
rinnen aus dem Schuldienste im Falle ihrer Verheiratung (Rer. a. O.).
Die Gehaltsverhältnisse. Nachdem das frühere G. 25. 7. 92,
betr. das Diensteinkommen der Lehrer an den nicht staatlichen höheren
Schulen die Besoldung ihrer Elementar= und Vorschullehrer zu der der
Volksschullehrer in Beziehung gesetzt hatte, sind jetzt an den öffentlichen
Volksschulen die Gehaltsverhältnisse durch G. 26. 5. 09 (GS. 93) ge-
regelt, AusfAnw. 21. 6. 09 (U.Bl. 625). Das frühere G. 3. 3. 97
(GS. 25) ist vorbehaltlich der Ubergangsbestimmungen des neuen Gesetzes
aufgehoben; die AusfBest. 20. 3. 97 (U Bl. 318) gelten weiter, soweit
die WEh. gesetzlichen Vorschriften nicht geändert worden sind (Aussest.
von 09).
Vom 1. 4. 08 an setzt sich das Diensteinkommen der an öffentlichen Volks-
schulen fest angestellten Lehrpersonen zufammen aus einem Grundgehalt von 1400 M.
für Lehrer, 1200 M. für Lehrerinnen, ferner Dienstwohnung oder Mietsentschädigung,
9 nach 7 jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnenden 3 jährigen Alters-
zulagen 1) (2 zu 200, 2 zu 250, 5 zu 200, für Lehrerinnen 2 zu 100, 7 zu 150 M.),
sowie Orts= und Amtszulagen (§§ 1, 3, 7, 8, 20, 24). Das Grundgehalt erhöht sich ent-
sprechend bei dauernder Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes und vermindert
sich um ½ bei einstweilig angestellten und noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Lehr-
dienst stehenden Schulpersonen (§8 5, 6). Leiter von Schulen mit 6 oder mehr auf-
steigenden Klassen erhalten eine pensionsfähige Amtszulage von mindestens 700 M.,
andere Schulleiter, bestimmte erste sowie alleinstehende Lehrer geringere Amtszulagen
(§ 24); ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Alterszulagen besteht nicht (6 10). eine
singuläre Vorschrift, welche für die pensionsfähigen Ortszulagen nicht gilt (ME.
10. 1. 10, U. BBl. 305). Diese können von den Schuloverbänden unter bestimmten
Voraussetzungen (§§ 20, 21) und in bestimmten Grenzen (§ 22) mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde (binnen 2 Wochen Beschwerde an den Prov Rat, in Berlin Klage
beim OVG.) nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Ge-
währung freier Dienstwohnungen bzw. Mietsentschädigung und der Naturalleistungen
behandeln §§ 12—18, 27—30. Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt gemäß §§ 34—36,
diejenige vor Beginn des 21. Lebensjahres bleibt außer Ansatz. Wegen Anrechnung
bei früherer Disziplinierung ME. 18. 5. 97 (U Bl. 634), wegen des Probejahrs
Mé. 19. 1. 99 (u.BBl. 377), wegen Dienstes an deutschen Auslandsschulen ME.
27. 3. 05 (U.Z-Bl. 338). Die Bestreitung der Alterszulagen geschieht aus den für
jeden Regierungsbezirk (mit Ausnahme von Berlin) 2) gebildeten Alterszulagekassen,
deren Bedarf jährlich nach Maßgabe der an die Kasse angeschlossenen Lehrpersonen
berechnet wird (§§ 39, 41). — Für die Aufstellung des Verteilungsplanes, die Ein-
ziehung der Beiträge und die Bestellung eines Kassenanwalts finden die §§ 3, 4
und 9—14 des Ruhegehaltskassen G. 23. 7. 93 (GS. 194) sinngemäße Anwendung.
Dem Kassenanwalt steht kein Einspruch gegen die Festsetzung der Alterszulagen zu.
Die Anrechnung der Vollbeschäftigung an Privatschulen oder an Anstalten bis zum
Höchstmaß von 15 Jahren — gleichgültig, ob die Beschäftigung vor oder nach dem
ersten Eintritt in den öffentlichen Schuldienst erfolgte (ME. 22. 4. 97, U BBl. 405) —
bedingt für die später Eintretenden die Nachzahlung von 570 bzw. 200 M. für einen
Lehrer bzw. eine Lehrerin für jedes Jahr 2) (§ 36). — Auf die Lehrer und Lehrerinnen
1) In Berlin hat der Bezug spätestens nach 7 jähriger Dienstzeit zu beginnen und muß der
Höchstbetrag spätestens nach weiteren 24 Dienstjahren erreicht sein. Die Höchstbeträge sind unver-
ändert, jedoch Anzahl und Höhe der Stufen freigestellt G 9).
2) Dort ist eine solche Kasse nicht gebildet.
8) Die Stadt Berlin kann über das Höchstmaß von 15 Jahren hinausgehen und auf die Nach-
zahlung verzichten; die etwaige Zahlung erfolgt an die Schulkasse.