504 Unterrichtswesen (Volksschulen).
findet der Abschn. 1 G. 24. 5. 61, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Klage, soweit Alterszulagen in Betracht kommen,
außer gegen den Schulverband auch gegen die Bezirksregierung zu richten ist, daß
die Vorentscheidung statt durch den Verwaltungschef durch den Oberpräsidenten ge-
troffen wird, und daß der richterlichen Beurteilung die auf Grund dieses G. 26. 5. 09
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stellen zugrunde zu legen find
§ 37). — Das Gnadenguartal, d. h. das volle Diensteinkommen des auf den Sterbe-
monat folgenden Vierteljahrs, gebührt der Witwe oder den ehelichen Nachkommen
eines Lehrers und den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande verstorbenen
Lehrerin. Beim Nichtvorhandensein solcher Erben bestimmt gemäß § 32 über die
Zahlung an andere Personen die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulverbandes.
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen werden von der Auffichtsbehörde einst-
weilen vollstreckbar entschieden (§ 38). — Bis zur Hoöchstzahl von 25 Stellen für
jede politische Gemeinde gewährt die Staatskasse jährliche Beiträge zu dem Dienst-
einkommen und Zuschüsse an die Alterszulagekasse, welche sich nach Zahl und Art
der Lehrstellen richten; sie erhöhen sich für Verbände mit nicht mehr als 7 Schul-
stellen und fallen bei bestimmten Kommunaleinkommensteuerverhältnissen weg (8§ 43
bis 52). Für die Gewährung von Ergänzungszuschüssen werden außerdem bestimmte
Summen jährlich im Etat bereitgestellt (§8 53—55). Übergangsbestimmungen f.
§§ 56 f. — Wegen der Umzugskosten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes
vgl. § 62 Abs. 2 G. 28. 7. 06 u. § 31 LehrerbesG.; dazu Regulativ 5. 10. 10
(AUZ3l. 867).
Über die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent-
lichen Volksschulen bestimmt das G. 6. 7. 85. Es ist den Pensions G. für die
Staatsbeamten (s. oben S. 360 f.) nachgebildet. AusfBest. s. ZV. 2. 3. 86,
Ml. 37 und 24. 10. 02, U8Bl. 813; 3 V. 29. 9. 96, betr. Auslegung des
§ 22 Abs. 1, das. 709. Ferner sind ergangen: G. 26. 4. 90, betr. Ab-
änderung der Eingangsworte des § 11 G. 6. 7. 85 und in Ergänzung der
4, 15, 26 ebendas. G. 23. 7. 93, betr. die Ruhegehaltskassen (G. 194)
nebst AusfErl. 28. 7. 93; 5. 8. 93; 14. 9. 93; 31. 1. 94, U BBl. 658,
660, 732, 360; das G. 6. 7. 85 ist schließlich abg. durch G. 10. 6. 07
(GS. 133), AusfAnw. 27. 6. 07 (U#l. 575).
Vom 1. Juli 1893 ab ist behufs gemeinschaftlicher Bestreitung des durch den
Staatsbeitrag nicht gedeckten Teiles der Ruhegehälter für die zur Aufbringung ver-
pflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirke eine Ruhegehaltskasse gebildet
worden. Sie umfaßt die Gesamtheit der Schulverbände (also nicht von einer Stiftung
unterhaltene Schulen, OVG. 29, 158) und bildet eine durch den Kassenanwalt ver-
tretene öffentliche Korporation (RGer. 38, 279). Der vom Provinzialausschuß zur Wahr-
nehmung der Interessen der Schulunterhaltungspflichtigen gewählte Kassenanwalt hat,
wenn er mit seinen Erinnerungen gegen den alljährlich von der Regierung aufgestellten
Verteilungsplan nicht durchdringt, das Beschwerderecht an den Oberpräsidenten.
Gegen den festgestellten und veröffentlichten Verteilungsplan haben die Schulverbände
binnen vier Wochen die Klage beim BzAussch. (5§ 1—12 G. 23. 7. 93, vgl. OVG.
44, 190, auch daf. 185, vgl. ferner 47, 205). Den Verteilungsmaßstab bildet die Jahres-
summe des ruhegehaltbedürftigen Diensteinkommens, wobei von jeder Stelle 800 M.
außer Berechnung bleiben (§ 7, hierzu OVG. 50, 164). Im Falle der Verbindung
eines Schulamtes mit einem kirchlichen Amte richtet sich der Beitrag nach dem Ge-
samtdiensteinkommen der Stelle.
Die Pension wird bis zu 700 M. aus der Staatskasse gezahlt, über
diesen Betrag hinaus von den Ruhegehaltskassen, und in diese von den zur Auf-
bringung verpflichteten Schulverbänden. Wegen der Unterverteilung f. Art. 1 § 26
G. 6. 7. 85. Das Stelleneinkommen darf dazu nicht in Anspruch genommen