Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

506 Unterrichtswesen (Mittelschulen). 
Schulversäumnisstrafen sind die Eltern zur Erfüllung der Pflicht 
anzuhalten (§§ 43—46, 48 ALR. II, 12; passiver Widerstand im Unter- 
richt ist selbst bei Billigung der Eltern keine Schulversäumnis (Ker. 
DJZ. 07 Sp. 885). Früher wurden diese Strafen als administrative 
Zwangsmaßregeln aufgefaßt (Bescheid der Min. des Kultus, der Justiz 
und des Innern 30. 9. 37, Annalen II, 682). Nach einer Entscheidung. 
des Kompetenzgerichtshofes (JMl. 63, 126) sind sie aber wie Strafen 
für begangene Übertretungen zu behandeln, es kann also richterliche Ent- 
scheidung angerufen werden. Der Erlaß der Strafandrohungen (wegen 
des Inhalts ogl. KGer. DJZ. 04, Sp. 1093) ist nicht Sache der 
Polizei, sondern der Schulaufsichtsbehörden (ME. 11. 7. 95, U Bl. 721). 
Die Verhängung der Strafe selbst erfolgt durch die Polizei (s. dazu 
OV. 34, 232). 
Die Kosten der Festsetzung und Vollstreckung der Schulstrafen trägt 
im Fall der Uneinziehbarkeit der zur Tragung der sächlichen Kosten der 
Polizeiverwaltung Verpflichtete bzw. hinsichtlich der Vollstreckung von 
Gelde(nicht Haft)strafen die Schulkasse, in welche die Geldstrafen fließen, 
soweit die Strafen hinreichen (ME. 21. 11. 05, U Bl. 778, vgl. ME. 
5. 3. 95, MBl. 141); nach Ansicht des RGer. nur der Träger der säch- 
lichen Polizeikosten, E. 17. 2. 10, angef. Selbstverwaltung 37, Sp. 273). 
G. Schulzucht. Sie gebührt dem Lehrer, der sie aber nicht bis 
zu gesundheitsgefährlichen Mißhandlungen ausarten lassen darf (§§ 50—53 
AdsK. II, 12 und KabO. 14. 5. 25 (GS. 149), NGer. Str 43, 281; 
ogl. OVG. 15, 443, s. dazu ME. 19. 1. 00 (U#Bl. 231). 
H. Auf besondere Schuleinrichtungen für nicht normal 
begabte Kinder weisen ME. 6. 4. 01 (U##Bl. 412) u. 2. 1. 05 
(nU# Bl. 226) hin. Ebenso auf Waldschulen ME. 5. 1. 06 (U Bl. 241). 
Die Rechtsstellung der sog. gehobenen Abteilungen bestimmen ME. 21. 10. 03 
u. 28. 6. 05 (UZ#l. 536 u. 503). 
IV. Mittelschulen, d. h. Unterrichtsanstalten, welche allgemeinen 
Bildungszwecken dienen und zwischen den höheren Schulen und den öffent- 
lichen Volksschulen stehen. Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die 
nichtstaatlichen Mittelschulen (vgl. ME. 26. 5. 94, U Bl. 431). Die 
Schulaufsichtsbehörde ist befugt, in gleicher Weise wie bei den Volksschulen 
die Erfüllung der, von den Gemeinden bei der Errichtung und Verwaltung 
gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Zahlung 
der den Lehrern zustehenden Gehälter und Pensionen zu überwachen, 
eventuell die Pension zu bestimmen (OVG. 283, 87). Die äußere und 
innere Gestaltung der Mittelschulen ist durch die Bestimmungen über Neu- 
ordnung des Mittelschulwesens 3. 2. 10 (U. Bl. 343) geregelt (Grundsätze: 
9 aufsteigende Jahreskurse, in der Regel 9 gesonderte Klassen; Zahlung 
von Schulgeld; eine angemessene Zahl von Freistellen; unter Umständen 
Koedukation. — Lehrpläne und Vorschriften über die Lehrpersonen sind 
beigefügt). Das G. 11. 6. 94 (GS. 109) trifft für die Lehrer und 
Lehrerinnen an öffentlichen nichtstaatlichen Mittelschulen und deren Hinter- 
bliebene Fürsorge. 
Die an solchen Schulen definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben, 
ohne daß eine Beteiligung der Staatskasse an der Aufbringung des Ruhegehalts statt-
	        
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