Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (höhere Schulen). 507 
findet, Anspruch auf Ruhegehalt nach den an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetz- 
lichen Vorschriften. Ihren Hinterbliebenen steht ein Anspruch auf das Gnaden- 
quartal, den Witwen und Waisen zugleich auf das Witwen= und Waisengeld nach den 
Regeln der Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten zu. Die 
zur Aufbringung des Ruhegehalts Verpflichteten, d. h. die z. Z. der Versetzung in den 
Ruhestand zur Besoldung Verpflichteten konnten für die unter das Gesetz fallenden 
Schulstellen den auf Grund G. 23. 7. 93 gebildeten Ruhegehaltskassen bis 1. 4. 95 
beitreten; für die nach diesem Zeitpunkt errichteten Unterrichtsanstalten besteht diese 
Befugnis bis zum 1. April des auf die Eröffnung folgenden Jahres, auch konnten 
die zur Aufbringung des Witwen= und Waisengeldes Verpflichteten, d. h. die während 
der Dienstzeit auf der letzten Schulstelle zur Besoldung Verpflichteten, die z. Z. des 
Erlasses des G. bestehende Mitgliedschaft bei der Allgem. Witwenverpflegungsanstalt 
und den Elementarlehrerwitwen= und Waisenkassen für die betreffenden Stellen fort- 
setzen. AusfBest. 22. 6. 94 (UZBl. 580) und zu § 7 ME. 12. 2. 95 u. 29. 2. 96 
(#Zl. 293 u. 292); nach G. 25. 8. 09 (GS. 738), ME. 29. 11. 09 (U3Bl. 1910, 297) 
ist, sobald der Beitritt zur Ruhegehaltskasse erfolgt, auch der Beitritt zu den Alters- 
zulagekassen des Besoldungs G. 26. 5. 09 zulässig; vgl. auch ME. 10. 9. 09 z. Ausf. 
d. G. 25. 8. 09. 
V. Höhere Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, 
Realschulen). Sie haben Korporationsrechte (§ 54 AL# . II, 12), aber 
sofern in der Ortsschulordnung über die Vermögensverwaltung nichts be- 
stimmt ist, steht diese den Schulkollegien zu. Der Allerh. Erlaß 26. 11. 00 
(A3BBl. 854) stellt die grundsätzliche Gleichstellung von Gymnasium, Real- 
gymnasium und Oberrealschule an die Spitze des weiteren Ausbaues der 
höheren Schulen; dementsprechend sind unter Aufhebung der Abschluß- 
Prüfung (s. ME. 20. 12. 00, U BBl. 191) neue Lehrpläne und An- 
weisungen über Lehraufgabe erlassen (MeE. 29. 5. 91, U Bl. 471). Die 
Reifeprüfungen an den höheren neunstufigen Schulen sind durch Prüfungs O. 
geregelt (s. ME. 1. 11. 01, U. BBl. 923, ME. 24. 1. 09, U Zl. 308). 
Die Reifezeugnisse der Gymnasien berechtigen zum vollen Universitäts- 
studium; die Reifezeugnisse der Realgymnasien und der Oberrealschulen 
zum ärztlichen Studium und zum Studium der Rechte (Bek. 12. 2. 07, 
ZBl. 35, 5. 4. 02 U Zl. 347), der neueren Sprachen, Mathematik und 
Naturwissenschaften (ME. 20. 8. 00, U#Bl. 759) und zur Vorbildung 
für höhere Post-, Telegraphen-, Schiffs-Maschinen= und Hochbau-, Berg- 
und Forstbeamte (s. U. BBl. 92, 341); über die wissenschaftliche Vor- 
bildung zum Offiziersberuf s. ME. 25. 7. 02 (Um GBl. 542), Allerh. VO. 
18. 3. 05, U Bl. 573, Bek. 2. 11. 09, Armee VBl. 312, vgl. auch U Bl. 
1910, 270). Eine Zusammenstellung der Bestimmungen über die Be- 
rufsprüfungen in den deutschen Staaten enthält Erl. 6. 2. 95; gegen- 
seitige Anerkennung ist vereinbart gem. Bek. 22. 10. 09 (ZBl. 1354, 
U e#Bl. 768). — Nach § 90 Wehr . 22. 7. 01 (RZl. Beilage Nr. 32) 
werden diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienste ausstellen dürfen, 
durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert, je nachdem der ein- 
jährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, der ersten Klasse, die Ent- 
lassungsprüfung erforderlich ist oder besondere Bedingungen festgestellt 
werden. Der einjährige Besuch der Sekunda darf sich nicht auf eine öffent- 
liche Vollanstalt und eine militärberechtigte sechsstufige Privatanstalt ver- 
teilen (Erl. 29. 11. 93, UhBl. 94, 273). Periodisch wird ein Gesamt-
	        
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