Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

508 Unterrichtswesen (höhere Schulen). 
verzeichnis der anerkannten Lehranstalten durch das RZBl. veröffentlicht 
(Bek. für 1910: RZBl. 597). S. auch oben S. 411f. 
Aufsichtsbehörden sind die Provinzialschulkollegien (§ 55 f. ALR. 
II, 12, Instr. 23. 10. 17, §§ 2, 18 und KO. 31. 12. 25). Das Ver- 
mögen hat die Rechte des Kirchenvermögens (§ 57 das.). Die Schulgelder 
sowie alle auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Leistungen an sämt- 
liche Schulen unterliegen hinsichtlich der laufenden und zwei Jahre rück- 
ständigen Beträge der Beitreibung im Verwaltungs-Zwangsver- 
fahren (KO. 19. 6. 36. GS. 198), vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges (G. 24 5. 61), welcher jedoch nach den oben zitierten §§ 46 ZG., 54 
Schlnterh G. Z3G. bezüglich der Volksschulen zugunsten des Verwaltungs- 
streitverfahrens wieder ausgeschlossen ist. 
Das Schulgeld beträgt, soweit nicht bereits höhere Sätze erhoben 
werden, für Vollanstalten jährlich in den 3 oberen Klassen 150, in den 
anderen Klassen, sowie für Progymnasien und Realprogymnasien 130 M.; 
für Realschulen 110, bei Verbindung mit Gymnasien oder Realgymnasien, 
falls ein gemeinsamer Unterbau besteht, 130 M. (ME. 6. 3. 09, U l. 
358). Von auswärtigen Schülern kann ein höheres Schulgeld genommen 
werden als von einheimischen (ME. 4. 2. 96, U#ZBl. 252). Bei Vor- 
schulen, die sich nicht aus eigenen Mitteln erhalten, ist eine Steigerung 
bis zum Betrage des in der Sexta der Hauptanstalt erhobenen Satzes 
vorgesehen (ME. 22. 3. 92, U Zl. 506). Schulgeldbefreiungen für 
Vorschulen sind ausgeschlossen (ME. 23. 2. 91, U#ZBl. 349). 
Für die Prüfungen der Kandidaten des höheren Schulamts 
gilt jetzt die Prüfungs O. 12. 9. 98 (s. Beilage zu Nr. 229 Rünz. 
1898) dazu V. 26. 2. 01 (UZ##Bl. 279) und 17. 8. 06 (U##l. 692). 
Der Prüfung, abzulegen vor einer der Kgl. Wissenschaftlichen Prüfungs- 
kommissionen, muß ein mindestens sechs Halbjahre umfassendes Berufs- 
studium nach erlangtem Reifezeugnis vorausgehen. Die Prüfungsgegen- 
stände zerfallen in allgemeine und Fachprüfung (diese nach Wahl des 
Kandidaten). Für die Anstellung der Direktoren und Lehrer s. die V. 
9. 12. 42 (GS. 43, 1); die Verhältnisse der anstellungsfähigen Kandidaten 
regelt ME. 15. 5. 05 (U GBl. 409), die praktische Ausbildung ME. 15. 3. 08 
(A3Bl. 503). Bes.-Normaletat 5. 6. 09. — Den kathol. Religionsunter- 
richt an den höheren Lehranstalten betrifft ME. 9. 1. 93 (U Bl. 284). 
Auch da, wo die unmittelbare Aufsicht über höhere Schulen oder die 
Bestellung der Lehrer Privatpersonen oder Korporationen überlassen ist, 
behält das Provinzialschulkollegium die maßgebende Bestimmung bei der 
Ernennung und gegebenenfalls Bestätigung der Lehrer sowie 
bei ihrer Pensionierung (G. 30. 4. 84 § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, 8V. 
11, 8. 85, U 8BBl. 595, KO. 28. 7. 92, GS. 264, ME. 2. 5. 93, 
U Bl. 488, G. 27. 5. 07 [GS. 95] nebst AusfBest., oben S. 361) 
und bei Veränderungen in der Einrichtung des Schulwesens und der Art 
des Unterrichts (ALR. II, 12 § 60); auch über die Abstellung von Miß- 
ständen in den Gehaltsverhältnissen hat es zu wachen (ME. 10. 2. 92, 
Um #l. 620). 
Das G. 25. 7. 92 (GS. 219), AussAnw. 21. 10. 92 (n8Bl. 713), betr. das 
Diensteinkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen öffentlichen
	        
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