510 Unterrichtswesen (Hochschulen).
schullehrer an den Unterstufen der Höheren Schulen (UZBIl. 1910, 317). —
Wegen des Züchtigungsrechts s. RGer Str. 42, 221 u. 43, 277.
Die Lehrer gelten als unmittelbare Staatsbeamte (nicht unbestritten;
ogl. hierzu Pr VBl. 31, 537 ff.) mit allen ihren Rechten (§ 65 ALR.
II, 12); neben den Pensions G. 27. 3. 72 und 31. 3. 82 (nebst sämt-
lichen Veränderungen, s. oben S. 361) sind für die Lehrer und Beamten
an den im § 6 Abs. 2 Pens G. 27. 3. 72 bezeichneten Schulen, wenn
diese nicht vom Staate allein zu unterhalten sind, noch §SS§ 4—9, 16—18
der V. 28. 5. 46 in Kraft (§ 6 Abs. 2 S. 2 Pens G.). Vgl. G. 25. 4. 96
(Ausf Verf. 1. 6. 96, U Zl. 448), welches hinsichtlich dieser Lehrer und
Beamten noch besondere Vorschriften enthält; § 13 V. 28. 5. 46 gilt noch
für die Pensionierung der am 1. 4. 96 an den vom Staate allein zu unter-
haltenden Unterrichtsanstalten angestellten Lehrer und Beamten. (Wegen des
Instanzenweges vgl. RGer. 70, 416.) Nach jener V. ist die Pension zu-
nächst aus dem etwa vorhandenen eigentümlichen Vermögen der Lehranstalt
und dann von den zur Unterhaltung der Anstalten Verpflichteten zu zahlen.
Die Provinzialschulkollegien sind die entscheidende Disziplinar=
behörde erster Instanz für die Disziplinaruntersuchungen gegen Oberlehrer
und Professoren einschließlich derjenigen mit dem Range der Räte vierter
Klasse (§ 24 G. 21. 7. 52; ME. 2. 5. 93, U Bl. 488). Sie sind
auch bei Urlaubserteilungen die vorgesetzte Behörde im Sinne des § 92
Ad#nR. II, 10; s. Dienstanw. S. 23.
Das Höhere Mädchenschulwesen ist geregelt durch Allerh. E.
15. S., Bestimmg. 18. 8. 08 (UZ# l. 692) und 12. 12. 08 (181. 887);
AusfBest. 12. 12. 08 (U#BBl. 886). Die höheren Mädchenschulen zerfallen
in 3 Stufen mit zusammen regelmäßig 10 aufsteigenden Klassen. An sie
schließt sich das Lyzeum mit ein= bis zweijähriger Unterrichtsdauer, welches
zugleich als höheres Lehrerinnenseminar fungieren kann. Von der 3. bzw.
4. Schulklasse kann sich eine Studienanstalt zur Vorbereitung für den
Besuch der Hochschulen abzweigen; Reifeprüfung ME. 20. 10. 10 (u8Bl. 842).
Alle diese Anstalten gelten jetzt als höhere Schulen und sind den Provinzial-
schulkollegien unterstellt. Die Gehaltsvorschriften sind ergänzt durch ME.
15. 12. 09 (UmZBl. 1910, 241); den katholischen Unterricht betrifft ME.
25. 9. 94 (13Bl. 714).
VI. Hochschulen (§§ 67—129 ALR. II, 12). Die besondere Ge-
richtsbarkeit für die Studenten, die Spezialvorschriften über ihre Schulden
usw. sind durch das G. 29. 3. 79 beseitigt. Danach stehen sie unter dem
allgemeinen Recht; nur sind sie einem Universitäts-Disziplinarverfahren
unterstellt, in welchem auf Verweis, Geldstrafe bis 20 M., Karzerhaft
bis zwei Wochen usw. und endlich Ausschluß von dem Universitätsstudium
(Relegation) erkannt werden kann. (Dazu G. 29. 5. 79, GS. 389;
Vorschriften usw. 1. 10. 79 u. 7. 2. 94; ME. 6. 1. 05 u. 11. 4. 09,
U 8Bl. 207 u. 401, dieser die Anwendbarkeit auf studierende Frauen aus-
sprechend). Alle Universitätslehrer sind unmittelbare Staatsbeamte.
Die Fakultät im engeren Sinne hat als Disziplinarbehörde statuten-
mäßig in manchen Fällen die Befugnis zur Erteilung von Verweisen.
Die Disziplinarverhälnisse der Privatdozenten sind geregelt durch
G. 17. 6. 98 (GS. 125); zulässige Strafen: 1. Ordnungsstrafen, (War-