Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

516 Kirchenrecht (GeneralfynodalO.). 
Vorstand bleibt auch nach Beendigung der laufenden Synodalperiode 
bis zur Bildung des neuen Vorstandes in Tätigkeit (§ 66). Ihm liegt 
die Teilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums ob, namentlich 
bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Amter. 
Das bereits zu §§ 6 u. 54 ff. erwähnte Kirchen G. 9. 3. 91, sank- 
tioniert durch Staats G. 7. 4. 91, ändert ferner noch die §§ 11 Abs 2 
u. 3, 52 Abs. 3 u. 70 Abs. 1 hinsichtlich der Beschlußfassung des Ge- 
meindekirchenrats, der Kreis= und Provinzialsynode, gibt dem das Ver- 
hältnis des Gemeindekirchenrats zum Prediger betreffenden § 14 Abs. 2 
Kirchengemeinde= und SynO. eine andere Fassung und ändert bei der 
Entlassung eines Altesten oder Gemeindevertreters die 14 tägige Berufs- 
frist des § 44 in eine vierwöchentliche. 
d) Nach dem Kirchen G. 16. 6. 95, Staats G. 18. 6. 95 (GS. 272 
u. 271) vertreten der Kreissynodalvorstand den Kreissynodalverband, und 
das Konsistorium unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes den 
Provinzialsynodalverband in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die 
Befugnis zur Aufnahme von Anleihen ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse 
bedürfen in den Fällen des Art. 24 G. 3. 6. 76 der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde und außerdem der kirchlichen Aufsichtsbehörde 
beim Erwerbe, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund- 
eigentum, sofern der Erwerb nicht durch Zwangssersteigerung nötig 
wird, bei Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken, bei neuen organischen Einrichtungen für 
kirchliche Zwecke und Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Anderung 
von Anstalten. 
Über den Kreis= und Provinzialsynoden steht die bereits erwähnte 
Generalsynode. Sie ist eingeführt in der, durch das staatliche G. 
3. 6. 76 (GS. 125) sanktionierten 
Generalsynodal O. 20. 1. 76 (GS. 7), dazu G. 21. 9. 98 (GS. 312), 
durch die der Geltungsbereich des G. auf die neun älteren Provinzen und 
Hohenzollern festgesetzt wird (Kirchen G. 19. 9. 98); abg. für Brandenburg 
durch G. 16. 1. 05 (6. 39). 
Sie setzt sich zusammen aus 151 Mitgliedern, die von den Provinzial- 
synoden (einschließlich der Kreissyn. Hohenzollern, Art. 1 Kirchen G. 
19. 9. 98) gewählt werden, ferner aus 6 von den evangelisch-theologischen 
Fakultäten gewählten Mitgliedern, aus den Generalsuperintendenten der 
Provinzen und aus 30 vom Könige zu ernennenden Mitgliedern (§ 2). 
Das Kirchen G. 18. 7. 92 (GS. 274) betr. eine Abänderung des § 3 
der Generalsynodalordnung ordnet an, daß für jeden Abgeordneten zur 
Generalsynode gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen ist. Das Staats G. 
30. 8. 92 (GS. 273) bestätigt die Ausübung der Befugnisse der General= 
synode auch in ihrer aus jener Abänderung sich ergebenden Zusammen- 
setzung. „Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der 
Generalsynode und werden vom Könige kraft seines Rechtes als Träger 
des Kirchenregimentes erlassen“ (§ 6 Gen SynO.). Die Generalsynode 
hat zu solchen Gesetzen das Vorschlagsrecht. 
Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der Generalsynode 
beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Er-
	        
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