516 Kirchenrecht (GeneralfynodalO.).
Vorstand bleibt auch nach Beendigung der laufenden Synodalperiode
bis zur Bildung des neuen Vorstandes in Tätigkeit (§ 66). Ihm liegt
die Teilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums ob, namentlich
bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Amter.
Das bereits zu §§ 6 u. 54 ff. erwähnte Kirchen G. 9. 3. 91, sank-
tioniert durch Staats G. 7. 4. 91, ändert ferner noch die §§ 11 Abs 2
u. 3, 52 Abs. 3 u. 70 Abs. 1 hinsichtlich der Beschlußfassung des Ge-
meindekirchenrats, der Kreis= und Provinzialsynode, gibt dem das Ver-
hältnis des Gemeindekirchenrats zum Prediger betreffenden § 14 Abs. 2
Kirchengemeinde= und SynO. eine andere Fassung und ändert bei der
Entlassung eines Altesten oder Gemeindevertreters die 14 tägige Berufs-
frist des § 44 in eine vierwöchentliche.
d) Nach dem Kirchen G. 16. 6. 95, Staats G. 18. 6. 95 (GS. 272
u. 271) vertreten der Kreissynodalvorstand den Kreissynodalverband, und
das Konsistorium unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes den
Provinzialsynodalverband in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die
Befugnis zur Aufnahme von Anleihen ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse
bedürfen in den Fällen des Art. 24 G. 3. 6. 76 der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde und außerdem der kirchlichen Aufsichtsbehörde
beim Erwerbe, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund-
eigentum, sofern der Erwerb nicht durch Zwangssersteigerung nötig
wird, bei Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken, bei neuen organischen Einrichtungen für
kirchliche Zwecke und Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Anderung
von Anstalten.
Über den Kreis= und Provinzialsynoden steht die bereits erwähnte
Generalsynode. Sie ist eingeführt in der, durch das staatliche G.
3. 6. 76 (GS. 125) sanktionierten
Generalsynodal O. 20. 1. 76 (GS. 7), dazu G. 21. 9. 98 (GS. 312),
durch die der Geltungsbereich des G. auf die neun älteren Provinzen und
Hohenzollern festgesetzt wird (Kirchen G. 19. 9. 98); abg. für Brandenburg
durch G. 16. 1. 05 (6. 39).
Sie setzt sich zusammen aus 151 Mitgliedern, die von den Provinzial-
synoden (einschließlich der Kreissyn. Hohenzollern, Art. 1 Kirchen G.
19. 9. 98) gewählt werden, ferner aus 6 von den evangelisch-theologischen
Fakultäten gewählten Mitgliedern, aus den Generalsuperintendenten der
Provinzen und aus 30 vom Könige zu ernennenden Mitgliedern (§ 2).
Das Kirchen G. 18. 7. 92 (GS. 274) betr. eine Abänderung des § 3
der Generalsynodalordnung ordnet an, daß für jeden Abgeordneten zur
Generalsynode gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen ist. Das Staats G.
30. 8. 92 (GS. 273) bestätigt die Ausübung der Befugnisse der General=
synode auch in ihrer aus jener Abänderung sich ergebenden Zusammen-
setzung. „Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der
Generalsynode und werden vom Könige kraft seines Rechtes als Träger
des Kirchenregimentes erlassen“ (§ 6 Gen SynO.). Die Generalsynode
hat zu solchen Gesetzen das Vorschlagsrecht.
Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der Generalsynode
beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Er-