Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (GeneralsynodalO.). 517 
klärung des Staatsministeriums darüber herbeizuführen, ob gegen den 
Erlaß desselben von Staats wegen etwas zu erinnern sei 
(§ 6 Gen SynO., Art. 13 Abs. 2 G. 3. 6. 76, § 2 G. 28. 5. 94). Die Er- 
wähnung dieser Feststellung in der Verkündigungsklausel ist weggefallen. 
Ferner geht die staatliche Mitwirkung an der Kirchengesetzgebung, namentlich 
soweit sie die kirchliche Verwaltungsorganisation oder das kirchliche Finanz- 
wesen betrifft, dahin, daß teils spezielle Zustimmung des Staatsministeriums, 
teils staatsgesetzliche Zustimmung erforderlich ist. In ersterer Be- 
ziehung ist durch §§ 3 u. 5 des eben zit. G. 28. 5. 94 bestimmt, daß 
bei Kirchengesetzen, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken 
bewilligt werden, bei der endgültigen Vereinbarung zwischen der General- 
synode und der Kirchenregierung über die Verteilung der Umlage auf die 
Provinzen sowie bei Kirchengesetzen, durch welche die Einkünfte des Kirchen- 
vermögens oder der Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke 
herangezogen werden, die Zustimmung des Staatsministeriums in der 
Verkündigungsformel nicht mehr erwähnt werden soll. Auch ist jetzt be- 
züglich der letzterwähnten Heranziehung den Beteiligten gegen die Ent- 
scheidung der Staatsbehörde binnen 21 Tagen die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim OVG. gegeben. Der § 1 des auf 40 kirchenrechtliche 
Bestimmungen Bezug nehmenden G. 28. 5. 94 lautet: 
„Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Kirchengemeinde= und 
Synodalordnung 10. 9. 73 und der Generalsynodalordnung 20. 1. 76, 
sowie der zur Abänderung dieser beiden Ordnungen später erlassenen 
Gesetze abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein 
Staatsgesetz nur, wenn sie betreffen die §§ 1, 3, 5, 6, 11 Abs. 5, 22 
Abs. 1 und 2, 23, 25 Satz 2 in bezug auf Parochialveränderungen, 27 
Abs. 1 und 2, 28, 31, 34 Abs. 1—4, 49, 53 Nr. 7 in bezug auf die 
Repartition der Beiträge zur Kreissynodalkasse, 57, 58, 65 Nr. 3 Abs. 1 
und Nr. 7, 71—73 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung oder die 
§§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 14, 15, 36 Abs. 1 Nr. 4, 
38, 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 der Generalsynodalordnung. 
Bestimmungen des G. 25. 5. 74, betr. die evangelische Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung 10. 9. 73 für die Provinzen Preußen 
usw., sowie des G. 3. 6. 76, betr. die evangelische Kirchenverfassung in 
den neun älteren Provinzen der Monarchie, welche mit dieser Vorschrift 
im Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt bleiben hiervon 
die Bestimmungen der Art. 8 und 21 des G. 3. 6. 76.“ — 
Ein Kirchen G. erhält durch die Verkündung in dem Kirchl. Gesetz= und 
Verordnungsblatt seine verbindliche Kraft. Diese beginnt, wenn in dem Ge- 
setze kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach dem 
Tage der Ausgabe des Blattes (§ 6 Gen SynO.). Ausschließlich unterliegen 
der landeskirchlichen Gesetzgebung: die Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit, 
die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen, die agendarischen Normen, 
die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage, Ande- 
rungen der Kirchengem.= und SynO. und der Gen SynO. sowie Ande- 
rungen der Kirchenverfassung, wonach das Kirchenregiment des Königs 
durch kollegiale, mit geistlichen und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchen- 
behörden auszuüben ist, die Kirchenzucht, sowie die Disziplinargewalt über
	        
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