Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

518 Kirchenrecht (GeneralsynodalO.). 
Geistliche und andere Kirchendiener, die kirchlichen Erfordernisse der An- 
stellungsfähigkeit und die kirchlichen Grundsätze über die Besetzung der 
geistlichen Amter, endlich die kirchlichen Bedingungen der Trauung (§ 7; 
s. wegen des letzten Punktes Kirchen G. 27. 7. 80 und auch 30. 7. 80). 
Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung wählt die Generalsynode 
auf 6 Jahre den Synodalvorstand und 18 Mitglieder, welche mit ihm 
den Synodalrat bilden (§§ 21—23). Dieser hat mit dem Evangelischen 
Oberkirchenrat über Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu 
beraten (§ 37). Der Synodalvorstand wirkt mit dem Ev. Oberkirchenrat 
zusammen bei Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode 
vorzulegenden Gesetzentwürfe, bei Vorschlägen für die Besetzung der 
Generalsuperintendenturen u. dergl. (§ 36). — 
Aus dem schon erwähnten staatlichen G. 3. 6. 76 ist hervorzuheben 1): 
die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht, 
soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und 
von den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober- 
kirchenrat und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über 
(Art. 21, vgl. Art. I1 der Allerh. V. 5. 9. 77). Den Staatsbehörden 
verbleibt die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der 
äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften (über 
das Verhältnis der Landes= und Ortspolizeibehörden vgl. O. 54, 180), 
die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr= und Küstereibausachen sowie die 
Vollstreckung der einstweiligen Entscheidung in diesen Sachen, die Bei- 
treibung kirchlicher Abgaben (zuständig sind in vorstehenden Fällen die 
Regierungspräsidenten), endlich die Mitwirkung bei der Veränderung 
bestehender sowie bei der Bildung neuer Pfarrbezirke, die Mitwirkung 
bei der Besetzung kirchenregimentlicher Amter (Art. 23). Die Beschlüsse 
der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Einführung und Veränderung von 
Gebührentaxen, bei der Ausschreibung von Sammlungen außerhalb der 
Kirchengebäude, bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen 
als den bestimmungsmäßigen Zwecken und bei den, unten zu erwähnenden 
wichtigsten Akten der kirchlichen Vermögensverwaltung (Art. 24). Weigert 
sich ein Gemeindekirchenrat oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche 
Leistungen auf den Etat zu bringen oder zu genehmigen, so ist sowohl 
das Konsistorium als auch der Regierungspräsident 2) unter gegenseitigem 
  
1) In Art. 8 dieses G. war der Befugnisse der vereinigten Berliner Kreissynoden, namentlich 
wegen der Ausschreibung von Kirchensteuern, gedacht und ebenso einer „demnächst zu bildenden 
Provinzialsynode Berlin“. Die vereinigten Kreissynoden, deren Befugnisse durch G. 19. 5. 91 und 
Regulativ 5./18. 11. 91 geregelt waren, sind durch Art. III Kirchen G. 17. 5. 95 in Wegfall gekommen. 
Ihre Befugnisse sind auf die Berliner Stadtsynode übergegangen, d. h. auf die Vertretung des Ge- 
samtverbandes, zu welchem jetzt sämtliche Kirchengemeinden, die einer Berliner Kreissynode angehören 
und ihren Sitz in Berlin haben, unbeschadet des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden, vereinigt sind. 
Analog können die Rechte und Pflichten der Berliner Stadtsynode in anderen Ortschaften, welche 
mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht verbundene Parochien umfassen, mit Genehmigung 
des Kultusministers einem Gesamtverbande (Parochialverband) übertragen werden, Kirchen G. 17. 5.95; 
Staats G. 18. 5. 95 (GS. 175); Kirchen G. u. Staats G. 4. 7. 04 (GS. 146, f. Westfalen u. Rhein- 
provinz). Anleihebeschlüsse der Berliner Stadtsynode bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 
V. Üüber die Ausübung der Rechte des Staates 20. 10. 96 (GS. 208). 
2) In Berlin der Polizeipräsident (Art. III V. 9. 9. 76, Art. III V. 5. 9. 77, Art. IV V. 20. 10. 96.
	        
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