518 Kirchenrecht (GeneralsynodalO.).
Geistliche und andere Kirchendiener, die kirchlichen Erfordernisse der An-
stellungsfähigkeit und die kirchlichen Grundsätze über die Besetzung der
geistlichen Amter, endlich die kirchlichen Bedingungen der Trauung (§ 7;
s. wegen des letzten Punktes Kirchen G. 27. 7. 80 und auch 30. 7. 80).
Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung wählt die Generalsynode
auf 6 Jahre den Synodalvorstand und 18 Mitglieder, welche mit ihm
den Synodalrat bilden (§§ 21—23). Dieser hat mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat über Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu
beraten (§ 37). Der Synodalvorstand wirkt mit dem Ev. Oberkirchenrat
zusammen bei Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode
vorzulegenden Gesetzentwürfe, bei Vorschlägen für die Besetzung der
Generalsuperintendenturen u. dergl. (§ 36). —
Aus dem schon erwähnten staatlichen G. 3. 6. 76 ist hervorzuheben 1):
die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht,
soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und
von den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober-
kirchenrat und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über
(Art. 21, vgl. Art. I1 der Allerh. V. 5. 9. 77). Den Staatsbehörden
verbleibt die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der
äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften (über
das Verhältnis der Landes= und Ortspolizeibehörden vgl. O. 54, 180),
die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr= und Küstereibausachen sowie die
Vollstreckung der einstweiligen Entscheidung in diesen Sachen, die Bei-
treibung kirchlicher Abgaben (zuständig sind in vorstehenden Fällen die
Regierungspräsidenten), endlich die Mitwirkung bei der Veränderung
bestehender sowie bei der Bildung neuer Pfarrbezirke, die Mitwirkung
bei der Besetzung kirchenregimentlicher Amter (Art. 23). Die Beschlüsse
der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Einführung und Veränderung von
Gebührentaxen, bei der Ausschreibung von Sammlungen außerhalb der
Kirchengebäude, bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen
als den bestimmungsmäßigen Zwecken und bei den, unten zu erwähnenden
wichtigsten Akten der kirchlichen Vermögensverwaltung (Art. 24). Weigert
sich ein Gemeindekirchenrat oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche
Leistungen auf den Etat zu bringen oder zu genehmigen, so ist sowohl
das Konsistorium als auch der Regierungspräsident 2) unter gegenseitigem
1) In Art. 8 dieses G. war der Befugnisse der vereinigten Berliner Kreissynoden, namentlich
wegen der Ausschreibung von Kirchensteuern, gedacht und ebenso einer „demnächst zu bildenden
Provinzialsynode Berlin“. Die vereinigten Kreissynoden, deren Befugnisse durch G. 19. 5. 91 und
Regulativ 5./18. 11. 91 geregelt waren, sind durch Art. III Kirchen G. 17. 5. 95 in Wegfall gekommen.
Ihre Befugnisse sind auf die Berliner Stadtsynode übergegangen, d. h. auf die Vertretung des Ge-
samtverbandes, zu welchem jetzt sämtliche Kirchengemeinden, die einer Berliner Kreissynode angehören
und ihren Sitz in Berlin haben, unbeschadet des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden, vereinigt sind.
Analog können die Rechte und Pflichten der Berliner Stadtsynode in anderen Ortschaften, welche
mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht verbundene Parochien umfassen, mit Genehmigung
des Kultusministers einem Gesamtverbande (Parochialverband) übertragen werden, Kirchen G. 17. 5.95;
Staats G. 18. 5. 95 (GS. 175); Kirchen G. u. Staats G. 4. 7. 04 (GS. 146, f. Westfalen u. Rhein-
provinz). Anleihebeschlüsse der Berliner Stadtsynode bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
V. Üüber die Ausübung der Rechte des Staates 20. 10. 96 (GS. 208).
2) In Berlin der Polizeipräsident (Art. III V. 9. 9. 76, Art. III V. 5. 9. 77, Art. IV V. 20. 10. 96.