Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 521
ämter findet gemäß Art. 2 § 3 G. 29. 4. 87 (GS. 127) nicht mehr statt. Ist
die Bestätigung versagt, so muß eine neue Wahl und Präsentation erfolgen
(§ 391). Die Präsentation zu einem erledigten Pfarramte muß innerhalb
6 Monaten erfolgen (§ 393); ist dies nicht geschehen, auch eine Verlängerung
der Frist nicht nachgesucht und gewährt, so fällt die Besetzung der Pfarre für
diesen Fall (vermöge des sog. Devolutionsrechtes) den geistlichen Oberen
anheim (§ 398); war ein hiernächst bei der Prüfung untauglich Befundener
(d. h. nicht Bestätigter) präsentiert worden, so kommt dem Präsentierenden
noch eine Nachfrist von 6 Wochen zustatten (§ 399); indessen kann der
Patron oder die Gemeinde, solange die geistlichen Oberen von ihrem Anfalls-
66e 100 keinen Gebrauch gemacht haben, das Versäumte nachholen
401).
Der Gemeinde soll in der Regel bei Kirchen, welche keinen Patron
haben, die Wahl des Pfarrers zustehen (8 353). Nach 8 32 der KGmd—
u. Syn O. 10. 9. 73 werden die Wahlrechte, welche bisher kirchen-
gemeindlichen Wahlkollegien zugestanden haben, an deren Stelle von dem
Gemeindekirchenrate in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung geübt.
Zugleich wird angeordnet, daß Pfarrstellen (abgesehen von solchen, mit
deren Verleihung die gleichzeitige Übertragung eines kirchenregimentlichen
Amtes verbunden werden soll), welche bisher auf Grund des fiskalischen
Patronates, spezieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien
kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, in dem einen Erledigungs-
falle mit, in dem andern ohne Konkurrenz einer Gemeindewahl neu besetzt
werden. Über dies Wahlrecht bestimmt das Nähere das Kirchen G. 15.
3. 86 (KGVl. 39). Danach können die Gemeindeorgane in Pfarrstellen
mit mehr als 3600 M. Jahreseinkommen (ausschl. freier Wohnung) nur
Geistliche von mindestens 10, und bei mehr als 5400 M. von 15
Dienstjahren wählen. Nach dem Kirchen G. 28. 3. 92 (KGVhl. 115) ist
auch das der Gesamtheit der Mitglieder einer Kirchengemeinde gebührende
Recht der Pfarrwahl — wenn es nicht ausnahmsweise auf dem Wege
eines vom Oberkirchenrat genehmigten Gemeindestatuts den wahlberechtigten
Gemeindegliedern zugestanden wird und abgesehen von Gemeinden unter
500 Seelen — durch die nach der Kömd= u. SynO. gebildeten, ver-
einigten Gemeindeorgane auszuüben. Das Wahlverfahren richtet sich nach
den Vorschriften der §§ 2, 7—10 G. 15. 3. 86. Wegen Einspruchs und
Versagung der Berufung s. unter i.
b) Vakanz der Pfarrstellen. Bis zur Besetzung der erledigten
Stelle wird sie durch die benachbarten Geistlichen gegen Vergütung aus
den Einkünften verwaltet. Das Kirchen G. 18. 7. 92 (sanktioniert durch
Staats G. 8. 3. 93, GS. 21) bestimmt außerdem, daß beim Versterben
des auf Lebenszeit angestellten Geistlichen im Amte während des Sterbe-
monats und des darauffolgenden Monats die Erben — nächst diesen, sowie
während einer weiteren Gnadenzeit von 6 Monaten die Hinterbliebenen
(Witwe, eheliche, Stief= und Adoptiokinder) — zur Fortsetzung des
Nießbrauchs der Stelle berechtigt sind. Entsprechend gewährt § 18
Pfarrbes G. 26. 5. 09 (GS. 117; vgl. § 18 das.) für dieselbe Frist den
Erben bzw. Hinterbliebenen des Inhabers einer den Bestimmungen des
Pfarrbes G. unterworfenen Stelle den Fortbezug des gesamten Dienst-