522 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen).
einkommens für die gleiche Frist und für den Ausnahmefall des Stellen-
vermögens-Nießbrauchs (§§ 12, 21) den Eintritt in die Rechte und Pflichten
des Stelleninhabers (vgl. § 23 des im wesentlichen aufgehobenen früheren
Pfarrbes G. 2. 7. 98 [KCGWVl. 61|). — Der Uberschuß der aus den etwa
verbleibenden Einkünften einer Stelle sich bildenden sog. Vakanzkasse ist
für die Stelle als Kapital anzusammeln (§ 852).
c)h Pfründen und Diensteinkommen. Das Pfründerecht ist
durch Art. 80 EBGB. aufrecht erhalten. Unter Pfründen werden die
mit einem Kirchenamte verbundenen Einkünfte aus liegenden Gründen oder
sonstigem Vermögen verstanden. Verwaltung und Nießbrauch der Pfründe,
die früher dem Pfarrer zustanden, sind jetzt in der Regel auf die Kirchen-
gemeinde übergegangen, §§ 11—13 Pfarrbes G. Hinsichtlich der Pfarr-
gehälter sei bemerkt, daß, wo es sich nicht um Veränderung bestehender
Pfarrbezirke handelt — eine Veränderung des Pfarrzwanges liegt noch
nicht in der Vermehrung der geistlichen Stellen durch Annahme von Hilfs-
oder Nebengeistlichen — nach Art. 21 Kirchen VerfG. 3. 6. 76 die Fest-
setzung der Gehälter von den Regierungen auf die Konsistorien über-
gegangen, dagegen die Erzwingbarkeit nach Art. 27 Abs. 2 das. in der
Form der dem Regierungspräsidenten miteingeräumten Zwangsetatisierung
(s. oben) erhalten ist (OVG. 26, 146; Pr VBl. 18, 482). Die Grundsätze
der OVGEntsch. 6, 158 sind dadurch revidiert. Für den Fall einer
auf Parochialveränderung hinausgehenden Anstellung eines wirklichen zweiten
Pfarrers in einer Gesamtparochie s. OVG. Pr VBl. 13, 515; wegen Hilfs-
geistlicher OVG. Pr VBl. 28, 68.
Durch das bereits erwähnte Kirchen G. und StaatsG. 26. 5. 09
(GS. 117 u. 113, ein Teil des Besoldungsgesetzes (GS. 85) ist das.
Diensteinkommen derjenigen Geistlichen, die eine bei der Alterszulagekasse ver-
sicherte Pfarrstelle innehaben, geregelt. Festangestellte Geistliche erhalten ein
Diensteinkommen, das sich zusammensetzt aus einem nach 9 Klassen ent-
sprechend dem Stelleneinkommen eingeteilten Grundgehalt von 2400, 3000,
3600, 4200, 4500, 4800, 5100, 5400 M., aus Alterszulage und Dienst-
wohnung oder angemessener Mietsentschädigung. Für die Aufbringung der
Alterszulagen ist eine Alterszulagenkasse gegründet, die eine für die
evangelische Landeskirche gemeinsame Einrichtung ist, einen eigenen, vom
König ernannten Vorstand und einen aus 55 gewählten Mitgliedern bestehen-
den Verwaltungsausschuß hat. Die Alterszulagen werden nach einem in
§ 20 der Satzungen aufgestellten Schema in dreijährigen, nach dem Dienst-
alter bemessenen Abschnitten gewährt. Daneben können Zuschüsse mit Ge-
nehmigung des Konsistoriums bewilligt und von diesem bis zum Betrage von
600 M., wenn es die örtlichen Verhältnisse erheischen, angeordnet werden
(KG. §4). Das Diensteinkommen hat die Kirchengemeinde zu gewähren; sie
erhält dafür die Verwaltung des Stellenvermögens, aus dessen Erträgen nach
Entrichtung der Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse
und die Zuschüsse zu bestreiten sind (§ 11 Pfarrbes G.). Die Alterszulagekasse
wiederum erhält außer den Beiträgen der Kirchengemeinden (§ 23 d. Satzg.),
die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11—13 d. Satzg.) und die Staatsbeiträge
(8050 000 M. Art. 3 Staats G.). Der Staat gewährt ferner als Beihilfe
an leistungsunfähige Gemeinden Zuschüsse von insgesamt 6258 903 M.