Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

526 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 
Gemeindekirchenrate bzw. vom Patron, wenn ein solcher vorhanden ist, 
bestellt (Kirchengemeinde= u. SynO. §§ 21, 556 ff. ALR. II, 11) 1). 
Die festangestellten Organisten, Kantoren und Küster erhalten, sofern 
nicht ihr Amt mit einem Schulamt vereint ist und das Diensteinkommen 
mehr als 900 M. beträgt, Ruhegehalt; ihre Hinterbliebenen Witwen- 
und Waisengeld auf Grund Kirchen G. und Staats G. 7. 7. 00 (GS. 279), 
erg. 13 5. 10 (GS. 69). Es gelten im allgemeinen die für Staats- 
beamte maßgebenden Grundsätze. 
Die Stellen der Küster und Organisten, sofern solche nicht zugleich 
öffentliche Lehrer sind, Kalkanten, Kirchendiener, Glöckner, Totengräber sind 
ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzen. Vgl. das Verzeichnis 
Ml. 08, 193 zu IX, 18. Küster usw. sind invalidenversicherungspflichtig, 
G. 13. 7. 99, s. Anleitung des Reichsversicherungsamtes 19. 12. 99 zu 23. 
c) Die Gemeindemitglieder. Auch sie zählen, nach Luthers 
bekanntem Worte, zu den „kirchlichen Personen“. Die Rechte und Pflichten 
der „Eingepfarrten“ s. unten zu V. Hier sei nur erwähnt, daß dingliche 
Lasten und Abgaben an geistliche Institute oder Kirchenbeamte von jedem 
Besitzer des belasteten Grundstücks, auch wenn er einer anderen Religion 
angehört, entrichtet werden müssen 2) (OTr. 8. 2. 54, Str A. 12, 110; 
ogl. § 9 G. 14. 5. 73 (GS. 207). 
Wer aus der Kirche austreten will, ohne in die andere privi- 
legierte einzutreten, hat nach dem G. 14. 5. 73 bei dem Gerichte den 
darauf gerichteten Antrag zu stellen, welcher dem Gemeindekirchenrate mit- 
geteilt wird. Dann ist die Austrittserklärung frühestens nach 4, spätestens 
nach 6 Wochen aufzunehmen. Der Austretende wird von den persönlichen 
kirchlichen Abgaben mit dem Schlusse des folgenden, von den Baulasten 
aber erst mit dem Schlusse des zweitfolgenden Kalenderjahres frei; über die 
Bedeutung des Austritts für die Kirchensteuer s. OVG. 50, 223. Ein 
mit der persönlichen Kirchenangehörigkeit zusammenhängendes Herkommen 
ist dem gegenüber nicht mehr wirksam (RGer. 26, 292). — Der Über- 
gang von einer Religionspartei zur anderen geschieht durch 
ausdrückliche Erklärung oder durch Teilnahme an solchen Religionshand- 
lungen, wodurch eine Partei sich von der anderen wesentlich unterscheidet 
(§§ 41 . AL. II, 11). Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre kann jeder 
frei wählen, zu welcher Religionspartei er sich bekennen will (§ 84 ALsR. 
II, 2; ABG#B. Art 89, 10). 
2. Besonderheiten für die katholische Kirche: 
Hier scheidet sich streng der Stand des zur Spendung des Meßopfers 
und Verwaltung der Sakramente berechtigten Klerus (SHierarchie) von 
dem Laien-Stande, der keinerlei Rechte an der Leitung der Kirche hat. 
Die Aufnahme in den Priesterstand geschieht durch die Ordi- 
nation, welche der Bischof bewirkt. Durch die 4 „niederen Weihen“ wird 
man ostiarius, lector, exorcista, acolythus; sodann durch die 3 „höheren“ 
1) Wenn, wie in Berlin, Organisten und Kantoren ein selbständiges Amt bekleiden (nicht zu- 
gleich Küster sind), gehören sie nicht zu den niederen Kirchendienern im Sinne des § 21 Kirchengem.= 
u. Syn.-O. (s. auch S. 515). 
2) Dies gilt in der Mark insbesondere auch für die Beiträge der Grundstücksbesitzer zu Kirchen- 
und Pfarrbauten.
	        
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