Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 527
subdiaconus, diaconus, presbyter (Priester). Erst die (sakramentale)
Priesterweihe berechtigt zur Spendung des Meßopfers und Verwaltung
der Sakramente. Sie bewirkt einen „character indelebilis“, welcher die
Rückkehr in den Laienstand durchaus unmöglich macht. — Die Verwaltung
der Parochien geschieht durch den Pfarrer (parochus, presbyter, paro-
chianus, plebanus), der durch bischöfliche Kollationsurkunde bestellt wird.
Bei Patronatspfarren wählt ihn der Patron, aber der Bischof hat auch
hier die eigentliche Verleihung des Amtes. Den Pfarren können Hilfs-
geistliche (vicarii, capellani, cooperatores) vertreten oder unterstützen.
Der Jesuiten= und ihm verwandte Orden und Kongregationen sind von
der Tätigkeit in Kirche und Schule ausgeschlossen (RG. 4. 7. 72 u. Be-
kanntmachung zur Ausf. dieses G. 5. 7. 72, RGl. 253 f.; Aufhebg.
des § 2 durch G. 8. 3. 04 (Rl. 139). Messelesen und Sakramentspenden
ist auch bei ungesetzlich angestellten Geistlichen straffrei (G. 21. 5. 86;
29. 4. 87; GS. 147, 127). Zur Anstellungsfähigkeit gehört die Ab-
solvierung eines deutschen Gymnasiums; das Uniodersitätsstudium kann
auch auf Priesterseminarien erfolgen; die Prüfung geschieht durch den
Bischof und 3 von ihm ernannte Examinatoren ohne staatliche Mitwirkung
(G. 21. 5. 86, 29. 4. 87). Die deutsche Staatsangehörigkeit ist erforderlich
(G. 11. 5. 73; 31. 5. 82; GS. 191, 307). Die beabsichtigte Er-
nennung zu Kirchenämtern ist dem Oberpräsidenten anzu-
zeigen, der Einspruch erheben kann (G. 11. 5. 73; 11. 7. 83;
29. 4. 87).
Das G. 26. 5. 09 (GS. 343) trifft über das Diensteinkommen der
katholischen Pfarrer Bestimmungen; sie erhalten ein Diensteinkommen von
mindestens 1800 M. nebst freier Dienstwohnung oder angemessener Miets-
entschädigung; daneben sind 8 Alterszulagen in Abständen von 3 Jahren,
die ersten 2 zu 200, die übrigen zu 300 M. zu gewähren (Art. 5);
ferner können mit bischöflicher Genehmigung Ortszulagen gezahlt und,
wenn es die Verhältnisse erheischen, vom Bischof angeordnet werden. Zur
Beihilfe an leistungsunfähige Gemeinden sind aus Staatsmitteln jährlich
5618 400 M. und für neu zu errichtende Stellen jährlich 400 000 M.
bereitgestellt (Art. 1, 9).
Gemäß Art. 16 G. in Verbindung mit G. 29. 5. 03 (GS. 182)
kann die bischöfliche Behörde zur Gewährung von Beihilfen für neu zu er-
richtende Pfarrgemeinden einen Diözesanfonds bilden, für welchen alljährlich
eine Umlage bis zu 2 % der Staatseinkommensteuer erhoben werden kann;
nach Art. 16 G. in Verbindung mit G. 21. 3. 06 (GS. 105) kann zu
einem weiteren Diözesanfonds für kirchliche Diözesanbedürfnisse eine Umlage
bis zu 5 % erhoben werden.
Das R. 8. 2. 90, RBl. 23, betr. die Wehrpflicht der Geistlichen,
ordnet an, daß Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession während
des Studiums der Theologie in Friedenszeiten bis zum 1. 4. des 7.
Militärjahres zurückgestellt und wenn sie bis dahin die Subdiakonatsweihe
empfangen haben, der Ersatzreserve überwiesen werden und dann von
Ubungen befreit bleiben.
Die Bischöfe haben insbesondere das Sakrament der Ordination,
die Konsekration von Bischöfen, die Firmung und das ganze Diözesan-