Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 533
für kirchliche wie kommunale Begräbnisplätze bedürfen der Genehmigung
des Regierungspräsidenten 5) (Erl. 17. 4. 98, MBl. 127, KO. 18. 1. 30,
v. Kamptz Annal. 14, 183); vgl. hierzu OVG. 54, 180 über den
Gegensatz von Schließung und zeitweiliger Sperrung durch die Ortspolizei.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlegung nichtkirchlicher Be-
gräbnisplätze für das Geltungsgebiet des ALR. gehört zur Zuständigkeit
der Ortspolizeibehörden, die sich der Zustimmung des Regierungspräsi-
denten vergewissern sollen (MR. 12. 8.91, MBl. 139). Die Gemeinden
sind zur Anlegung von Begräbnisplätzen nicht verpflichtet, soweit nicht
ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht sich gebildet hat, OVG. 36, 440.
Wo eine Religionsgemeinschaft keinen Begräbnisplatz besitzt und nicht
Zeit hat, ihn zu erweitern (RGer. DJZ. 07, Sp. 1026), muß die
andere ihr die Mitbenutzung gestatten (§ 189; bei Streit grundsätzlich
ordentlicher Rechtsweg, RGer. a. O.). Im übrigen hat die Kirche ein
Recht auf die Leichen ihrer Eingepfarrten, die, wenn sie anderswo begraben
werden sollen, in ihrer Parochie ausgekauft werden müssen (§ 453 ff., s. auch
wegen der Leichenpässe und wegen des Transports der Leichen auf Eisen-
bahnen § 463, KO. 9. 6. 33, GS. 73, ME. 6. 4. 88, MBl. 94, erg.
27. 6. 07 u. 31. 7. 10, Ml. 247 u. 293; Eisenbahn-Verkehrs O. 23. 12. 08,
RGBl. 93, § 44 f.; wegen Transports auf dem Seewege MV. 24. 12.
06, Hand Ml. 07, 3). Vor der Beerdigung muß die Eintragung des
Sterbefalles in das standesamtliche Register erfolgt sein (RPersonen-
stands G. 6. 2. 75 § 60). Auch soll nicht ohne Vorwissen der Polizei-
behörde und in der Regel erst drei Tage nach dem Ableben beerdigt
werden (StrGB § 367, Reskr. 2. 3. 27, v. Kamptz Annal. 11, 168),
bei unnatürlichen Todesfällen nur mit Genehmigung des Staatsanwalts
oder Amtsrichters (StrPO. § 157). Wegen einer vorübergehenden obli-
gatorischen Leichenschau vgl. § 10 Röeuchen G. 30. 6. 00 (RGBl. 306).
— Die laut Gemeindebeschluß oder Statut erfolgende Beerdigung der
Selbstmörder in besonderer Reihe läuft dem § 188 AL R. II, 11 nicht
zuwider (OVG. 21, 124). Doch stört die Versagung des ehrlichen Be-
gräbnisses (sie liegt noch nicht in der Beerdigung außer der Reihe) die
äußere kirchliche Ordnung (Art. 23 G. 3. 6. 76) des Begräbniswesens,
OVG. 51, 200. — Die Anweisung der Grabstellen auf Begräbnis-
plätzen ist nicht als ein Ausfluß des staatl. Aufsichtsrechts oder als
eine Befugnis der Polizeibehörde, sondern als ein Akt der Verwaltung,
welcher dem Eigentümer des Begräbnisplatzes gebührt, anzusehen (MR.
29. 1. 91, MBl. 32), doch darf die äußere kirchliche Ordnung nicht ge-
stört und gegebenenfalls von der Landespolizeibehörde eingegriffen werden
(OVG. 51, 200). Kirchhofsordnungen haben, wenn sie den sonstigen Er-
fordernissen genügen, die Kraft von Polizeiverordnungen (KGer. 16, 312);
mangels ihrer ist das Herkommen bestimmend (OVG. a. O.). Uber die
Verwesungsperiode, nach deren Ablauf die Grabstelle neu belegt werden
kann, bestehen allgemeine Bestimmungen nicht. Nach OVG. 52, 290 kann
die Polizei die Inbetriebnahme eines Krematoriums untersagen.
e) Kapitalien. Sie müssen mündelsicher angelegt werden (§ 636,
s. §§ 1807 f. BGB.). Ausleihungen auf Hypothek oder Grundschuld be-
dürfen der Zustimmung des Patrones und sind dem Suoperintendenten