Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

534 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 
anzuzeigen (§ 637 f.). Übersteigt das Kapital 1000 M. oder soll es 
nicht zur ersten Sicherheit oder an eine an der Verwaltung oder Aufsichts- 
führung beteiligte Person ausgeliehen werden, so muß das Konsistorium 
noch um Genehmigung angegangen werden 1) (§ 629, Kirchen G. 18. 7. 92, 
V. 8. 3. 93, KGVBl. 12). Werden ausgeliehene kirchliche Kapitalien 
von dem Kirchenrat oder Schuldner gekündigt, so ist dem Patrone oder 
in Ermangelung dessen dem Superintendenten Anzeige davon zu machen 
(6 629 ff.). 
t) Gebührentaxen. Zu Stolgebührentaxen und ihrer Veränderung 
bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung (Kirchengem.= und 
SynO. 8§ 31), des Konsistoriums und des Regierungspräsidenten 2). Das- 
selbe gilt von Taxen für den Gebrauch der Kirchstühle, für Grabstellen, 
Anlegung von Grabdenkmälern, für die Besorgung der Gräber, Glocken- 
geläut usw. (Kirchen G. 18. 7. 92 § 1, V. 8. 3. 93, G. 3. 6. 76 Art. 
24, V. 9. 9. 76, Art. III). — Wo die Vermietung der Kirchensitze her- 
gebracht ist, gebührt diese dem Gemeindekirchenrat (§§ 676—685). 
8) Vermietungen und Verpachtunger kirchlicher Grundstücke, 
die nicht einem Nießbraucher (Pfarrer usw.) zustehen, sind in der Regel 
mittels öffentlichen Meistgebotes zu bewirken (§ 668 f.). Der Patron muß 
die Genehmigung erteilen, wenn (und zwar auf länger als 10 Jahre unter 
Mitwirkung der Gemeindevertretung) vermietet oder verpachtet wird; ge- 
schieht dies auf länger als 12 Jahre oder an einen an der Verwaltung 
oder Aufsicht Beteiligten, so bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums 3). 
Dienstgrundstücke können über die Dienstzeit des Stelleninhabers hinaus 
nur unter Mitwirkung der Gemeindevertretung und der Genehmigung des 
Konsistoriums vermietet oder verpachtet werden (Kirchengem.= und Syn O. 
8 31, Kirchen G. 18. 7. 92 § 1, V. 8. 3. 93 Art. II, KEl. 12). 
Kirchensteuern. Maßgebend ist das vielfach auf das Kommunal-= 
abg G. verweisende 
Kirchengesetz, betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Pro- 
vinzen der Monarchie, v. 26. 5. 1905 (KGl. 31) 
AusfAnw. 22. 3. 06, KEBl. 5, Allerh. VO. 21. 3. 06, KGVBl. 1. — 
Staats G. 14. 7. 05, GS. 277, dazu zwei VO. v. 23. 3. O06, GS. 52 
und 53, AusfAnw. 24. 3. 06, KEBl. 36, Ml. 69. 
Danach sind die Kirchengemeinden mit Genehmigung des Konsistoriums 
berechtigt, von den ihnen durch Wohnsitz (z. Begr. OG. 51, 182) an- 
gehörigen Evangelischen (hierzu OVG. 52, 233, auch Ausländern O. 
52, 244), zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben, so- 
weit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (§§ 1, 2, 27). Wegen 
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht vgl. § 3, wegen Personen 
mit mehrfachem Wohnsitz § 4 (s. OV. 52, 231 u. 54, 185). Ein- 
1) In der Mark bedarf es bei Ausleihung von Kirchenkapitalien ohne Unterschied der Summe 
einer Anzeige an den Superintendenten und der Genehmigung des Konsistoriums nicht, wenn das 
Gelb in Staatsschuldscheinen, Pfandbriefen oder Jypotheken innerhalb ½ des durch gerichtliche Taxe 
ermittelten Grundstückswertes angelegt wird (KO. 11. 7. 45, GS. 485). 
2) In Berlin zuständig der Polizeipräsident. 
3) In der Mark bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums nicht, wenn öffentliche Aus- 
bietung gemäß §§ 670, 672 f. erfolgt (KO. 11. 7. 40).
	        
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