534 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen).
anzuzeigen (§ 637 f.). Übersteigt das Kapital 1000 M. oder soll es
nicht zur ersten Sicherheit oder an eine an der Verwaltung oder Aufsichts-
führung beteiligte Person ausgeliehen werden, so muß das Konsistorium
noch um Genehmigung angegangen werden 1) (§ 629, Kirchen G. 18. 7. 92,
V. 8. 3. 93, KGVBl. 12). Werden ausgeliehene kirchliche Kapitalien
von dem Kirchenrat oder Schuldner gekündigt, so ist dem Patrone oder
in Ermangelung dessen dem Superintendenten Anzeige davon zu machen
(6 629 ff.).
t) Gebührentaxen. Zu Stolgebührentaxen und ihrer Veränderung
bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung (Kirchengem.= und
SynO. 8§ 31), des Konsistoriums und des Regierungspräsidenten 2). Das-
selbe gilt von Taxen für den Gebrauch der Kirchstühle, für Grabstellen,
Anlegung von Grabdenkmälern, für die Besorgung der Gräber, Glocken-
geläut usw. (Kirchen G. 18. 7. 92 § 1, V. 8. 3. 93, G. 3. 6. 76 Art.
24, V. 9. 9. 76, Art. III). — Wo die Vermietung der Kirchensitze her-
gebracht ist, gebührt diese dem Gemeindekirchenrat (§§ 676—685).
8) Vermietungen und Verpachtunger kirchlicher Grundstücke,
die nicht einem Nießbraucher (Pfarrer usw.) zustehen, sind in der Regel
mittels öffentlichen Meistgebotes zu bewirken (§ 668 f.). Der Patron muß
die Genehmigung erteilen, wenn (und zwar auf länger als 10 Jahre unter
Mitwirkung der Gemeindevertretung) vermietet oder verpachtet wird; ge-
schieht dies auf länger als 12 Jahre oder an einen an der Verwaltung
oder Aufsicht Beteiligten, so bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums 3).
Dienstgrundstücke können über die Dienstzeit des Stelleninhabers hinaus
nur unter Mitwirkung der Gemeindevertretung und der Genehmigung des
Konsistoriums vermietet oder verpachtet werden (Kirchengem.= und Syn O.
8 31, Kirchen G. 18. 7. 92 § 1, V. 8. 3. 93 Art. II, KEl. 12).
Kirchensteuern. Maßgebend ist das vielfach auf das Kommunal-=
abg G. verweisende
Kirchengesetz, betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Pro-
vinzen der Monarchie, v. 26. 5. 1905 (KGl. 31)
AusfAnw. 22. 3. 06, KEBl. 5, Allerh. VO. 21. 3. 06, KGVBl. 1. —
Staats G. 14. 7. 05, GS. 277, dazu zwei VO. v. 23. 3. O06, GS. 52
und 53, AusfAnw. 24. 3. 06, KEBl. 36, Ml. 69.
Danach sind die Kirchengemeinden mit Genehmigung des Konsistoriums
berechtigt, von den ihnen durch Wohnsitz (z. Begr. OG. 51, 182) an-
gehörigen Evangelischen (hierzu OVG. 52, 233, auch Ausländern O.
52, 244), zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben, so-
weit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (§§ 1, 2, 27). Wegen
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht vgl. § 3, wegen Personen
mit mehrfachem Wohnsitz § 4 (s. OV. 52, 231 u. 54, 185). Ein-
1) In der Mark bedarf es bei Ausleihung von Kirchenkapitalien ohne Unterschied der Summe
einer Anzeige an den Superintendenten und der Genehmigung des Konsistoriums nicht, wenn das
Gelb in Staatsschuldscheinen, Pfandbriefen oder Jypotheken innerhalb ½ des durch gerichtliche Taxe
ermittelten Grundstückswertes angelegt wird (KO. 11. 7. 45, GS. 485).
2) In Berlin zuständig der Polizeipräsident.
3) In der Mark bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums nicht, wenn öffentliche Aus-
bietung gemäß §§ 670, 672 f. erfolgt (KO. 11. 7. 40).