Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 535 
künfte aus Grundvermögen, Handel und Gewerbe werden grundsätzlich 
von der Kirchengemeinde rei sitae besteuert. Der evangelische Teil einer 
gemischten Ehe (z. Begriff OVG. 52, 233; es gehören dahin auch 
Ehen zwischen Christen und Juden OG. DJ. 09 Sp. 236) ist, 
wenn nicht die Ehefrau selbständig veranlagt ist, von der Hälfte des 
Staatssteuersatzes heranzuziehen (§ 5). Soweit der Patron oder sonst 
speziell Verpflichtete für einzelne Bedürfnisse besonders beizutragen haben, 
sind sie hierfür, wie bisher, steuerfrei (so im Gebiet des ALR. hinsichtlich 
der Baulast der Patron OVG. 53, 212) § 6. Den Umlegungsmaßstab 
bildet grundsätzlich die Staatseinkommensteuer, daneben eventuelle Real- 
und Gewerbesteuern, soweit die Immobilien bzw. der Gewerbebetrieb 
in der Kirchengemeinde liegen; die Realsteuern dürfen nicht mit einem 
höheren Prozentsatz herangezogen werden als die Einkommensteuer; die 
Erhebung erfolgt in Form von Zuschlägen (§§ 9—11); die zu erhebenden 
Prozentsätze sind vorher bekannt zu geben (§ 18). Gegen die Heranziehung 
bzw. Veranlagung, welche durch den Gemeindekirchenrat erfolgt (§ 16), 
ist binnen 4 Wochen seit der Zahlungsaufforderung Einspruch gegeben 
(§ 19), über welchen der Gemeindekirchenrat entscheidet, und welcher die 
Vollstreckung nicht hindert (§ 20); hiergegen binnen der gleichen Frist 
durch Vermittlung des Konsistoriums Beschwerde an die Staatsbehörde 
und weiter bei Rechtsverletzungen und Verfahrensmängeln Klage beim 
OVG. (Art. IV §§ 1, 4 Staats G.) 1). Der Rechtsweg ist nur gegeben, wenn 
Tilgung oder Verjährung behauptet oder der öffentliche Charakter der Steuer 
bestritten wird (§§ 9, 10 G. 24. 5. 61 GS. 241], Art. IV § 7 Staats G.). 
Mangels Einspruchs wird selbst eine Veranlagung Andersgläubiger- 
rechtskräftig, OVG. 53, 239. — Auf die Berliner Stadtsynode und 
Parochialverbände in größeren Orten findet das Gesetz sinngemäße An- 
wendung (§ 26). Wie aus Art. II VO. 23. 3. 06 (GS. 53) sich ergibt, 
haben sowohl der Synodalverband als auch die einzelnen Gemeinden für 
besondere Bedürfnisse ein Steuerrecht. — Die Beschlüsse auf Erhebung 
der Kirchensteuer bedürfen außer der Genehmigung des Konsistoriums 
(§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Kirchen G.) auch noch der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Art. 1 Staats G.). (Wegen 
der Zuständigkeit s. Art. VII das. und VO. 23. 3. 06, GS. 53)2). Erst 
mit dieser Genehmigung beginnt das Recht der Erhebung (OVG. DJgz. 08 
Sp. 651). Die Zwangssvollstreckung erfolgt im Verwaltungszwangs- 
verfahren (Art. II § 2 Staats G.). — Unterbleibt die von der Aufsichts- 
behörde angeordnete Festsetzung einer Umlage, so erfolgt Zwangsetatisierung 
und Einziehung nach Maßgabe dieses G. (Art. 27 Abs. 2 G. 3. 6. 76, 
GS. 125, Art. V Staats G., §25 G ). — Auf Militär= und Anstalts- 
gemeinden bezieht sich das Gesetz nicht (828). 
1) Wegen der Freilafsung von Ausländern Art. IV § 1 Abs. 3 Staats G.; Bek. 30. 6., 7. 11. 06 
u. 17. 6. 08 (GS. 322, 413, 158). 
2) Im Falle des § 5 Abs. 2 G. 18. 5. 95, GS. 175 (im wesentlichen Einforderung eines höheren 
Zuschlages zur Staatseinkommensteuer als 10 %) bedürfen Steuerbeschlüsse der Berliner Stadt- 
ynode der Genehmigung des Staatsministeriums und die der größeren Gesamtverbände der Ge- 
nehmigung des Oberpräsidenten (Art. VIJ Abs. 2 Staats G.; V. 23. 3. 06, GS. 53, Art. I u. II, 1); 
im übrigen ist die Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident bzw. der Polizeipräsident in Berlin (V. 
23. 8. 06 Art. J 1).
	        
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