536 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen).
Ähnliche Gesetze sind im März 1906 auch für eine Reihe anderer
Provinzen erlassen worden. Die Gesamtsumme der von der Provinzial-
synode bzw. der Generalsynode zu beschließenden Umlagen für neue Aus-
gaben zu provinziellen bzw. landeskirchlichen Zwecken darf 6 % der Ge-
samtsumme der Staatseinkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche
gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen (§ 4 G. 28. 5. 94); hierauf
kommen aber die oben (S. 523) erwähnten Umlagen für die verschiedenen
Kassen (G. 10. 7. 09) nach Art. 5 Staats G. 26. 5. 09, GS. 113, nicht
zur Anrechnung.
i) Kollekten. Der Ertrag aus Klingelbeutel und Becken gehört
in der Regel zu den Kircheneinkünften (§ 665). Neue Kirchenkollekten
bedürfen, wenn sie einmal in einer einzelnen Parochie für örtliche Bedürf-
nisse erhoben werden sollen, nicht mehr der Genehmigung des Konsisto-
riums, wohl aber Kirchenkollekten, welche auf Beschluß des Gemeinde-
Kirchenrats für örtliche Bedürfnisse oder auf Beschluß einer Kreissynode
in den Kirchen des Synodalkreises eingesammelt werden sollen (Erl. 19.
5. 97, KoBl. 40); bei regelmäßig wiederkehrenden Kollekten muß, so-
weit es sich nur um eine Provinz handelt, die Zustimmung der Provinzial-
spynode, bei landeskirchlichen Kollekten die der Generalsynode der Geneh-
migung des Oberkirchenrates vorausgehen (Kirchengem.= u. SynO. § 65,
Gen SynO. § 13). Die Abhaltung von Hauz kollekten zu kirchlichen
Zwecken unterliegt, je nach dem Umfange des dadurch berührten Bezirkes,
der Genehmigung des Regierungs-1) bzw. Oberpräsidenten bzw. der Minister
der geistlichen Angelegenheiten und des Innern (G. 3. 6. 76, Art. 24,
V. 9. 9. 76, Art. IIIII, GS. 125, 395).
Die Staatsgenehmigung zur Annahme von Schenkungen und Zu-
wendungen, deren Gegenstand Grundeigentum im Werte von nicht über
3000 M. bildet, erteilt der Regierungspräsident 2). Auf Beschwerden ent-
scheidet der Oberpräsident endgültig (Erl. 9. 5. 93, KGVl. 105, s. dazu
ABB., Art. 6).
2. Besonderheiten für die katholische Kirche:
Für das Diözesanvermögen ist maßgebend das G. 7. 6. 76 (GS.
149) über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Verm.-Verw. in den
kath. Diözesen, jetzt nebst V. 30. 1. 93 (GS. 11). Es bezieht sich auf
die für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Ver-
mögensstücke sowie auf die jenen unterstellten Institute und Fonds, also
auf alles kirchliche Vermögen, das nicht im Eigentum einer Gemeinde oder
geistlicher Orden und Kongregationen steht. Genehmigung des Kultus-
ministers unter Zuziehung des Ministers des Innern, wo dessen Ressort
beteiligt ist, ist erforderlich bei dem Erwerb, der Veräußerung oder Be-
lastung von Grundeigentum bis zum Werte oder Betrage von 100 000 M.,
bei der Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen oder Kunstwert haben, bei der Errichtung neuer, für den
Gottesdienst bestimmter Gebäude; der Oberpräsident erteilt die Genehmigung
zu den übrigen Fällen des Erwerbes, der Veräußerung oder dinglichen
Belastung von Grundeigentum, zu dauernden Anleihen, zur Anlegung von
1) In Berlin anstatt seiner der des Polizeipräsidenten.
2) In Berlin der Polizeipräsident; V. 20. 7. 04.