Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

536 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 
Ähnliche Gesetze sind im März 1906 auch für eine Reihe anderer 
Provinzen erlassen worden. Die Gesamtsumme der von der Provinzial- 
synode bzw. der Generalsynode zu beschließenden Umlagen für neue Aus- 
gaben zu provinziellen bzw. landeskirchlichen Zwecken darf 6 % der Ge- 
samtsumme der Staatseinkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche 
gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen (§ 4 G. 28. 5. 94); hierauf 
kommen aber die oben (S. 523) erwähnten Umlagen für die verschiedenen 
Kassen (G. 10. 7. 09) nach Art. 5 Staats G. 26. 5. 09, GS. 113, nicht 
zur Anrechnung. 
i) Kollekten. Der Ertrag aus Klingelbeutel und Becken gehört 
in der Regel zu den Kircheneinkünften (§ 665). Neue Kirchenkollekten 
bedürfen, wenn sie einmal in einer einzelnen Parochie für örtliche Bedürf- 
nisse erhoben werden sollen, nicht mehr der Genehmigung des Konsisto- 
riums, wohl aber Kirchenkollekten, welche auf Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenrats für örtliche Bedürfnisse oder auf Beschluß einer Kreissynode 
in den Kirchen des Synodalkreises eingesammelt werden sollen (Erl. 19. 
5. 97, KoBl. 40); bei regelmäßig wiederkehrenden Kollekten muß, so- 
weit es sich nur um eine Provinz handelt, die Zustimmung der Provinzial- 
spynode, bei landeskirchlichen Kollekten die der Generalsynode der Geneh- 
migung des Oberkirchenrates vorausgehen (Kirchengem.= u. SynO. § 65, 
Gen SynO. § 13). Die Abhaltung von Hauz kollekten zu kirchlichen 
Zwecken unterliegt, je nach dem Umfange des dadurch berührten Bezirkes, 
der Genehmigung des Regierungs-1) bzw. Oberpräsidenten bzw. der Minister 
der geistlichen Angelegenheiten und des Innern (G. 3. 6. 76, Art. 24, 
V. 9. 9. 76, Art. IIIII, GS. 125, 395). 
Die Staatsgenehmigung zur Annahme von Schenkungen und Zu- 
wendungen, deren Gegenstand Grundeigentum im Werte von nicht über 
3000 M. bildet, erteilt der Regierungspräsident 2). Auf Beschwerden ent- 
scheidet der Oberpräsident endgültig (Erl. 9. 5. 93, KGVl. 105, s. dazu 
ABB., Art. 6). 
2. Besonderheiten für die katholische Kirche: 
Für das Diözesanvermögen ist maßgebend das G. 7. 6. 76 (GS. 
149) über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Verm.-Verw. in den 
kath. Diözesen, jetzt nebst V. 30. 1. 93 (GS. 11). Es bezieht sich auf 
die für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Ver- 
mögensstücke sowie auf die jenen unterstellten Institute und Fonds, also 
auf alles kirchliche Vermögen, das nicht im Eigentum einer Gemeinde oder 
geistlicher Orden und Kongregationen steht. Genehmigung des Kultus- 
ministers unter Zuziehung des Ministers des Innern, wo dessen Ressort 
beteiligt ist, ist erforderlich bei dem Erwerb, der Veräußerung oder Be- 
lastung von Grundeigentum bis zum Werte oder Betrage von 100 000 M., 
bei der Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwert haben, bei der Errichtung neuer, für den 
Gottesdienst bestimmter Gebäude; der Oberpräsident erteilt die Genehmigung 
zu den übrigen Fällen des Erwerbes, der Veräußerung oder dinglichen 
Belastung von Grundeigentum, zu dauernden Anleihen, zur Anlegung von 
1) In Berlin anstatt seiner der des Polizeipräsidenten. 
2) In Berlin der Polizeipräsident; V. 20. 7. 04.
	        
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