Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 537 
Begräbnisplätzen (zur ausnahmsweisen Veräußerung solcher, Erl. 17. 4. 
93, Ml. 127), zur Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen, 
zu Sammlungen und Kollekten außerhalb der Kirchengebäude, zur Ver- 
wendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vakanzeinkünfte), zur Ver- 
wendung von Vermögen für nicht stiftungsgemäße Zwecke usw. Der 
Oberpräsident ist die Aufsichtsbehörde und berechtigt, die Vermögensver- 
waltung Revisionen zu unterziehen. Gegen seine Verfügung ist Beschwerde 
an den Kultusminister bzw. gleichzeitig an den Minister des Innern zu- 
lässig. Bei der Genehmigung des Etats der aus Staatsmitteln sub- 
ventionierten Verwaltungen ist der Finanzminister, bei der Prüfung ihrer 
Jahresrechnungen die Oberrechnungskammer beteiligt. Über Zwangs- 
etatisierung s. § 5 u. 6 G. 7. 6. 76 u. Art. I V. 30. 1. 93. 
Für die einzelnen Gemeinden gilt das G. 20. 6. 75 (GS. 241) 
über die Verm.-Verw. in den kath. Kirchengemeinden, jetzt nebst V. 30. 
1. 93 (GS. 13). Es beruht auf dem landrechtlichen Grundsatze des 
Eigentums der Gemeinden am Kirchenvermögen, während die katholische 
Kirche annahm, dies Eigentum stehe der Gesamtkirche zu, und der Papst 
habe die Verfügung über alles Kirchenvermögen. Das G. ist im wesent- 
lichen der Evangel. Kirchengemeinde O. nachgebildet, namentlich auch hin- 
sichtlich der Wahl und Befugnisse des Kirchenvorstandes und der Gemeinde- 
vertretung. Wo der Vorsitz eines Laien (anstatt des Pfarres) von alters 
her besteht, verbleibt es dabei. Geistliche können nicht wählen und ge- 
wählt werden. Wenn ein Gewählter trotz wiederholt auf ihn gefallener 
Wahl das Amt im Kirchenvorstand oder in der Gemeindevertretung nicht 
annehmen will, so ernennt der Regierungspräsident einen Vertreter; ver- 
weigern alle Gewählten die Annahme, so wird die Vermögensverwaltung 
durch einen Staatskommissar ausgeübt. Streitfragen, die Wahl betreffend, 
entscheidet der Kirchenvorstand; hiergegen ist Beschwerde an den Bischof 
zulässig, der dann unter Zustimmung des Regierungspräsidenten endgültig 
entscheidet. Gegen Disziplinarmaßnahmen des Bischofs oder des Regierungs- 
präsidenten steht den Mitgliedern Rekurs an den Kultusminister zu. Die 
für die wichtigsten Verwaltungsakte erforderliche staatliche Genehmigung 
erfolgt zunächst auch hier durch den Kultusminister, bei Ausschreibung, 
Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten für kirchliche, 
wohltätige oder Schulzwecke außerhalb der Kirchengebäude durch den Ober- 
präsidenten, sonst durch den Regierungspräsidenten (V. 30. 1. 93, GS. 
13). — Die Aussichtsrechte der kirchlichen Behörden gehen nebenher. 
Gegen eine Versagung ihrerseits entscheidet der Oberpräsident auf Be- 
schwerde des Kirchenvorstandes endgültig. — In bezug auf Etat, Jahres- 
rechnung, Verwaltungskontrolle werden dieselben staatlichen Aufsichtsrechte, 
wie bei der Diözesanverwaltung, hier durch den Regierungspräsidenten, 
ausgeübt. — Kommen bei Durchführung des Gesetzes die staatlichen und 
bischöflichen Behörden in Streit, so entscheidet der Oberpräsident bzw. der 
Kultusminister. — Durch G. 29. 5. 03 (GS. 179) ist die Bildung von 
Gesamtverbänden durch die bischöfl. Behörde geregelt; die beteiligten 
Kirchengemeinden haben dabei mitzuwirken. Wegen der Ausübung der 
Rechte des Staats gegenüber diesen Gesamtverbänden vgl. VO. 4. 1. 04 
(GS. 1). — Die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.