538 Kirchenrecht (Patronat; Parochien).
und Gesamtverbänden regelt ähnlich den Bestimmungen für die evangelische
Kirche das G. 14. 7. 05 (GS. 281). Die Steuerbeschlüsse bedürfen der
Genehmigung der bischöflichen und staatlichen Aufsichtsbehörde (§ 1). Ausf.
Anw. 24. 3. 06, MBl. 121; V0O. über die Ausübung der Rechte des
Staates 23. 3. 06, GS. 56. Die Genehmigung der Steuerbeschlüsse
obliegt den Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten in Berlin;
bei mehr als 10% Zuschlag zur Einkommensteuer den Oberpräsidenten.
Weiter regeln die Erhebung kirchlicher Abgaben: G. betr. Bildung
kirchlicher Hilfssonds für neu zu errichtende Pfarrgemeinden 29. 5. 03,
(GS. 182), dazu G. 26. 5. 09, GS. 343, Art. 16, sowie G. betr.
Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen usw. 21.
3. 06 GS. 105, dazu ebenfalls Art. 16 G. 26. 5. 09; s. oben S. 527.
Wegen der Verwaltung der Diözesanfonds, der Umlagebeschlüsse usw.
s. Art. 2—4 G. 29. 5. 03.
IV. Patronat. Die durch Art. 17 Verf. zugesagte gesetzliche
Regelung ist noch nicht erfolgt. Der Patron wird im § 568 Ad R. II,
11 dahin definiert: „derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht
über die Kirche nebst der Sorge für deren Unterhaltung und Ver-
teidigung obliegt, wird der Kirchenpatron genannt“". Man rechnet das
Patronat gewöhnlich nicht dem privaten, sondern dem öffentlichen Rechte zu.
Wer eine Kirche baut oder hinlänglich ausstattet, oder durch die Kirchen-
gesellschaft damit betraut wird, erlangt ein Recht auf das Patronat, das aber
erst durch den Staat verliehen werden muß (§§ 569—573). Außerdem
kann es durch Ersitzung erworben werden (§§ 574—576). — Die
Pflichten des Patrones konzentrieren sich insbesondere in der oben er-
wähnten Kirchenbaulast. Die Rechte bestehen in dem ebenfalls erwähnten
Pfarrwahlrecht und Aufsichtsrecht über die kirchliche Vermögensverwaltung,
der Bestellung der Küster und anderer dergleichen niederer Kirchenbeamten
(5 556), ferner in gewissen kirchlichen Ehrenrechten (§§ 588—594) und
in der s. g. Kompetenz, wonach der schuldlos verarmte Patron aus dem
Kirchenvermögen notdürftigen Unterhalt fordern kann (§§ 595—597). —
Entsagen kann man dem Patronate, das ja überwiegend Pflichten enthält,
nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Gemeinde und Genehmigung der
geistlichen Oberen (§ 610). Laut V. 30. 8. 1816 (GS. 207) ruht das
Patronat für Güter, die sich im Besitz von Juden befinden.
Die neuen Kirchengesetze haben an den Rechten des zu den Patronats-
lasten beitragenden Patrones im wesentlichen das geändert, daß er nicht
mehr, wie früher nach § 552 ff., die — jetzt durch den Gemeinde-Kirchen-
rat ersetzten — Kirchenvorsteher bestellt. (Bezüglich der kathol. Kirche s.
RGer. 29, 147). —
V. Parochien (Kirchspiele) heißen diejenigen Distrikte, in welchen
Glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich ausgenommenen (s. oben
unter II) Religionspartei (z. Begr. OVG. 52, 244, 251) zu einer gemein-
schaftlichen Kirche angewiesen sind (§ 237 ALR. II, 11). Die so Ein-
gepfarrten bilden in ihrer Gesamtheit eine Korporation, die Kirchen-
gemeinde. Sie sind also durch den ge meinschaftlichen Wohnsitz vereinigt,
nicht durch die gemeinschaftliche Uberzeu gung (auch Ausländer O G. a. O.,
261). Das läßt sich erklären in einer Kirche, die eine Regel für alles,