36 BGB. Kauf.
halten, wenn binnen dieser eine Mängelanzeige gemacht oder die
Beweisaufnahme beantragt ist (8 478).
Bei Viehmängeln (bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren,
Rindvieh, Schafen, Schweinen) wird nur für Hauptmängel und nur
innerhalb der Gewährfristen gehaftet; Hauptmängel und Gewährfristen
werden durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats be-
stimmt (s. V. 27. 3. 99 REl. 219). Der Hauptmangel muf spätestens
2 Tage nach dem Ablauf der Gewährfrist oder nach dem Tode des Tieres
angezeigt werden (§ 485). Es kann nur Wandelung, nicht Minderung
verlangt werden (§§ 487—490); der Anspruch verjährt in 6 Wochen von
dem Ende der Gewährfrist an (ausgenommen bei arglistigem Verschweigen);
die Einrede kann aber wie oben erhalten werden (§ 490).
VII. Besondere Arten des Kaufs.
1. Kauf nach Probe ist ein unbedingter, unter der Verpflichtung
des Verkäufers abgeschlossener Kauf, daß die Ware der Probe oder dem
Muster gemäß sei; die Eigenschaften der Probe oder des Musters sind als
zugesichert anzusehen (§ 494).
2. Der Kauf auf Probe oder auf Besicht ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung der Billigung des gekauften Gegenstandes
durch den Käufer geschlossen. Die Billigung liegt im freien Belieben
2sP = nach Ubergabe der Sache gilt sein Schweigen als Billigung
(88 495 f.).
3. Wiederkauf, (68 497—502). Durch den Vorbehalt des Wieder-
kaufs erlangt der Verkäufer gegen den Käufer das (rein persönliche) Recht,
mittels einfacher Erklärung den Kaufgegenstand für den ursprünglichen
Kaufpreis wiederzukaufen. Das Recht ist abtretbar und vererblich, aber
nicht teilbar; es kann von mehreren nur gemeinschaftlich ausgeübt werden;
es kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren, bei anderen
Gegenständen nur innerhalb 3 Jahren nach der Vereinbarung ausgeübt
werden (88 502 f.).
4. Vorkauf (§§ 504—514). Hier wird nur das persönliche Vor-
a ufsrecht, das auf Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruht, ab-
gehandelt, das dingliche beim Sachenrecht (§§ 1094—1104); das einzige
dem BGB. bekannte gesetzliche Vorkaufsrecht ist das der Miterben
(§ 2035; s. a. Berg G. 24. 6. 65 § 141 u. Enteign G. 11. 6. 74 § 57;
EG. Art. 67, 109).
Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, eine von dem Eigentümer an
einen Dritten verkaufte Sache zu denselben Bedingungen käuflich zu über-
nehmen; das Recht ist mit dem Abschluß des Kaufvertrages entstanden
und wird durch formlose Erklärung gegenüber dem Eigentümer ausgeübt
(§§ 504 f.), der verpflichtet ist, den Inhalt des Vertrages dem Berechtigten
unverzüglich anzuzeigen (§ 510). Das Recht ist nicht teilbar und — wenn
nichts anderes vereinbart — nicht übertragbar und im Zweifel nur ver-
erblich, wenn es auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist (§ 514). Ist dem
Dritten Stundung gewährt, so kann der Berechtigte sie nur verlangen,
wenn er Sicherheit leistet (§ 509). Das Recht tritt im Zweifel nicht ein,
wenn der Verkauf an einen gesetzlichen Erben erfolgt und jedenfalls dann
nicht, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den