Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

36 BGB. Kauf. 
halten, wenn binnen dieser eine Mängelanzeige gemacht oder die 
Beweisaufnahme beantragt ist (8 478). 
Bei Viehmängeln (bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, 
Rindvieh, Schafen, Schweinen) wird nur für Hauptmängel und nur 
innerhalb der Gewährfristen gehaftet; Hauptmängel und Gewährfristen 
werden durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats be- 
stimmt (s. V. 27. 3. 99 REl. 219). Der Hauptmangel muf spätestens 
2 Tage nach dem Ablauf der Gewährfrist oder nach dem Tode des Tieres 
angezeigt werden (§ 485). Es kann nur Wandelung, nicht Minderung 
verlangt werden (§§ 487—490); der Anspruch verjährt in 6 Wochen von 
dem Ende der Gewährfrist an (ausgenommen bei arglistigem Verschweigen); 
die Einrede kann aber wie oben erhalten werden (§ 490). 
VII. Besondere Arten des Kaufs. 
1. Kauf nach Probe ist ein unbedingter, unter der Verpflichtung 
des Verkäufers abgeschlossener Kauf, daß die Ware der Probe oder dem 
Muster gemäß sei; die Eigenschaften der Probe oder des Musters sind als 
zugesichert anzusehen (§ 494). 
2. Der Kauf auf Probe oder auf Besicht ist im Zweifel unter 
der aufschiebenden Bedingung der Billigung des gekauften Gegenstandes 
durch den Käufer geschlossen. Die Billigung liegt im freien Belieben 
2sP = nach Ubergabe der Sache gilt sein Schweigen als Billigung 
(88 495 f.). 
3. Wiederkauf, (68 497—502). Durch den Vorbehalt des Wieder- 
kaufs erlangt der Verkäufer gegen den Käufer das (rein persönliche) Recht, 
mittels einfacher Erklärung den Kaufgegenstand für den ursprünglichen 
Kaufpreis wiederzukaufen. Das Recht ist abtretbar und vererblich, aber 
nicht teilbar; es kann von mehreren nur gemeinschaftlich ausgeübt werden; 
es kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren, bei anderen 
Gegenständen nur innerhalb 3 Jahren nach der Vereinbarung ausgeübt 
werden (88 502 f.). 
4. Vorkauf (§§ 504—514). Hier wird nur das persönliche Vor- 
a ufsrecht, das auf Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruht, ab- 
gehandelt, das dingliche beim Sachenrecht (§§ 1094—1104); das einzige 
dem BGB. bekannte gesetzliche Vorkaufsrecht ist das der Miterben 
(§ 2035; s. a. Berg G. 24. 6. 65 § 141 u. Enteign G. 11. 6. 74 § 57; 
EG. Art. 67, 109). 
Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, eine von dem Eigentümer an 
einen Dritten verkaufte Sache zu denselben Bedingungen käuflich zu über- 
nehmen; das Recht ist mit dem Abschluß des Kaufvertrages entstanden 
und wird durch formlose Erklärung gegenüber dem Eigentümer ausgeübt 
(§§ 504 f.), der verpflichtet ist, den Inhalt des Vertrages dem Berechtigten 
unverzüglich anzuzeigen (§ 510). Das Recht ist nicht teilbar und — wenn 
nichts anderes vereinbart — nicht übertragbar und im Zweifel nur ver- 
erblich, wenn es auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist (§ 514). Ist dem 
Dritten Stundung gewährt, so kann der Berechtigte sie nur verlangen, 
wenn er Sicherheit leistet (§ 509). Das Recht tritt im Zweifel nicht ein, 
wenn der Verkauf an einen gesetzlichen Erben erfolgt und jedenfalls dann 
nicht, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den
	        
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