Strafrecht.
Strafgesetzbuch.
Das Strafrecht ist für ganz Deutschland einheitlich geregelt (ebenso
das Militärstrafrecht durch RG. 20. 6. 72). Nach § 2 des Einf G. 31.
5. 70 zum StrG#B. bleiben jedoch die besonderen Vorschriften des Reichs-
und Landesstrafrechtes, soweit sie Materien betreffen, die nicht Gegen-
stand des StrGB. sind — f. z. B. §§ 30, 31 Allg. Ger Ord. III, 1
über Querulieren — namentlich auch über strafbare Verletzungen der
Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst= u. Feld-
polizeiG., über Mißbrauch des Vereins= und Versammlungsrechts (hierfür
Landesstrafrecht aufgehoben durch G. 19. 4. 08 § 23 Abs. 2, RBl. 151)
und über den Holz-(Forst-) Diebstahl in Kraft. Doch dürfen preußische
Str G. nur Gefängnis bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung
einzelner Gegenstände und Amtsentziehung androhen (ebenda § 5).
Das ursprünglich für den Nordd. Bund erlassene Strafgesetzbuch gilt
jetzt als
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15. 5. 71
(durch Erlaß des Reichskanzlers 26. 2. 76 in neuer Fassung publiziert
mit den früheren Anderungen und denen des G. 26. 2. 76). Es er-
schöpft keineswegs das gesamte Strafrecht; die neueren Reichs= und
Preußischen Gesetze enthalten fast durchgängig besondere Strafbestimmungen.
Seit dem 26. 2. 76 ist außerdem sein Text abgeändert worden durch die
RWucher G. 24. 5. 80 u. 19. 6. 93 (§8 302 a-e, 367, 360 Nr. 12),
das RG. 13. 5. 91 (Postschutzbestimmungen u. a.), das RG. 3. 7. 93
gegen den Verrat militärischer Geheimnisse (§§ 89, 90), das RG. 26. 3.
93 betr. Anderung des (die Verjährung betr.) § 69 StrGB., das RG.
betr. Anderung des G. betr. den Unterstützungswohnsitz 12. 3. 94
(§ 361 Nr. 10), das RG. 5. 4. 88 zu § 184, wieder geändert durch
RG. 25. 6. 00 (RBl. 301), auch zu §§ 180, 181, 362 StrG. (sog.
lex Heinze); das EBB. betreffend §8 34, 55, 65, 145 a, 171, 195,
235, 237, 238, sowie das R. 27. 12. 99 (NGl. 729) betr. § 316;
durch EinfG. der Konkurs O. 10. 2. 77 in Verbindung mit RG. 17. 5.
98 (Bek. 20. 5. 98), wodurch an Stelle der §§ 281—83 Str G. die
§§ 239—44 KO. getreten sind; RG. 12. 5. 01 über d. Privatversicherungs-
unternehmen (§ 108 das. zu § 360 Nr. 9 StrGB.); RG. 17. 2. 08