Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

542 Strafrecht. 
zustand erklärt ist, und auf dem Kriegsschauplatz EinfG. § 4); ihre Voll- 
streckung s. § 485 f. StrPO., § 14 MilStr G 
b) Freiheits strafen: 
a) Zuchthaus; entweder lebenslänglich oder auf Zeit, nämlich von 1 bis 
15 Jahre; die Verurteilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten 
Arbeiten oder — getrennt von freien Arbeitern — zu Arbeiten außer- 
halb der Anstalt anzuhalten (§ 14 f.). Die Zuchthaus= und Gefängnis- 
strafe können in strenger Einzelhaft vollzogen werden, welche aber ohne 
Zustimmung des Gefangenen nicht über 3 Jahre dauern darf (§ 22); 
wegen der Ehrenfolgen s. B, b. 
b) Gefängnis; 1 Tag bis 5 Jahre. Die Verurteilten können in 
einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt 
werden; auf ihr Verlangen muß dies geschehen (§ 16, vgl. Gefängnis- 
ordnung 21. 12. 98, JMl. 292, abg. 14. 3. 00 und 25. 5. 06, 
das. 86 und 155). Gefängnis ist die gewöhnliche Strafe bei Vergehen; 
zu längerer Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Verurteilte können, nachdem 
sie 3/4, mindestens aber 1 Jahr der Strafe verbüßt haben, vorläufig ent- 
lassen werden (§ 23, s. dazu Regl. 21. 1. 71, JIMl. 35, Beurlaubung 
ME. 15. 7. 70, MBl. 197 und 29. 10. 79, Ml. 80, 17); für ent- 
lassene Strafgefangene treffen Best. 13. 6. 95 (MBl. 171) Fürsorge; 
dazu MV. 5. 11. 02 (das. 231); vgl. auch Grundsätze des Bundesrats 
über Vollziehung der Freiheitsstrafen 28. 10. 97 (R3l, 308). 
c) Festungshaft. Sie ist lebenslänglich oder zeitig (von 1 Tag bis 
15 Jahre) und besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der 
Beschäftigung und Lebensweise (§ 17). Sie ist wesentlich für mildere 
Fälle des Hoch= und Landesverrats, der Majestätsbeleidigung, sowie des 
Zweikampfs bestimmt (§8 20, 81 ff., 95 ff., 201 ff.); 
d) Haft, einfache Freiheitsentziehung (in Ausnahmefällen fakultativer 
Arbeitszwang §§ 361 Nr. 3—8, 362) von 1 Tag bis 6 Wochen (§ 18), 
wird bei Übertretungen verhängt und bei dem Vergehen der leichteren 
Beleidigung (§§ 360 ff., 185 f.). 
Tc) Geldstrafe. Sie ist entweder ausschließlich angedroht oder alter- 
nativ (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) oder noch neben der Freiheitsstrafe. 
Sie beträgt bei Verbrechen oder Vergehen mindestens 3, bei Ubertretungen 
mindestens 1 M. Ist sie nicht beizutreiben, so wird sie in Gefängnis, 
bei Übertretungen in Haft umgewandelt Es 27 ff., sofern dies nicht wie 
z. B. bei den Stempelhinterziehungen verboten ist. 
d) Verweis, gegen jugendliche Personen (von 12—18 Jahren in 
Gesonders leichten Fällen, § 57 Nr. 4). 
e) Forst= oder Gemeindearbeit. Wenn diese in den Landes- 
gesetzen anstatt der Gefängnis= oder Geldstrafe angedroht oder nachgelassen 
ist, so behält es hierbei sein Bewenden (Einf G. z. Str GB. § 6). 
B. Nebenstrafen: 
a) Ehrenstrafe: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Sie 
hat den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte, der öffentlichen Amter, Würden und Orden, s. ME. 25. 8. 79 
(JIMMl. 251), und für ihre Dauer den Verlust der Fähigkeit, Amter und 
Würden zu erlangen, politische Rechte auszuüben, beim Militär zu dienen,
	        
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