Strafrecht. 543
Zeuge bei Aufnahme von Urkunden oder Vormund (Pfleger, Beistand),
zu sein, zur Folge (§§ 33 f.). Es kann neben der Todes= und Zuchthaus-
strafe darauf erkannt werden; neben der Gefängnisstrafe nur, wenn diese
3 Monate erreicht und an Stelle von Zuchthausstrafe (wegen mildernder
Umstände) ausgesprochen wird, oder wenn das G. diese Nebenstrafe aus-
drücklich zuläßt. Sie dauert bei zeitiger Zuchthausstrafe 2—10, bei Ge-
fängnisstrafe 1—5 Jahre (§ 32). Bei Meineid (§ 161), schwerer Kuppelei
(§ 181) und gewerbsmäßigem Wucher (§§ 3024 u. e) muß auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
b) Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (wozu
im Sinne des Str G. auch die Anwaltschaft, der Schöffen- und Ge-
schworenendienst gehören). Sie folgt von selber (zugleich mit der Un-
fähigkeit zum Militärdienst) aus der Verurteilung zu Zuchthaus (8 31).
Sie hat den dauernden Verlust der bekleideten Amter von selber zur
Folge. Im übrigen kann sie auch auf Zeit, von 1—5 Jahre, erkannt
werden (§ 35).
Die Wirkung der Strafen zu a u. b tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage an gerechnet, wo die Haupt-
strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (§ 36).
c) Dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachver-
ständiger eidlich vernommen zu werden — muß bei Meineid und An-
stiftung dazu ausgesprochen werden (§ 161).
d) Einziehung (Konfiskation). Sie betrifft nur die Gegenstände,
welche durch strafbaren Vorsatz hervorgebracht sind (z. B. falsche Münzen)
oder zur Ausführung eines solchen gebraucht oder bestimmt sind (z. B
Diebswerkzeuge) (§ 40). Über das Verfahren s. Str. PO. 8 477 ff.
e) Unbrauchbarmachung von strafbaren Schriften usw. und den
zu ihrer Herstellung dienenden Platten und Formen (§ 41 f.).
1) Vermögensbeschlagnahme (nicht Konfiskation, s. Preuß.
Verf. Art. 10) — zur Sicherung bei Landes= und Hochverrat und bei
Desertion (§§ 93 u. 140). Wegen des Verfahrens s. StrP. §§ 333 ff., 480.
8) Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Ver-
urteilung auf Kosten des Verurteilten — bei falscher An-
schuldigung und öffentlicher Beleidigung (§§ 165 u. 200), in dem Marken-
und Musterschutz G., Nahrungsmittel G. usw.
n) Zulässigkeit von Polizeiausfsicht (§ 38). Auf Grund
eines diese aussprechenden Urteils kann seitens der Polizei dem Ver-
urteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagt, ein
Ausländer aus dem Reichs gebiete verwiesen werden; auch unterliegt
dann eine Haussuchung keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit (§ 39;
gegen die Landesverweisung steht überhaupt den Nichtreichsangehörigen
die sonst gegen polizeiliche Verfügungen gegebene verwaltungsgerichtliche
Klage nicht zu, LVG. § 130 Abs. 3). Auf Zulässigkeit dieser Neben-
strafe (bis 5 Jahre) kann neben Zuchthaus= und Gefängnisstrafe in den
im G. genannten Fällen erkannt werden. S. Instruktion 30. 6. 00
(JMBl. 525).
i) Üüberweisung an die Landespolizeibehörde — gegen
Bettler, Arbeitsscheue, Landstreicher, Prostituierte usw., die dann von der