Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Strafrecht. 547 
Festungshaft oder Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe über 
150—6000 M., in 5 Jahren, 
Haft oder Geldstrafe bis 150 M., in 2 Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; sie wird 
durch jede behördliche Vollstreckungshandlung unterbrochen (66 70—729. 
5. Abschn. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- 
lungen. 
a) sog. ideale Konkurrenz — wenn eine und dieselbe Handlung 
zugleich mehrere Strafgesetze verletzt (z. B. Raubmord). Hier wird nur 
dasjenige G. angewendet, welches die schwerste Strafe, und bei un- 
garige Strafarten dasjenige G., welches die schwerste Strafart androht 
73); 
b) sog. reale Konkurrenz — wenn jemand durch mehrere selb- 
ständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe 
Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen hat. Sind dadurch mehrere 
zeitige Freiheitsstrafen verwirkt, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er- 
kennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe be- 
steht, aber den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und 
15 Jahre Zuchthaus bzw. Festungshaft oder 10 Jahre Gefängnis nicht 
übersteigen darf (§ 74). Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen, 
so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen, ebenso auf Haft, 
wenn diese mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammentrifft (§§ 75—78). 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte 
Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer 
vor der früheren Verurteilung begangenen strafbaren Handlung erfolgt 
(§ 79, vgl. Str PO. § 492 u. Bek. 11. 6. 85, RZl. 270). 
Zweiter (spezieller) Teil. Von den einzelnen Verbrechen, 
Vergehen und UÜbertretungen und deren Bestrafung. 
In bezug auf diesen Teil kann hier wesentlich nur eine gedrängte 
Übersicht über den Inhalt gegeben werden. 
Die Reihenfolge der Verbrechen und Vergehen beginnt mit den gegen 
das Staatsoberhaupt, den Staat, die Allgemeinheit gerichteten, geht dann 
auf die gegen Ehre, Leib und Leben, Freiheit gerichteten über, umfaßt 
demnächst die gegen das Eigentum und endet mit den „Hemeingefährlichen“ 
und den Amtsverbrechen und Vergehen. Zuletzt kommen die übertretungen. 
1.—5. Abschn. (§§ 80— 109). Hoch= und Landesverrat, 
Beleidigung des Landesherrn (Majestätsbeleidigung), Be- 
leidigung von Bundesfürsten, feindliche Handlungen 
gegen befreundete Staaten, Verbrechen und Vergehen in Beziehung 
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (z. B. Wahlfälschung, 
Kauf oder Verkauf einer Wahlstimme, gewaltsame Behinderung eines 
Wahlberechtigten am Wählen). Die 8§§ 89 und 90 verdanken ihre Fassung 
dem RG. 3. 7. 93, REl. 205, das den Verrat militärischer Geheim- 
nisse bestraft. Hoch= und Landesverrat gehören, falls sie gegen Kaiser und 
Reich gerichtet sind, zur Zuständigkeit des Reichsgerichts (§ 136 GVG.). 
Die Beleidigung des Kaisers, des Landesherrn, der Bundesfürsten usw. ist 
strafbar nur, wenn sie in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und 
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