Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

550 Strafrecht. 
der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter welchen sie 
geschah, das Vorhandensein einer Beleidigung hervorgeht (§§ 190—192). 
Mit diesem Vorbehalt bleiben straflos tadelnde Urteile (Kritiken) über 
wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Auße- 
rungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur 
Wahrnehmung berechtigter (auch event. fremder) Interessen gemacht 
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Unter- 
gebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und 
öähnliche Fälle (§ 193; s. RGerStr. 19, 238. Ein allgemeines Recht der 
Tagespresse, vermeintliche Ubelstände öffentlich zu rügen, ist nicht an- 
erkannt, s. RGer Str. 5, 239 u. a. m.). Bei Beleidigungen von Ehe- 
frauen kann auch der Ehemann (§ 195), bei Beleidigungen von Behörden 
oder Beamten in Ausübung ihres Berufs oder in Beziehung auf ihn können 
außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte (— z. B. 
Magistrat für eine Deputation [Rspr. d. RGer Str. 10, 5651, Schuldeputation 
für Gemeindelehrer [das. 3, 6551, Provinzialschulkollegium für Gymnasial- 
direktor [das. 5, 270] usw.) den Strafantrag stellen (§ 196). Ist eine 
Beleidigung auf der Stelle erwidert, so kann der Richter beide Beleidiger 
oder einen von ihnen für straffrei erklären (§§ 199, 233). — Schließlich 
sei bemerkt, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage außer bei der Be- 
amtenbeleidigung (§ 196) nur dann zu erheben hat, wenn dies im öffent- 
lichen Interesse liegt (StrPO. § 416); Privatklage s. oben S. 439. 
15. Abschn. Zweikampf (88§ 201—210). 
16. Abschn. Verbrechen oder Vergehen wider das Leben. Mord 
ist vorsätzliche Tötung mit, Totschlag solche ohne Überlegung (§§ 211 f.); 
Kindestötung (§ 217); Aussetzung oder Verlassen hilfloser Personen (§ 221); 
fahrlässige Tötung (§ 222). 
17. Abschn. Körperverletzung (§8§ 228— 233), d. i. jede vor- 
sätzliche und rechtswidrige unmittelbar und physisch dem körperlichen Orga- 
nismus zugefügte Verletzung (REer Str. 25, 375; 32, 113). Auch hier 
kann der Verletzte neben der Bestrafung eine Buße bis 6000 M. be- 
antragen (§ 231). Das den Eltern gemäß §§ 1631, 1634 BEB. zu- 
stehende Züchtigungsrecht (Uberschreitung s. RGer Str. 34, 118; 42, 221; 
43, 277 u. 281) ist nicht übertragbar, RGer Str. 33, 32. 
18. Abschn. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit: Menschenraub (§ 234; s. auch RG. 28. 7. 95, Rl. 425, 
betr. Sklavenraub und Sklavenhandel; darin eine Geldstrafe bis zu 
100 000 M.); Kinderraub (§ 235); Entführung (§§ 236—238); Frei- 
heitsberaubung (§ 239); widerrechtliche Nötigung eines anderen durch 
Gewalt oder Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung (§ 240, vgl. GewO. 8§§ 152, 153; 
SeemannsO. 8§8§ 103 f.; dieses Vergehen ist verwandt mit der Nötigung 
einer Behörde oder eines Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer 
Amtshandlung in § 114 und mit der Erpressung in §§ 253 ff.); Be- 
drohung mit einem Verbrechen (§ 241). 
19. Abschn. Diebstahl und Unterschlagung: 
a) Diebstahl. Ihn begeht, „wer eine fremde bewegliche Sache einem 
anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen“ (§ 242).
	        
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