Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Strafrecht. 551 
Dazu gehört auch Leuchtgas, Wasser aus der Leitung, dagegen nicht 
elektrischer Strom (Rspr. d. RGer Str. 3, 14; RGrStr. 32, 165); die Ent- 
ziehung elektrischer Kraft ist aber strafbar nach RG. 9. 4. 00 (RGBl. 228). 
Schwerer wird bestraft, wenn gestohlen werden Gottesdienstgegenstände aus 
den zum Gottesdienste bestimmten Gebäuden; ferner mittels Einbruchs, 
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen in Räumen unter Anwendung 
falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be- 
stimmter Werkzeuge; Reisegepäck u. dergl.; auf öffentlichen Straßen usw., 
ferner in Postgebäuden, Eisenbahnhöfen mittels Abschneidens, falscher 
Schlüssel u. dergl.; falls der Täter Waffen bei sich führt; Bandendiebstahl; 
Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches der Täter 
sich eingeschlichen hatte, und Diebstahl im 2. Rückfalle (§§ 243 f.). — 
Das Entwenden von Nahrungs= oder Genußmitteln von unbedeutendem 
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Gebrauch (Mundraub) 
wird nur als Übertretung bestraft (§ 370 Nr. 5). 
b) Unterschlagung. Sie begeht, „wer eine fremde bewegliche Sache, 
die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet“ (§ 246); 
hierunter fällt auch die Fundunterschlagung. Diebstahl und Unterschlagung 
von Aszendenten gegenüber ihren Deszendenten, und von Ehegatten unter- 
einander bleiben straflos (§ 247). Besondere Fälle im Depot G. 5. 7. 96 
(RBl. 183) 8 9# ff. 
20. Abschn. Raub und Erpressung: 
a) Raub. Er ist Diebstahl „mit Gewalt gegen eine Person oder 
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben“ (§ 249). Strenger wird bestraft der Raub mit Waffen; 
der, zu welchem mehrere sich verbunden haben; der auf öffentlichen 
Straßen usw.; der zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude; der, bei 
welchem ein Mensch gemartert, schwer verletzt oder der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist (§8 250 f.). Wer, bei einem Diebstahl auf frischer 
Tat betroffen, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung das gestohlene Gut 
verteidigt, wird wie ein Räuber bestraft (§ 252). 
b) Erpressung begeht, „wer, um sich oder einem Dritten einen rechts- 
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen anderen durch Gewalt 
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ 
(§ 253 f.). Bei Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von 
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben tritt die Strafe 
wie für Raub ein (§ 255). 
21. Abschn. Begünstigung und Hehlerei. „Wer nach Be- 
gehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer 
wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder um 
ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern,“ ist wegen 
Begünstigung zu bestrafen (ausgenommen Angehörige) (§ 257). „Wer 
seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht" und „wer 
seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen 
nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt 
oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt,“ wird als Hehler bestraft 
(§8 258—2629).
	        
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