Strafrecht. 551
Dazu gehört auch Leuchtgas, Wasser aus der Leitung, dagegen nicht
elektrischer Strom (Rspr. d. RGer Str. 3, 14; RGrStr. 32, 165); die Ent-
ziehung elektrischer Kraft ist aber strafbar nach RG. 9. 4. 00 (RGBl. 228).
Schwerer wird bestraft, wenn gestohlen werden Gottesdienstgegenstände aus
den zum Gottesdienste bestimmten Gebäuden; ferner mittels Einbruchs,
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen in Räumen unter Anwendung
falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be-
stimmter Werkzeuge; Reisegepäck u. dergl.; auf öffentlichen Straßen usw.,
ferner in Postgebäuden, Eisenbahnhöfen mittels Abschneidens, falscher
Schlüssel u. dergl.; falls der Täter Waffen bei sich führt; Bandendiebstahl;
Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches der Täter
sich eingeschlichen hatte, und Diebstahl im 2. Rückfalle (§§ 243 f.). —
Das Entwenden von Nahrungs= oder Genußmitteln von unbedeutendem
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Gebrauch (Mundraub)
wird nur als Übertretung bestraft (§ 370 Nr. 5).
b) Unterschlagung. Sie begeht, „wer eine fremde bewegliche Sache,
die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet“ (§ 246);
hierunter fällt auch die Fundunterschlagung. Diebstahl und Unterschlagung
von Aszendenten gegenüber ihren Deszendenten, und von Ehegatten unter-
einander bleiben straflos (§ 247). Besondere Fälle im Depot G. 5. 7. 96
(RBl. 183) 8 9# ff.
20. Abschn. Raub und Erpressung:
a) Raub. Er ist Diebstahl „mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben“ (§ 249). Strenger wird bestraft der Raub mit Waffen;
der, zu welchem mehrere sich verbunden haben; der auf öffentlichen
Straßen usw.; der zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude; der, bei
welchem ein Mensch gemartert, schwer verletzt oder der Tod eines Menschen
verursacht worden ist (§8 250 f.). Wer, bei einem Diebstahl auf frischer
Tat betroffen, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung das gestohlene Gut
verteidigt, wird wie ein Räuber bestraft (§ 252).
b) Erpressung begeht, „wer, um sich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen anderen durch Gewalt
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“
(§ 253 f.). Bei Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben tritt die Strafe
wie für Raub ein (§ 255).
21. Abschn. Begünstigung und Hehlerei. „Wer nach Be-
gehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer
wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder um
ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern,“ ist wegen
Begünstigung zu bestrafen (ausgenommen Angehörige) (§ 257). „Wer
seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht" und „wer
seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt
oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt,“ wird als Hehler bestraft
(§8 258—2629).