38 BGB. Miete.
seit Kenntnis verstrichen oder sonst die Handlung verziehen ist. Die Erben
des Schenkers können nur dann widerrufen, wenn der Beschenkte den
Schenker getötet oder am Widerruf verhindert hat; nach dem Tode des
Beschenkten ist der Widerruf unzulässig (§8§ 530 ff.). Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung
oder dem Widerruf (§ 534); sie dürfen auch von Personen gemacht
werden, die sonst als Verwalter fremder Vermögen Schenkungen nicht
machen dürfen, z. B. vom Vater (§ 1641); Vormund (§ 1804); Vor-
erben (§ 2113); Testamentsvollstrecker (6§ 2205, 2207).
e) Schenkungen unter einer Auflage (88 525—527); hat
der Schenker seine Leistung bewirkt, so kann er — und nach seinem Tode
im Fall eines öffentlichen Interesses die zuständige Behörde (der Minister
s. Art. 7 V. 16. 11. 99 GS. 562) — auf Vollziehung der Auflage
gegen den Beschenkten klagen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen
dem Schenkungsstempel RGer.60, 238; vgl. auch M. 21. 10.05 JMl. 324.
III. Titel. Miete. Pacht (§8 535—597).
I. Miete (§§ 535—580). 1. Begriff: Der Mietvertrag ist
ein gegenseitiger Vertrag, gerichtet auf zeitweise Überlassung einer Sache
gegen Entgelt. Er unterscheidet sich danach von der Pacht, daß diese die Über-
lassung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses eines Gegenstandes
(Sache oder Rechts) bezweckt, von der Leihe, daß diese die unentgelt-
liche Uberlassung des Sachgebrauchs ist, und vom Darlehn, daß dieses
zur Rückgewähr der Gattung, die Miete zur Rückgewähr der bestimmten
Sache verpflichtet. Die Miete ist ein rein persönliches Schuldverhältnis
und wird nicht im Grundbuche vermerkt (s. EG. Art. 188); als Besitzer
der Miet= oder Pachtsache genießen Mieter und Pächter den Besitzschutz
(§8§ 854, 858 ff., 865, 868) und damit eine Einrede gegenüber der Eigen-
tumsklage des Vermieters (§ 986).
2. Form. Der Mietsvertrag ist gemäß § 129 formfrei; nur ein
Vertrag über ein Grundstück, über Wohnräume und andere Räume, der
für länger als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form; ist
die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit mit
dem Recht jederzeitiger Kündigung — aber nicht eher als zum Schluß des
ersten Jahres — geschlossen (§ 566, 580).
3. Pflichten des Vermieters. a) Gebrauchsgewährung.
Er hat die Mietssache dem Mieter in einem zum vertragsmäßigen Ge-
brauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietszeit
in diesem Zustand zu erhalten (§ 536). Er muß also die nötigen Reparaturen
auf seine Kosten bewirken (RGer. Gruchot 25, 1018; wegen Gestattung
der Fernsprechanlage s. RGer. 37, 212; 49, 306; wegen der Beleuchtung
der Flure RGer. 33, 225, Gruchot 48, 901; wegen der Anbringung von
Firmenschildern Rspr. d. OLG. 2, 32; 3, 26). Die Überlassung muß recht-
zeitig geschehen; ist dies versäumt, so kann der Mieter nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Vermieter gestellten Frist ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen (§ 542).